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Document 32016R0145

Durchführungsverordnung (EU) 2016/145 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Formats des Dokuments für den Nachweis der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung, die es Einrichtungen gestattet, bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung durchzuführen

OJ L 30, 5.2.2016, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/145/oj

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/145 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2016

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Formats des Dokuments für den Nachweis der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung, die es Einrichtungen gestattet, bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung durchzuführen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 legt die Kommission das Format des Dokuments fest, das gemäß Artikel 8 der Verordnung als Nachweis für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung zur Erforschung und Ex-situ-Erhaltung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung dient. Genehmigungen können auch für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung dieser Arten erteilt werden.

(2)

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorbehaltlich einer Zulassung durch die Kommission in Ausnahmefällen aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses andere Tätigkeiten als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten ausführen. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 sind solche Genehmigungen im Einklang mit Artikel 8 Absätze 4 bis 8 zu erteilen. Deswegen muss für die Zwecke sowohl von Artikel 8 als auch von Artikel 9 als Nachweis für die Genehmigungen ein Dokument ein und desselben Formats verwendet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Format des Dokuments, das als Nachweis für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dient, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.


ANHANG

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Anweisungen für das Ausfüllen des Dokuments

Das Dokument ist von der für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zuständigen Behörde auszufüllen. Es muss unterzeichnet, abgestempelt und datiert sein.

Das Dokument bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Zur Wahl einer Option das Kästchen ☐ abhaken oder ankreuzen. Entfallen Angaben, sind die betreffenden Optionen bzw. die gesamten nummerierten Felder deutlich durchstreichen.

Feld 1.

Namen, Anschrift, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift der Einrichtung, der die Genehmigung erteilt wurde und/oder der Kontaktperson in dieser Einrichtung angeben.

Feld 2.

Die individuelle Kennnummer der Genehmigung angeben. Diese Nummer beginnt mit dem zweistelligen ISO-Code (ISO 3166 alpha-2) für den die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaat, ausgenommen für Griechenland und das Vereinigte Königreich, für die die Abkürzungen EL und UK zu verwenden sind. Für die Zwecke des Genehmigungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 muss sich um eine individuelle (einmalige) Nummer handeln.

Feld 3.

Namen, Anschrift, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift des Versenders bzw. des Ausführers angeben.

Feld 4.

Das Datum angeben, an dem die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 5.

Gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der Genehmigung (Anfangs- und Enddatum) angeben.

Feld 6.

Namen, Anschrift, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift der des Empfängers bzw. des Einführers angeben.

Feld 7.

Namen der zuständigen Behörde angeben, die die Genehmigung erteilt.

Feld 8.

Beschreibung der Sendung bzw. des Bestands an Exemplaren durch Ausfüllen der Felder 8a bis 8f:

Feld 8a.

Den wissenschaftlichen Namen der invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung eintragen, für die die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 8b.

Die gebräuchliche Bezeichnung der invasiven gebietsfremden Art eintragen, für die die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 8c.

Die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) angeben (siehe Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1)).

Feld 8d.

Genaue Beschreibung der Sendung oder des Bestands und der darin enthaltenen Exemplare.

Feld 8e.

Die Nettogesamtmasse der Sendung (bzw. des Bestands) in Kilogramm angeben. Entfällt, wenn die Angabe in Feld 8f gemacht wird.

Feld 8f.

Zahl der Exemplare in der Sendung angeben. Dieser Eintrag kann gemacht werden, wenn sich die Menge am besten in Stückzahlen angeben lässt. Entfällt, wenn die Angabe in Feld 8e gemacht wird.

Feld 9.

Ankreuzen, für welche der Beschränkungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine Ausnahme gewährt wurde.

Feld 10.

Ankreuzen, für welchen Zweck die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 11.

Angeben, in welchen Abschnitten der Genehmigung geregelt ist, unter welchen Bedingungen die Tätigkeiten gestattet wurden (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).

Feld 12.

Angeben, in welchen Abschnitten der Genehmigung die Bedingungen für die von der Kommission erteilte Zulassung beschrieben sind. Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung nach einer Zulassung durch die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilt wird.

Feld 13.

Den Namen des weisungsbefugten Beamten der zuständigen Behörde angeben, der dieses Dokument ausfüllt.

Feld 14.

Unterschrift des weisungsbefugten Beamten der zuständigen Behörde, der dieses Dokument ausfüllt.

Feld 15.

Amtlicher Stempel der zuständigen Behörde und Datum, an dem dieses Dokument ausgefüllt wurde.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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