EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0166

Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission vom 8. Februar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 32, 9.2.2016, p. 143–150 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2017; Aufgehoben durch 32017R0186

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/166/oj

9.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/143


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/166 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs festgelegt. Aufgrund der Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen werden Betelblätter (Piper betle L.) seit dem 1. April 2014 verstärkt amtlichen Kontrollen unterzogen.

(3)

Die Ergebnisse der verstärkten Kontrollen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 für diese Lebensmittel zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Verstößen gegen die in den Unionsvorschriften festgelegten mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel. Seit 2011 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel rund 90 Meldungen (4) aufgrund des Vorkommens eines breiten Spektrums pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln eingegangen, die Betelblätter mit Ursprung oder Herkunft in Indien enthalten oder aus ihnen bestehen.

(4)

Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieser Lebensmittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Trotz der laufenden verstärkten Kontrollen an den Grenzen der Union hat sich die Lage nicht verbessert. Zudem haben die indischen Behörden trotz eines ausdrücklichen Ersuchens der Europäischen Kommission keinen konkreten, zufriedenstellenden Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Unzulänglichkeiten in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel aus Indien. Daher sollte allen Sendungen mit Betelblättern aus Indien eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass diese Lebensmittel im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hergestellt wurden, dass von ihnen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Salmonellen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprechen; außerdem sollten den Sendungen die Analyseergebnisse beiliegen.

(6)

Für nichtkommerzielle Sendungen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten.

(7)

Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (6) sind sowohl die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel als auch die in der Union geltenden Bestimmungen für die amtliche Kontrolle der mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel festgelegt.

(8)

Die indischen Behörden haben der Kommission den Namen der zuständigen Behörde mitgeteilt, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterzeichnen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 669/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Sendungen mit den in Anhang I genannten Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle L.“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, deren Ursprung oder Herkunft Indien ist.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

Sendungen mit solchen Lebensmitteln dürfen nur über den benannten Eingangsort gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Sendungen mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmitteln werden die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen beigefügt, die die zuständigen Behörden Indiens durchgeführt haben, damit festgestellt werden kann, ob bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmitteln die Unionsvorschriften über die mikrobiologischen Kriterien für Salmonellen eingehalten werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Probenahmen erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.

Artikel 5

Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1)   Den Sendungen wird außerdem eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde Indiens ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung ist mit diesem Identifikationscode versehen.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sowie über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllt der Unternehmer Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

(3)   Nach Abschluss der Kontrollen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)   Das Original des GDE und der Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 liegen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Wird für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen erteilt, so wird zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Der Bericht wird jeweils im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, ohne dass diesen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt sein müssen.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Von 2011 bis zum 15. Oktober 2015 (12 im Jahr 2011, 6 im Jahr 2012, 13 im Jahr 2013, 17 im Jahr 2014 und 43 im Jahr 2015 (bis 15.10.)).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).


ANHANG I

Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungs- oder Versendungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Betelblätter (Piper betle L.) — (Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen (2)

10


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.


ANHANG II

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union von

 (1)

Code der Sendung …Bescheinigungsnummer …

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) aus Indien enthalten, wird durch die

…(in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/166 genannte zuständige Behörde)

BESCHEINIGT, dass …

…(Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/166)

in dieser Sendung, bestehend aus: …

…(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts),

verladen in …(Verladeort)

von …(Transporteur),

bestimmt für …(Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen …

…(Name und Anschrift des Unternehmens)

unter Bedingungen erzeugt wurde, die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen.

Um diese Sendung auf das Vorhandensein von Salmonellenstämmen zu prüfen, wurden ihr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

am …(Datum) Proben entnommen, die am …

(Datum) im Labor …

(Name des Labors) analysiert wurden. Die Einzelheiten zu den Probenahmen und Analyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt.

[Ort] …, den [Datum] …

Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/166 genannten zuständigen Behörde


(1)  Erzeugnis und Ursprungsland.


ANHANG III

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009wird der folgende Eintrag gestrichen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

„Betelblätter (Piper betle L.) — (Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen (2)

50“


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.


Top