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Document 32016D0645

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3261) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/3261

OJ L 108, 23.4.2016, p. 61–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2016; Aufgehoben durch 32016D2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/645/oj

23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/645 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3261)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste an empfänglichen Tieren auszeichnet und sich insbesondere durch die Verbringung von und den Handel mit lebenden Tieren der empfänglichen Arten sowie aus diesen gewonnenen Erzeugnissen sehr schnell ausbreiten kann. Die Lumpy-skin-Krankheit ist nicht von Bedeutung für die menschliche Gesundheit, da das Virus nicht auf den Menschen übertragbar ist.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit, festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit oder deren Bestätigung in einem Haltungsbetrieb. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis von Krankheitsausbrüchen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-skin-Krankheit vor.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/119/EWG werden alle von den betroffenen Mitgliedstaaten zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens angenommen, wenn die Epizootie in einer bestimmten Region außergewöhnlich schwerwiegend ist.

(4)

Am 12. April 2016 informierte Bulgarien die Kommission über den Verdacht auf die Lumpy-skin-Krankheit in zwei Rinderhaltungsbetrieben, die in den Dörfern Voden und Chernogorowo der Gemeinde Dimitrowgrad, Oblast Chaskowo, im mittleren Süden Bulgariens, etwa 80 km von der Grenze zu den Nachbarländern angesiedelt sind. Am 13. April 2016 meldete Bulgarien die Bestätigung der beiden Ausbrüche der Lumpy-skin-Krankheit und einen weiteren Verdacht darauf in der Nachbargemeinde Vodenicharowo, Oblast Stara Sagora. Am 15. April 2016 bestätigte Bulgarien weitere Ausbrüche im Dorf Bialo Pole, Oblast Stara Sagora, und in den Dörfern Radiewo und Marijno, Oblast Chaskowo.

(5)

Bulgarien hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG getroffen und insbesondere gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum abgegrenzt; darüber hinaus hat Bulgarien die Verbringung empfänglicher Tiere in den beiden betroffenen Oblasten eingeschränkt und vorsorglich auch in den benachbarten Oblasten Burgas, Jambol, Sliwen, Kardschali, Plowdiw, Pasardschik, Smoljan, Blagoewgrad, Kjustendil, Pernik, Sofia und Sofia-Stadt. Die Überwachung wird im gesamten Land verstärkt.

(6)

Wegen des Risikos, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf andere Gebiete Bulgariens und auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, insbesondere durch den Handel mit lebenden Rindern und deren Zuchtmaterial, sollte die Verbringung bestimmter Wildwiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter aus Rindern gewonnener Erzeugnisse kontrolliert werden.

(7)

In diesem Beschluss sollten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 92/119/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) und Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (6) verwendet werden. Allerdings müssen in diesem Beschluss auch einige besondere Begriffsbestimmungen festgelegt werden.

(8)

Es ist erforderlich, den Teil des bulgarischen Hoheitsgebiets zu beschreiben, der als frei von der Lumpy-skin-Krankheit gilt und nicht den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates und dem vorliegenden Beschluss unterliegt. Daher sollte im Anhang dieses Beschlusses die Sperrzone beschrieben werden, wobei dem Ausmaß des Risikos einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit Rechnung zu tragen ist. Die geografische Eingrenzung dieser Sperrzone sollte auf der Grundlage des Risikos und des Ergebnisses der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb, der möglichen Rolle von Vektoren und der Möglichkeit der Durchführung ausreichender Kontrollen bei der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten und der aus diesen gewonnenen Erzeugnisse erfolgen. Die Sperrzone sollte die gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen einschließen. Auf Grundlage der von Bulgarien vorgelegten Informationen sollte die im Anhang dieses Beschlusses beschriebene Sperrzone das gesamte Gebiet der Oblaste Chaskowo und Stara Sagora in Bulgarien umfassen.

(9)

Ferner ist es notwendig, bestimmte Beschränkungen bei der Versendung von Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial aus der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone sowie Beschränkungen beim Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte aus dieser Sperrzone vorzusehen.

(10)

Das Risiko der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zur Lumpy-skin-Krankheit (7) birgt die Verbringung von lebenden Rindern, Rindersperma sowie rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als die anderer Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, für die wissenschaftliche oder experimentelle Daten hinsichtlich ihrer Rolle bei der Übertragung der Seuche fehlen. Daher sollten die Maßnahmen, die in diesem Beschluss festzulegen sind, ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

(11)

Die Verbringung lebender Rinder aus der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone in Bulgarien sollte untersagt werden, um die Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern. Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und laut der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) können wildlebende Tiere, d. h. bestimmte exotische Wildwiederkäuer, potenziell eine Rolle bei der Übertragung der Lumpy-skin-Krankheit spielen, insbesondere in Afrika, wo die Seuche endemisch ist. Aus diesem Grund sollten einige vorbeugende Maßnahmen auch für Wildwiederkäuer gelten. In Ermangelung genauerer Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union sollten die einschlägigen internationalen Normen für solche Verbringungen aus dem Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der OIE (8) zu diesem Zweck angewendet werden.

(12)

Da Bulgarien eine Ausnahme von dem Verbot der Versendung zur unmittelbaren Schlachtung von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen beantragt hat und eine solche Ausnahme in Artikel 11.11.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere vorgesehen ist, sollte der Versand solcher Sendungen unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(13)

Auch die Übertragung der Lumpy-skin-Krankheit durch Sperma und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden. Mangels einschlägiger Vorschriften der Union sollten das wissenschaftliche Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und die entsprechenden Empfehlungen aus dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere zu diesem Zweck angewendet werden.

(14)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit wurde die Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit über Sperma (natürliche Paarung oder künstliche Besamung) experimentell nachgewiesen, und das Virus der Lumpy-skin-Krankheit wurde im Sperma experimentell infizierter Bullen isoliert. Die Entnahme und Verwendung von Sperma von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(15)

Nach Artikel 4.7.14 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere fällt die Lumpy-skin-Krankheit gemäß dem Handbuch der Internationalen Gesellschaft für den Embryonentransfer (International Embryo Transfer Society) unter Kategorie 4, in der Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt sind, für die Studien durchgeführt wurden oder werden, denen zufolge keine abschließende Aussage zum Risiko der Übertragung durch Embryonentransfer möglich ist oder das Risiko möglicherweise nicht vernachlässigbar ist, auch wenn die Embryonen von der Gewinnung bis zum Transfer ordnungsgemäß gemäß diesem Handbuch gehandhabt werden. Die Entnahme und Verwendung von Embryonen von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(16)

Es gibt keine wissenschaftlichen oder experimentellen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit über frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse auf Tiere empfänglicher Arten überträgt. Auch wenn das Virus der Lumpy-skin-Krankheit laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit auf unbestimmte Zeit in Fleisch überleben kann, würde das in der Union geltende Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer die Möglichkeit einer wenig wahrscheinlichen oralen Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit ausschließen. Um jedes Risiko einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit auszuschließen, sollte das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Rindern mit Ursprung in der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone nur gestattet werden, wenn das frische Fleisch von Rindern stammt, die in seuchenfreien Betrieben in der Sperrzone außerhalb der eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wurden. Dieses Fleisch sollte nur im Hoheitsgebiet Bulgariens in Verkehr gebracht werden.

(17)

Ferner sollte die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch von Tieren, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der bearbeiteten Mägen, Blasen und Därme gemäß Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil S4 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (10) unterzogen wurden, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt und in Betrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen verarbeitet wurden, unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(18)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden, können eine wichtige Rolle bei der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit spielen, insbesondere dann, wenn das Kolostrum, die Milch und die Milcherzeugnisse nicht in ausreichendem Maße wärmebehandelt oder angesäuert wurden, um das Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu inaktivieren.

(19)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Risiken für die Tiergesundheit durch die Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung (11) spezifiziert die EFSA einige Verfahren zur Eindämmung der Risiken einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit durch Milch und Milcherzeugnisse näher. Daher sollten das Inverkehrbringen und die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr von Tieren, die in der Sperrzone gehalten werden, unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(20)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), einschließlich Vorschriften für die sichere Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten. Zur Verhütung der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit sollte das Inverkehrbringen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte untersagt werden. Verweise auf verarbeitete tierische Nebenprodukte in diesem Beschluss sind als Verweise auf die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu verstehen.

(21)

Im Falle eines Ausbruchs der Lumpy-skin-Krankheit sieht Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG die Möglichkeit einer Impfung gegen diese Seuche vor. Bulgarien hat nicht ausgeschlossen, eine Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchzuführen. Das Risiko der Ausbreitung der Seuche durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse unterscheidet sich von den Risiken, die von nicht geimpften und sich möglicherweise in der Inkubationszeit befindlichen Tieren ausgehen. Es ist daher notwendig, Bedingungen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der aus solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse festzulegen.

(22)

Das Wissen über die Lumpy-skin-Krankheit ist noch unvollständig. Geimpfte Rinder sind zwar vor den klinischen Anzeichen der Krankheit, aber nicht zwangsläufig vor einer Ansteckung geschützt, und nicht alle geimpften Tiere entwickeln einen Impfschutz. Daher sollte es gestattet sein, solche Tiere nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach der Impfung auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet Bulgariens zu verbringen.

(23)

Daher können frisches Fleisch und daraus gewonnene Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit darstellen. Es ist folglich gerechtfertigt, das Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Rindern und empfänglichen wildlebenden Huftieren sowie daraus gewonnenen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens zu gestatten, unter der Voraussetzung, dass diese Waren einer besonderen Kennzeichnung unterzogen werden, die nicht oval sein darf und nicht verwechselt werden kann mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(24)

Das Virus der Lumpy-skin-Krankheit wird bei Fleischerzeugnissen durch eine spezifische Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher und bei Milch und Milcherzeugnissen durch eine Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (15) in solchen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausreichend inaktiviert, und daher sollten solche Fleischerzeugnisse und solche Milch und Milcherzeugnisse im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens sowie in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und in Drittländer versandt werden dürfen.

(25)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss sind die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien sowie zusätzliche Maßnahmen festgelegt, die die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ergreifen müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen, die jeweils in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt sind.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

a)

„Rind“ Huftiere der Arten Bos taurus, Bos indicus, Bison bison und Bubalus bubalis;

b)

„Sperrzone“ den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, sowie alle Schutz- und Überwachungszonen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden;

c)

„in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer“ ein Tier der Unterordnung Ruminantia der Ordnung Artiodactyla, dessen Phänotyp durch die Selektion durch den Menschen nicht signifikant beeinflusst wurde, das aber unter unmittelbarer menschlicher Aufsicht oder Kontrolle lebt, einschließlich Zootieren;

d)

„Wildwiederkäuer“ ein Tier der Unterordnung Ruminantia der Ordnung Artiodactyla, dessen Phänotyp durch die Selektion durch den Menschen nicht beeinflusst wurde und das nicht unter unmittelbarer menschlicher Aufsicht oder Kontrolle lebt;

e)

„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9 des genannten Anhangs, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

Artikel 3

Verbot der Verbringung und der Versendung bestimmter Tiere und von Sperma und Embryonen dieser Tiere sowie des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte

(1)   Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren aus der Sperrzone in andere Teile Bulgariens, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a)

Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern.

(2)   Bulgarien untersagt das Inverkehrbringen außerhalb der Sperrzone sowie die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von folgenden Waren, die von Rindern und in der Sperrzone gehaltenen oder dort erlegten Wildwiederkäuern gewonnen wurden:

a)

frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

b)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

c)

frische Häute und Felle, ausgenommen die in Anhang I Nummern 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definierten;

d)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte, es sei denn, sie sind im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Entsorgung oder Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des bulgarischen Hoheitsgebiets bestimmt und werden zu diesem Zweck kanalisiert.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung und der Versendung von frischem Fleisch solcher Tiere sowie von aus solchen Tieren hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in einem anderen Teil Bulgariens gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a)

die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b)

die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Anzeichen der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c)

die Tiere unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen zur sofortigen Schlachtung verbracht werden;

d)

der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e)

die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes vorab über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f)

die Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g)

die zu verbringenden Tiere

i)

nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird, wie in Artikel 13 der Richtlinie 92/119/EWG dargelegt; oder

ii)

mindestens 28 Tage vor dem Tag der Verbringung gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor dem Tag der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.

(2)   Die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern gemäß Absatz 1 wird nur durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Transportmittel wurde vor und nach der Verladung solcher Tiere gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;

b)

die Tiere werden vor dem Transport und währenddessen gegen Angriffe durch Vektorinsekten geschützt.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass frisches Fleisch von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tieren sowie aus diesen Tieren gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß den Anforderungen des Artikels 5 bzw. des Artikels 6 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern und daraus hergestellten Fleischzubereitungen

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen in Bulgarien außerhalb der Sperrzone von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und von daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern genehmigen, die

a)

in Betrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 13. April 2016 geschlachtet oder erlegt wurden oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, sowie von aus solchem frischem Fleisch hergestellten Fleischzubereitungen nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (16) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern oder Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a)

in Betrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterliegen,

b)

vor dem 13. April 2016 geschlachtet oder erlegt wurden oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind oder

d)

außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Bulgariens unter der Voraussetzung, dass die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, mit der sichergestellt wird, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c hergestellt wurden, nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe B der Entscheidung 2007/777/EG in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

(4)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, nur, wenn die Fleischerzeugnisse wenigstens einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe A der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind, mit der sichergestellt wird, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG unterzogen worden sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Milch, die von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone gewonnen wurden, sowie mit daraus hergestellten Milcherzeugnissen — sofern die Milch und die Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterzogen wurden und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2

Bulgarien stellt sicher, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2 mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen versehen sind, das nicht oval ist und nicht verwechselt werden kann mit:

a)

dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

b)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 9

Anforderungen an Transportfahrzeuge, Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Unternehmer oder Fahrer jedes Fahrzeugs, das mit Tieren empfänglicher Arten in der Sperrzone in Kontakt war und diese Zone verlassen will, nachweist, dass das Fahrzeug seit dem letzten Kontakt mit diesen Tieren auf eine Weise gereinigt und desinfiziert wurde, die die Inaktivierung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bewirkt.

(2)   Die zuständige Behörde legt die Angaben fest, die der Unternehmer oder der Fahrer des Tiertransportfahrzeugs zum Nachweis der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfektion vorlegen muss.

Artikel 10

Informationspflicht

Bulgarien teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Ergebnisse der Überwachung auf die Lumpy-skin-Krankheit mit, die in der Sperrzone durchgeführt wurde.

Artikel 11

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 12

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(6)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(7)  EFSA Journal 2015;13(1):3986 [73 S.].

(8)  24. Ausgabe, 2015.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(10)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(11)  EFSA Journal (2006) 347, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(15)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).


ANHANG

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Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Chaskowo

Oblast Stara Sagora


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