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Document 32016D0578

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union

C/2016/2057

OJ L 99, 15.4.2016, p. 6–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2020; Aufgehoben durch 32019D2151

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/578/oj

15.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/578 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme (im Folgenden „das Arbeitsprogramm“). Das erste Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (2) angenommen. Dieses Programm ist zu aktualisieren. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU vorzunehmen sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, den Beschluss aufzuheben und zu ersetzen.

(2)

Das Arbeitsprogramm ist insbesondere für die Ausarbeitung der Übergangsmaßnahmen für die elektronischen Systeme und die Frist für die Inbetriebnahme der Systeme wichtig, die bis zum Datum der Anwendung des Zollkodex — dem 1. Mai 2016 — noch nicht betriebsbereit sind. Daher sind in dem Arbeitsprogramm die Übergangszeiträume für die elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) festzulegen.

(3)

Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen Plan für die Umsetzung der elektronischen Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten.

(4)

Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten allein („nationale Systeme“) oder in Zusammenarbeit mit der Kommission („europaweite Systeme“) vorbereiten und entwickeln sollten, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. Dieses Verzeichnis sollte sich auf das bestehende Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP), stützen, der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP entsprechend vorbereitet und entwickelt werden.

(5)

Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die entscheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten nennen. Die als „Startdatum der Inbetriebnahme“ genannten Datumsangaben sollten der jeweils früheste Zeitpunkt sein, ab dem die Mitgliedstaaten in der Lage sind, das neue elektronische System zu betreiben. Darüber hinaus sollte das Arbeitsprogramm als „Enddatum der Inbetriebnahme“ die spätesten Zeitpunkte festlegen, ab denen alle Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsbeteiligten die neuen oder aktualisierten elektronischen Systeme, die der Zollkodex erfordert, anwenden. Diese Zeitfenster sind für die Durchführung der Inbetriebnahme des Systems auf Ebene der Europäischen Union erforderlich. Bei der Dauer der Zeitfenster sollte der systemspezifische Bedarf berücksichtigt werden.

(6)

Die Fristen für die Inbetriebnahme der europaweiten Systeme sollten mittels konkreter Datumsangaben oder erforderlichenfalls anhand von Zeitfenstern festgelegt werden. Die Zeitfenster sollten auf den Zeitraum begrenzt werden, der erforderlich ist, um vom derzeit von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten benutzten System zum neuen System zu migrieren. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb dieser Zeitfenster beschließen können, wann sie die Migration ihrer eigenen Systeme einleiten und beenden und ab wann die Wirtschaftsbeteiligten die neuen Systeme benutzen und damit verbunden sein müssen. Das von jedem Mitgliedstaat festgelegte Enddatum sollte das Enddatum des Zeitraums sein, bis zu dem die Übergangsvorschriften für die jeweiligen elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angewendet werden.

(7)

Die Fristen für die Inbetriebnahme und Umstellung der nationalen Systeme sollten im Einklang mit den nationalen Projekt- und Migrationsplänen der Mitgliedstaaten festgelegt werden, da diese Systeme von nationalen IT-Umgebungen und Umständen abhängen. Das von jedem Mitgliedstaat festgelegte Enddatum sollte das Enddatum des Übergangszeitraums für die jeweiligen elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Aus Gründen der Transparenz und im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationale Planung vorlegen, und die Kommission sollte diese Planung auf der Europa-Website veröffentlichen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig die technischen Informationen übermittelt werden, die sie benötigen, um ihre eigenen Systeme erforderlichenfalls zu aktualisieren und sich den neuen oder aktualisierten Systemen anzuschließen und die neuen Bestimmungen und Datenanforderungen anzuwenden, während sie die in den nationalen Leitfäden für eine gute IT-Praxis enthaltenen Empfehlungen anwenden.

(8)

Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten im Hinblick auf ihre erwartete Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex festgelegten Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern. Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung von Anstrengungen und Ressourcen, dem Zusammenhang zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Das Arbeitsprogramm sollte die Entwicklung der elektronischen Systeme in unterschiedlichen Stadien regeln. Da eine große Zahl von Systemen und Schnittstellen entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden muss, sind angesichts der hohen Kosten für die vollständige Umsetzung des Arbeitsprogramms bis zum Jahr 2020 eine aufmerksame Begleitung und Kontrolle erforderlich.

(9)

Da die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden sollen, sollten Kommission und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme im Einklang mit dem Arbeitsprogramm erfolgen und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die vorgesehenen Systeme koordiniert und rechtzeitig zu planen, zu konzipieren, zu entwickeln und umzusetzen.

(10)

Das Arbeitsprogramm sollte gleichzeitig mit dem MASP aktualisiert und auf diesen abgestimmt werden, damit eine Synchronisierung der beiden Programme gewährleistet ist. Aufgrund des ehrgeizigen Charakters und der Komplexität der in den Jahren 2019 und 2020 zu vollendenden elektronische Systeme und der Tatsache, dass sich die Arbeiten nach derzeitiger Planung hauptsächlich auf diese beiden Jahre konzentrieren werden, muss bei künftigen Aktualisierungen des Arbeitsprogramms insbesondere auf die jährlichen Fortschritte geachtet werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Europäischen Union (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) wird, wie im Anhang dargelegt, angenommen.

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung des Arbeitsprogramms zusammen.

(2)   Die Entwicklung und Inbetriebnahme der einschlägigen elektronischen Systeme durch die Mitgliedstaaten hat bis zu den im Arbeitsprogramm festgelegten Endterminen für die jeweiligen Zeitfenster zu erfolgen.

(3)   Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung der entsprechenden elektronischen Systeme werden im Einklang mit dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) verwaltet.

(4)   Die Kommission verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten einvernehmlich Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu regeln, um die Projekte im Rahmen des Arbeitsprogramms einzuleiten. Gegebenenfalls wird die Kommission auch Konsultationen durchführen und die Ansichten der Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen.

Artikel 3

Aktualisierungen

(1)   Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht und den tatsächlichen Fortschritten bei der Vorbereitung und Entwicklung der elektronischen Systeme Rechnung trägt, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

(2)   Um die Synchronisierung zwischen dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) zu gewährleisten, wird das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Artikel 4

Steuerung und Kommunikation

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen über die Planung sowie über Fortschritte bei der Umsetzung der einzelnen Systeme aus.

(2)   Sechs Monate vor dem geplanten Termin für die Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Projekt- und Migrationspläne. Diese Pläne enthalten folgende Angaben:

Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;

Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten;

Zeitpunkte der Inbetriebnahme des elektronischen Systems, einschließlich des Datums der Aufnahme des Betriebs, und gegebenenfalls Angabe des Zeitraums, in dem die Wirtschaftsbeteiligten ihre Systeme umstellen dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der nationalen Projekt- und Migrationspläne.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die nationalen Projekt- und Migrationspläne auf ihrer Website.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen bezüglich der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung.

Artikel 5

Aufhebung

(1)   Der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).


ANHANG

Arbeitsprogramms zur Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

I.   EINFÜHRUNG IN DAS ARBEITSPROGRAMM

1.

Das Arbeitsprogramm ist ein Instrument zur Unterstützung der Anwendung des Zollkodex im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der darin vorgesehenen elektronischen Systeme.

2.

In dem Arbeitsprogramm werden auch die Zeiträume festgelegt, in denen die Übergangsmaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der neuen oder verbesserten elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angewendet werden.

3.

Der „entscheidende Meilenstein“ in Form eines Zieldatums für die technischen Spezifikationen ist das Datum, an dem eine stabile Version der technischen Spezifikationen vorliegt. Für die nationalen Systeme oder Bestandteile wird dieses Datum als Teil der veröffentlichten nationalen Projektplanung bekannt gegeben.

4.

Das Arbeitsprogramm enthält die folgenden „Inbetriebnahmezeitpunkte“ der europaweiten und nationalen Systeme:

a)

Startdatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, also der früheste Zeitpunkt, zu dem das elektronische System funktioniert;

b)

Enddatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, also

letzter Tag, bis zu dem die Systeme von allen Mitgliedstaaten und allen Wirtschaftsbeteiligten in Betrieb genommen worden sein müssen, sowie

letzter Tag der Gültigkeit des Übergangszeitraums.

Für die Zwecke von Buchstabe b ist das Datum in dem Fall, dass kein Zeitfenster (für Inbetriebnahme oder Migration) vorgesehen ist, mit dem Startdatum identisch.

5.

Für rein nationale Systeme oder spezifische nationale Komponenten eines umfassenderen unionsweiten Projekts können die Mitgliedstaaten die „Inbetriebnahmezeitpunkte“ sowie das Startdatum und das Enddatum eines Zeitfensters für die Inbetriebnahme im Einklang mit ihrer nationalen Projektplanung beschließen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden nationalen Systeme oder spezifischen nationalen Komponenten:

a)

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES), Komponente 2 (Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme) (Teil II Nummer 10);

b)

EU-ZK: Besondere Verfahren (SP IMP/SP EXP) (Teil II Nummer 12);

c)

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung, vorübergehende Verwahrung (Teil II Nummer 13);

d)

EU-ZK: Upgrade nationaler Einfuhrsysteme (Teil II Nummer 14);

e)

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) — Komponente 2 (Teil II Nummer 16).

6.

Für europaweite Systeme mit einem Inbetriebnahmezeitfenster ohne einziges Umsetzungsdatum können die Mitgliedstaaten zu einem geeigneten Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitfensters mit der Inbetriebnahme beginnen und den Wirtschaftsbeteiligten innerhalb dieses Inbetriebnahmezeitfensters eine Frist für die Migration einräumen, sofern dies als erforderlich erachtet wird. Start- und Enddatum sind der Kommission mitzuteilen. Es ist eine sorgfältige Prüfung der sich auf die gemeinsame Domäne beziehenden Aspekte zu erwägen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden europaweiten Systeme:

a)

EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS) (Teil II Nummer 8);

b)

EU-ZK: NCTS-Upgrade (Teil II Nummer 9);

c)

EU-ZK: AES (Komponente 1) (Teil II Nummer 10).

7.

Hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitsprogramms müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten der Komplexität aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten, von Variablen und von Annahmen gerecht werden. Das Planungsmanagement erfolgt anhand der im MASP ausgeführten Grundsätze.

Die Projekte werden in verschiedenen Phasen (Ausarbeitung, Aufbau, Erprobung, Migration, endgültiger Betrieb) durchgeführt. Welche Rolle die Kommission und die Mitgliedstaaten in den einzelnen Phasen spielen, hängt von der Art und der Architektur der Systeme und ihrer Komponenten oder Dienste ab, die in den detaillierten Projektbögen des MASP beschrieben sind. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Zieldatum für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen. Auf nationaler Ebene erstellte technische Spezifikationen für die nationalen Systeme oder Komponenten müssen zumindest in Bezug auf die Teile, die die externe Kommunikation mit den Wirtschaftsbeteiligten betreffen, rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese entsprechend planen und ihre Systeme und Schnittstellen anpassen können.

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission verpflichten sich, die Systeme im Einklang mit der definierten Systemarchitektur und den Spezifikationen zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen. Die Tätigkeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Meilensteinen und Terminen. Des Weiteren arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Betroffenen zusammen.

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind, und zwar spätestens am jeweiligen Enddatum gemäß dem Arbeitsprogramm oder gegebenenfalls gemäß den nationalen Plänen der Mitgliedstaaten.

II.   VERZEICHNIS DER PROJEKTE FÜR DIE ENTWICKLUNG UND INBETRIEBNAHME ELEKTRONISCHER SYSTEME

A.   Vollständiges Verzeichnis

„EU-ZK-Projekte und entsprechende elektronische Systeme“

Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der für die Anwendung des EU-ZK erforderlichen elektronischen Systeme

Rechtsgrundlage

Entscheidender Meilenstein

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme

 

 

 

Startdatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (1)

Enddatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (2)

=

Ende der Übergangsfrist

1.   EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)

Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, die Waren in die EU ausführen, bereitgestellt werden. Das europaweite System wird Daten über EU-Wirtschaftsbeteiligte erfassen, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen. Die erforderlichen Daten werden bis zum 31. Dezember 2017 schrittweise in das System eingegeben.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2015

1.1.2017

1.1.2017

2.   EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Durch das Projekt sollen das bestehende europaweite EvZTA-3-System und das System Surveillance 2 verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Anpassung des EvZTA-3-Systems an die Anforderungen des EU-ZK;

b)

Ausweitung der im Rahmen der Überwachung verlangten Anmeldungsdaten;

c)

Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA;

d)

Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA.

Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt.

In der ersten Phase wird erstens die Funktionalität bereitgestellt, um ab dem 1. März 2017 bis zur Umsetzung der in den Nummern 10 und 14 genannten Projekte schrittweise den nach dem EU-ZK erforderlichen Datensatz zu empfangen (Stufe 1) (spätestens bis zum 31. Dezember 2020), und zweitens auf der Grundlage des dann erforderlichen Anmeldungsdatensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen die Anforderungen an die Kontrolle der Verwendung von vZTA zu erfüllen (Stufe 2).

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für vZTA-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung des vZTA-Antrags und zum Empfang der vZTA-Entscheidung auf elektronischem Weg bereitgestellt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

(Phase 1)

1.3.2017

(Phase 1 — Stufe 1)

1.3.2017

(Phase 1 — Stufe 1)

1.10.2017

(Phase 1 — Stufe 2)

1.10.2017

(Phase 1 — Stufe 2)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

(Phase 2)

1.10.2018

(Phase 2)

1.10.2018

(Phase 2)

3.   EU-ZK: Zollentscheidungen

Durch das Projekt sollen die Abläufe bei der Beantragung einer Zollentscheidung, die Entscheidungsfindung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektronische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmonisiert werden. Das Projekt bezieht sich auf Entscheidungen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem Zollkodex getroffen werden, und deckt zentral auf Unionsebene entwickelte Systemkomponenten und die Verknüpfung mit nationalen Komponenten ab, für die sich die Mitgliedstaaten entschieden haben. Dieses europaweite System wird die Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs vereinfachen.

Dieses europaweite System besteht aus einem Portal für EU-Unternehmen, einem Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und einem Kundenreferenzsystem.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

4.   Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

Durch das Projekt sollen praxisbezogene Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zugang von Unternehmen als ein Service für Schnittstellen zwischen Nutzern und Systemen bereitgestellt werden, die in die elektronischen Zollsysteme gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten integriert werden. Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur werden in die Portale der betreffenden Systeme integriert; sie umfassen die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Der erste Einsatz soll zusammen mit dem System für EU-ZK: Zollentscheidungen erfolgen.

Danach wird diese technische Voraussetzung für Authentifizierung und Nutzermanagement für die Nutzung in anderen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK: vZTA, EU-ZK: AEO-Upgrade, EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters und möglicherweise auch EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren zur Verfügung stehen. Die Inbetriebnahmezeitpunkte sind den einzelnen Projekten zu entnehmen.

Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

5.   EU-ZK: AEO-Upgrade

Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften des EU-ZK die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden.

In der ersten Phase des Projekts sollen die wichtigsten Verbesserungen des AEO-Systems im Hinblick auf die Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen umgesetzt werden.

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung des vZTA-Antrags und zum Empfang der vZTA-Entscheidung auf elektronischem Weg bereitgestellt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2016

1.3.2018

(Phase 1)

1.3.2018

(Phase 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2017

1.10.2019

(Phase 2)

1.10.2019

(Phase 2)

6.   EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) — Upgrade

Dieses Projekt beinhaltet ein kleineres Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die in der Union in Zollangelegenheiten tätig sind.

Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

1.3.2018

1.3.2018

7.   EU-ZK: Surveillance 3 (Überwachung 3)

Durch das Projekt soll das Überwachungssystem Surveillance 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen.

Daher wird es weitere Möglichkeiten für Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.10.2018

1.10.2018

8.   EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um die folgenden elektronischen Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen: T2L/F und Warenmanifest (ausgestellt von einem Aussteller, der über keine Bewilligung verfügt).

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2017

1.3.2019

1.10.2019

9.   EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS) — Upgrade

Ziel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden europaweiten NCTS an die neuen Anforderungen des EU-ZK wie die Registrierung von Ereignissen während der Beförderung und die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des EU-ZK sowie das Upgrade und die Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 226 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2017

1.10.2019

2.3.2020

10.   EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)

Dieses Projekt zielt auf die Umsetzung der Anforderungen des EU-ZK bei Warenausfuhr und Warenausgang ab.

 

Komponente 1 — „Europaweites AES“: Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden europaweiten Ausfuhrkontrollsystems zur Umsetzung eines vollständigen AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem EU-ZK ergebende Abläufe und Daten abdeckt, u. a. die Erfassung vereinfachter Verfahren, die Aufteilung von Ausgangssendungen und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Ferner ist geplant, harmonisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und dem NCTS zu entwickeln. Das AES wird die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und Ausgangsförmlichkeiten ermöglichen. Das AES umfasst auf zentraler und nationaler Ebene zu entwickelnde Teile.

 

Komponente 2 — „Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme“: Darüber hinaus sollen außerhalb des Anwendungsbereichs des AES, aber eng damit zusammenhängend, separate nationale Systeme für spezifische nationale Elemente im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und/oder dem Ausgang von Waren verbessert werden. Insofern sich diese Elemente nicht auf die gemeinsame AES-Domäne auswirken, können sie im Rahmen dieser Komponente behandelt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 179 und 263 bis 276 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2017

(Komponente 1)

1.10.2019

(Komponente 1)

2.3.2020

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

1.3.2017

(Komponente 2)

2.3.2020

(Komponente 2)

11.   EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

Mit diesem Projekt soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242 und 250 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2018

2.3.2020

2.3.2020

12.   EU-ZK: Besondere Verfahren

Mit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Die nationalen Systeme werden alle im Rahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umsetzen.

Das Projekt wird in zwei Teilen durchgeführt.

 

Komponente 1 — „Nationales Besonderes Verfahren — Ausfuhr“: zur Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für die im Zusammenhang mit Ausfuhren durchgeführten besonderen Verfahren.

 

Komponente 2 — „Nationales Besonderes Verfahren — Einfuhr“: zur Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für die im Zusammenhang mit Einfuhren durchgeführten besonderen Verfahren.

Die Durchführung dieser Projekte erfolgt im Rahmen der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242 und 250 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen (für Komponente 1 und 2)

1.3.2017

(Komponente 1)

2.3.2020

(Komponente 1)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

13.   EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellung der Waren (Gestellungsmitteilung) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß dem EU-ZK sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll.

Das Projekt umfasst die Automatisierung von Verfahren auf nationaler Ebene.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 133 bis 152 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

14.   EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme

Mit dem Projekt sollen alle Verfahrens- und Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem EU-ZK, die sich auf die Einfuhr beziehen (und nicht unter ein anderes der im Arbeitsprogramm festgelegten Projekte fallen), umgesetzt werden. Es bezieht sich hauptsächlich auf die Änderungen des Verfahrens der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Standardverfahren + Vereinfachungen), aber auch auf die Auswirkungen, die sich aus anderen Systemmigrationen ergeben. Das Projekt bezieht sich auf den nationalen Bereich für Einfuhren und schließt die nationalen Systeme für die Bearbeitung von Zollanmeldungen sowie andere Systeme wie nationale Buchführungs- und Zahlungssysteme ein.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 53, 56, 77 bis 80, 83 bis 87, 101 bis 105, 108 bis 109, 158 bis 187, 194 bis 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

15.   EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Dieses Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden. Es betrifft ein europaweites System, das auf zentraler und nationaler Ebene entwickelte Komponenten enthält.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

1.10.2020

Einführungsplan als Teil der CCI-Projektdokumentation

16.   EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)

Mit diesem Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung der verschiedenen Arten von Sicherheitsleistungen gewährleistet werden.

 

Komponente 1 — „GUM“: Das europaweite System wird die Verwaltung der Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenzbetrags für jede Zollanmeldung, ergänzende Zollanmeldung sowie eine angemessene Mitteilung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollverfahren gemäß dem Zollkodex der Union benötigt werden (ausgenommen das im Rahmen des NCTS-Projekts behandelte Versandverfahren), betreffen.

 

Komponente 2 — „Verwaltung von Sicherheitsleistungen auf nationaler Ebene“: Auch die auf nationaler Ebene bestehenden elektronischen Systeme zur Verwaltung der Sicherheitsleistungen in einem Mitgliedstaat werden verbessert.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

(Komponente 1)

1.10.2020

(Komponente 1)

1.10.2020

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

17.   EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem-Upgrade (ICS 2)

Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette bei allen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität, Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung und die damit zusammenhängenden Risiken und Kontrolle (ENS + Lebenszyklus).

Das Projekt soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Risikoanalyse erleichtern. Es wird zu einer völlig neuen Architektur des bestehenden europaweiten ICS-Systems führen.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 46 und 127 bis 132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

1.10.2020

Als Teil der ICS2-Projektdokumentation festzulegender Einführungsplan

B.   Übersicht über das Verzeichnis

EU-ZK-Projekte für elektronische Systeme

Inbetriebnahmezeitpunkte/Zeitfenster

S1 2016

S2 2016

S1 2017

S2 2017

S1 2018

S2 2018

S1 2019

S2 2019

S1 2020

S2 2020

1.

EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)

1.1.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

EU-ZK: System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1.3.2017 (Phase 1 — Stufe 1)

1.10.2017 (Phase 1 — Stufe 2)

1.10.2018 (Phase 2)

 

 

Phase 1 (Stufe 1)

Phase 1 (Stufe 2)

 

Phase 2

 

 

 

 

3.

EU-ZK: Zollentscheidungen

2.10.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu Europäischen Informationssystemen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

2.10.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

EU-ZK: System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO): Upgrade

1.3.2018 (Phase 1)

1.10.2019 (Phase 2)

 

 

 

 

Phase 1

 

 

Phase 2

 

 

6.

EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2): Upgrade

1.3.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

EU-ZK: Surveillance-3 (Überwachung-3)

1.10.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

1.3.2019 –1.10.2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS): Upgrade

1.10.2019 –2.3.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) —

Komponente 1: Europaweites AES

1.10.2019 –2.3.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) —

Komponente 2: Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme:

1.3.2017 –2.3.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

2.3.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

EU-ZK: Besondere Verfahren —

Komponente 1: Nationale besondere Verfahren Ausfuhr (SP EXP)

Nationale Planung

1.3.2017-2.3.2020

Siehe auch Projekt 10

 

 

SP EXP

SP EXP

SP EXP

SP EXP

SP EXP

SP EXP

SP EXP

 

12.

EU-ZK: Besondere Verfahren —

Komponente 2: Nationale besondere Verfahren Einfuhr (SP IMP)

Nationale Planung für SP IMP

Siehe auch Projekt 14

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

SP IMP

13.

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

Nationale Planung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.

EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme

Nationale Planung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.

EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

1.10.2020 — Umsetzungsfahrplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) —

Komponente 1 Europaweites GUM

1.10.2020-1.10.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.

EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) —

Komponente 2 Nationale Verwaltung von Sicherheitsleistungen

Nationale Planung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.

EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem (ICS 2) Upgrade

1.10.2020 — Umsetzungsfahrplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Dieses Datum für den Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten das System benutzen können.

(2)  Dieses Datum für das Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem spätesten Zeitpunkt, zu dem das System voll einsatzfähig sein sollte, und dem spätesten Zeitpunkt, bis zu dem alle Wirtschaftsbeteiligten migriert sein sollten. Dieses Datum wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und entspricht dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Übergangsphase. Dieses Datum darf nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen.


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