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Document 32008R1024

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

OJ L 277, 18.10.2008, p. 23–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 054 P. 202 - 208

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1024/oj

18.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — „FLEGT“) (2) enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. In dem Aktionsplan wird der Aufbau eines „Forest Law Enforcement, Governance and Trade“-Genehmigungssystems (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) vorgeschlagen, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus den Ländern, die sich dem System anschließen, nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird.

(2)

Im Rahmen dieses Systems beabsichtigt die Gemeinschaft, mit Ländern und regionalen Organisationen (FLEGT-Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen zu schließen. Für Holzprodukte, die aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Partnerlandes eine FLEGT-Genehmigung erteilt worden sein. Die FLEGT-Genehmigung sollte — wie in dem entsprechenden freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen festgelegt — die Legalität der betreffenden Holzprodukte gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt die gemeinschaftlichen Verfahren für die Durchführung des FLEGT-Genehmigungssystems fest und enthält unter anderem die Auflage, dass für Einfuhren von Holzprodukten aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.

(4)

Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden nachprüfen, dass für die Holzprodukte, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde. Die FLEGT-Genehmigung sollte anerkannt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt wurden.

(5)

Aus diesem Grund müssen in Bezug auf die Bedingungen für die Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(6)

Um eine einheitliche Behandlung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss festgelegt werden, welche Informationen diese Genehmigungen enthalten sollten. Darüber hinaus muss ein standardisiertes Format für die FLEGT-Genehmigungen erarbeitet werden, um deren wirksame Überprüfung zu ermöglichen.

(7)

Für die Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Holzhandels muss die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems gewährleisten, dass die Verfahren zur Überführung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrverfahren nicht ungebührlich verzögern. Aus diesem Grunde muss dafür Sorge getragen werden, dass die Verfahren für die Prüfung und Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen so einfach und praktikabel wie möglich sind, ohne dass dabei die Glaubwürdigkeit des Systems in Frage gestellt wird.

(8)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen der Agenda von Lissabon dazu verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu verbessern. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (3) müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Europäischen Union bereitstellen.

(9)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) geregelt, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Verordnung vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung der in den Genehmigungen enthaltenen personenbezogenen Daten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Systems für die Einfuhr von Holzprodukten fest.

Artikel 2

Ergänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

2.

„elektronisch erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung in digitalem Format, die auf elektronischem Wege vorgelegt oder verarbeitet werden kann und die alle Informationen entsprechend der im Anhang vorgegebenen Felder enthält;

3.

„in Papierform erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung, die dem im Anhang vorgegebenem Format entspricht;

4.

„zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 3

(1)   Eine FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) kann elektronisch oder in Papierform erteilt werden.

(2)   Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten ein Muster oder die technischen Spezifikationen der von den einzelnen Partnerländern erstellten Genehmigungen.

Artikel 4

Die Verwendung einer Genehmigung erfolgt unbeschadet aller anderen Formalitäten im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden oder die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, können eine Übersetzung der Genehmigung in die Amtsprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers.

KAPITEL III

ANERKENNUNG UND PRÜFUNG

Artikel 6

(1)   Die Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(2)   Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

(3)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach Ablauf der in der Genehmigung genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt wird.

(4)   Eine Genehmigung, die vor Ankunft der Ladung, für die sie ausgestellt wurde, vorgelegt wird, kann anerkannt werden, sofern sie alle Auflagen gemäß Artikel 7 erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 für erforderlich erachtet wird.

(5)   Wird eine weitere Prüfung der Genehmigung oder der Ladung gemäß Artikel 9 und Artikel 10 für erforderlich erachtet, wird die Genehmigung erst nach dem zufriedenstellenden Abschluss dieser Prüfung anerkannt.

Artikel 7

(1)   In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem betreffenden Genehmigungsmuster entsprechen.

(2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die im Anhang beschriebenen Angaben gemäß den dort aufgeführten Hinweisen.

Artikel 8

(1)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung sind unzulässig und werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(2)   Eine Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(3)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

(4)   Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 9 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß Artikel 10 festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde.

Artikel 9

Bestehen Zweifel, ob eine Genehmigung bzw. die Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung anerkannt werden kann, können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.

Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

Artikel 10

(1)   Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Prüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und gegebenenfalls den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(2)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

Artikel 11

(1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem Holzprodukte für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist auf die Nummer der Genehmigung, die für die Holzprodukte unter dieser Anmeldung erteilt wurde, hinzuweisen. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(2)   Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Artikel 12

Sind die zuständigen Behörden nicht mit den Zollbehörden identisch, können die Mitgliedstaaten spezifische Aufgaben der zuständigen Behörden an die Zollbehörden übertragen.

Die Kommission ist über diese Aufgabenübertragung zu unterrichten.

Artikel 13

Die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren werden in Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden durchgeführt.

KAPITEL IV

ELEKTRONISCHE SYSTEME

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Datenaustausch und die Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten elektronische Systeme einsetzen.

(2)   Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden einerseits und der Kommission oder den Genehmigungsstellen in den Partnerländern andererseits dienen.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden bei der Einrichtung der elektronischen Systeme deren Komplementarität, Kompatibilität und Interoperabilität berücksichtigen. Sie tragen dabei auch den entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung.

Artikel 15

Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:

a)

ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;

b)

ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;

c)

eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ

Artikel 16

Die Bestimmungen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben durch diese Verordnung unberührt; sie entbindet insbesondere nicht von den Aufgaben und Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird insbesondere in Bezug auf die Offenlegung und Weitergabe der in einer Genehmigung enthaltenen personenbezogenen Daten sichergestellt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 angenommene erste Änderung von Anhang I der genannten Verordnung Anwendung findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(2)  KOM(2003) 251 endg.

(3)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG

(Format gemäß Artikel 2 Ziffer 3)

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