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Document 32016R0330

Durchführungsverordnung (EU) 2016/330 der Kommission vom 8. März 2016 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2017-2019

C/2016/1362

OJ L 62, 9.3.2016, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/330/oj

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/330 DER KOMMISSION

vom 8. März 2016

zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2017-2019

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

(2)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und auf der Grundlage von Handelsstatistiken der Kalenderjahre 2009-2011 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission (2) die Liste der Warenabschnitte festgesetzt, bei denen die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt wurden.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte die Kommission diese Liste alle drei Jahre mittels eines Durchführungsrechtsakts überprüfen, mit dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Die geänderte Liste sollte ab dem 1. Januar 2017 für drei Jahre gelten. Grundlage der Liste sind die Handelsstatistiken für die Jahre 2012-2014 (Stand 1. September 2015); dabei werden die Einfuhren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten APS-begünstigten Ländern (Stand 1. September 2015) berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt jedoch der Wert der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Waren der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für die betroffenen ASP-begünstigten Länder ausgesetzt werden, ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 11).


ANHANG

Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für ein betroffenes APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden

Spalte A : Land

Spalte B : APS-Abschnitt (APS-Verordnung Artikel 2 Buchstabe j)

Spalte C : Warenbezeichnung

A

B

C

Indien

S-5

Mineralische Stoffe

S-6a

Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

S-11a

Spinnstoffe

S-14

Perlen und Edelmetalle

S-15a

Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl

S-15b

Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)

S-17b

Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

Indonesien

S-1a

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

Kenia

S-2a

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Ukraine

S-17a

Schienenfahrzeuge und Teile davon

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse


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