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Document 22014A0520(02)

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

OJ L 150, 20.5.2014, p. 252–330 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/284/oj

Related Council decision
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20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/252


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden "die Union",

und

DIE REPUBLIK INDONESIEN,

im Folgenden "Indonesien",

im Folgenden zusammen "Vertragsparteien" —

UNTER HINWEIS auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Europäischen Gemeinschaft, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Indonesien, insbesondere im Kontext des 1980 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand,

UNTER HINWEIS auf die in der am 13. September 2001 unterzeichneten Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor von Ländern Ostasiens und anderer Regionen eingegangene Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen, um die Bemühungen auf nationaler Ebene sowie die bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen des Forstrechts und von waldbezogenen Straftaten, insbesondere des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen illegalen Handels bzw. der damit einhergehenden Korruption, sowie deren negativer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken,

KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

IN ANBETRACHT der am 8. Januar 2007 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung des Forstministers der Republik Indonesien und der für Entwicklung und für Umwelt zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission,

IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,

IN ANERKENNUNG der Anstrengungen der Regierung der Republik Indonesien zur Förderung einer guten Politikgestaltung im Forstsektor, einer guten Rechtsdurchsetzung und des Handels mit legalem Holz, unter anderem durch das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (Sistem Verifikasi Legalitas Kayu – SVLK), das durch einen multilateralen Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure nach den Grundsätzen gute Politikgestaltung, Glaubwürdigkeit und Repräsentativität entwickelt wird,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem indonesischen Legalitätssicherungssystem für Holz die Legalität aller Holzprodukte sichergestellt werden soll,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle der Erhaltung, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Stärkung der Kohlenstoffbestände der Wälder (REDD+) leisten wird,

EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung derselben beimessen,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,

UNTER HINWEIS auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und in Anerkennung des gegenseitigen Nutzens, der sich aus diesem Abkommen für die Vertragsparteien ergibt,

IM EINKLANG mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Indonesien in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

(2)   Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

"Einfuhr in die Union" die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingestuft werden können;

b)

"Ausfuhr" den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Indonesiens physisch verlassen oder daraus verbracht werden;

c)

"Holzprodukte" die in Anhang IA und Anhang IB aufgeführten Produkte;

d)

"HS-Code" einen vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

e)

"FLEGT-Genehmigung" ein indonesisches Dokument über die nachweisliche Legalität ("V-Legal-Dokument") zur Bestätigung, dass eine Ladung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten legal erzeugt wurde. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden;

f)

"Genehmigungsstellen" die von Indonesien ermächtigten Stellen, die FLEGT-Genehmigungen ausstellen und für gültig erklären;

g)

"zuständige Behörden" die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

h)

"Ladung" eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Indonesien verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i)

"legal erzeugtes Holz" nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ein Genehmigungssystem (im Folgenden "FLEGT-Genehmigungssystem") ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Indonesien eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte.

(3)   Die in Anhang IB aufgelisteten Holzprodukte dürfen nicht aus Indonesien ausgeführt werden und keine FLEGT-Genehmigung erhalten.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Genehmigungsstellen

(1)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Union.

(2)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Indonesien aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.

(3)   Die Genehmigungsstelle erhält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen aufrecht und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

(4)   Indonesien richtet ein Referat für Informationen über Genehmigungen ein, das als Anlaufstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Genehmigungsstellen gemäß den Anhängen III und V fungiert.

(5)   Indonesien teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle und des Referats für Informationen über Genehmigungen mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen.

(2)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(3)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die als unabhängige Marktüberwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(4)   Die zuständigen Behörden handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 1, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorzunehmen ist.

(5)   Die Europäische Kommission teilt Indonesien die Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

(2)   Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)   Die technischen Spezifikationen für die Genehmigung sind in Anhang IV festgelegt. Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ist in Anhang V beschrieben.

Artikel 7

Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

(1)   Indonesien stellt anhand eines Legalitätssicherungssystems für Holz sicher, dass zur Ausfuhr bestimmte Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden.

(2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben.

Artikel 8

Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht haben, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, können die in Anhang III beschriebenen Verfahren angewandt werden.

(3)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 9

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a)

im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Indonesien in die Union über ein Drittland,

b)

im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde, oder

c)

im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 10

Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz und sonstige Maßnahmen

(1)   Indonesien überprüft anhand des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz die Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und unternimmt Anstrengungen, die Legalität von eingeführtem Holz zu überprüfen, wobei nach Möglichkeit das für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelte System genutzt wird.

(2)   Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union die Nutzung des genannten Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

(3)   Die Union führt Maßnahmen durch, um zu verhindern, dass illegal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Produkte auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 11

Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)   Indonesien konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens und fördert in dieser Hinsicht geeignete Konsultationsstrategien, -modalitäten und -programme.

(2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen).

Artikel 12

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Auswirkungen auf die Holzindustrie und auf die Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu entwickeln.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 13

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung einer günstigen Position der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte auf dem Markt der Union. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die dem Angebot legal erzeugter Holzprodukte Rechnung tragen und einen Markt für diese Holzprodukte gewährleisten, und

b)

die Förderung einer besseren Wahrnehmung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.

Artikel 14

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen ein gemeinsames Gremium, den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss"), für die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung dieses Abkommens ein.

(2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen zwei hochrangige Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter Indonesiens – gemeinsam.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart. Weitere Treffen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.

(5)   Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gilt Folgendes:

a)

Er befasst sich mit gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und nimmt diese an.

b)

Er prüft und überwacht die Gesamtfortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz und marktbezogener Maßnahmen, auf der Grundlage der Ergebnisse und der Berichte von den gemäß Artikel 15 eingerichteten Strukturen.

c)

Er bewertet die Nutzen und die Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, und beschließt Abhilfemaßnahmen.

d)

Er prüft Berichte und Beschwerden über die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei.

e)

Er vereinbart das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

f)

Er ermittelt Kooperationsbereiche für die Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens.

g)

Er setzt gegebenenfalls Untergremien für Tätigkeiten ein, die spezifisches Fachwissen erfordern.

h)

Er erstellt, genehmigt, verteilt und veröffentlicht Jahresberichte, Berichte über die Sitzungen und weitere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

i)

Er führt sonstige Aufgaben aus, deren Durchführung er beschließt.

Artikel 15

Überwachung und Bewertung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Abkommens anhand der Berichte und der Ergebnisse der beiden folgenden Strukturen zu bewerten:

a)

Indonesien betraut im Benehmen mit der Union eine Stelle für regelmäßige Bewertungen mit der Durchführung der in Anhang VI beschriebenen Aufgaben.

b)

Die Union betraut im Benehmen mit Indonesien eine unabhängige Marktüberwachungsinstanz mit der Durchführung der in Anhang VII beschriebenen Aufgaben.

Artikel 16

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Bereitstellung der Ressourcen, die für die nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f ermittelten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, wird im Rahmen der Programmierungsmaßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit mit Indonesien festgelegt.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.

Artikel 17

Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses so transparent wie möglich erfolgt. Berichte aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses werden gemeinsam erstellt und veröffentlicht.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, der unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthält:

a)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen,

b)

Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen,

c)

Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung,

d)

Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden,

e)

Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems,

f)

Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

g)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

h)

Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen,

i)

Zahl der Fälle, in denen Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

(3)   Um das Ziel einer verbesserten Politikgestaltung und Transparenz im Forstsektor zu erreichen und die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Abkommens in Indonesien und in der Union zu überwachen, kommen die Vertragsparteien überein, die Informationen gemäß Anhang IX zu veröffentlichen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen zu offenbaren. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

Artikel 18

Mitteilungen zur Umsetzung

(1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

Indonesien:

Union:

Generaldirektor für Waldnutzung,

Forstministerium

Leiter der Delegation der

Europäischen Union in Indonesien

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen einschließlich Änderungen der Angaben in Absatz 1.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.

Artikel 20

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens.

(3)   Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.

(4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.

(5)   Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.

(6)   Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

(7)   Der Gemeinsame Ausschuss legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 21

Aussetzung

(1)   Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(3)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.

(4)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 22

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ihren Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Wenn die Vertragsparteien mit der Empfehlung einverstanden sind, genehmigen sie diese nach ihren jeweiligen internen Verfahren.

(2)   Änderungen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4)   Notifikationen über Änderungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

Artikel 23

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

(3)   Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 24

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 25

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и тринадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de septiembre de dos mil trece.

V Bruselu dne třicátého září dva tisíce třináct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og tretten.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausenddreizehn.

Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and thirteen.

Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille treize.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog rujna dvije tisuće trinaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilatredici.

Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada trīsdesmitajā septembrī.

Priimta du tūkstančiai tryliktų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év szeptember havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tlettax.

Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend dertien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września roku dwa tysiące trzynastego.

Feito em Bruxelas, em trinta de setembro de dois mil e treze.

Întocmit la Bruxelles la treizeci septembrie două mii treisprezece.

V Bruseli tridsiateho septembra dvetisíctrinásť.

V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč trinajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundratretton.

Dibuat di Brussel, pada tanggal tiga puluh bulan September tahun dua ribu tiga belas.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Untuk Uni Eropa

Image 1

За Република Индонезия

Por la República de Indonesia

Za Indonéskou republiku

For Republikken Indonesien

Für die Republik Indonesien

Indoneesia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Ινδονησίας

For the Republic of Indonesia

Pour la République d'Indonésie

Za Republiku Indoneziju

Per la Repubblica di Indonesia

Indonēzijas Republikas vārdā –

Indonezijos Respublikos vardu

Az Indonéz Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Indoneżja

Voor de Republiek Indonesië

W imieniu Republiki Indonezji

Pela República da Indonésia

Pentru Republica Indonezia

Za Indonézsku republiku

Za Republiko Indonezijo

Indonesian tasavallan puolesta

För Republiken Indonesien

Untuk Republik Indonesia

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ANHANG I

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

ANHANG IA

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Kapitel 44:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401.21

-

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – Nadelholz

4401.22

-

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – anderes Holz

ex ex4404

-

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

ex ex4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409.10

-

Nadelholz

4409.29

-

anderes – anderes

4410

Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz

ex ex4421.90

-

Holzpflasterklötze

Kapitel 47:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Fasterstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4701

-

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4702

-

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703

-

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4704

-

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705

-

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

Kapitel 48:

HS-Codes

Warenbezeichnung

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

4803

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art

4812

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Kapitel 94:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

9401.61

-

gepolstert

9401.69

-

andere

 

Andere Möbel und Teile davon

9403.30

-

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403.40

-

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403.50

-

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403.60

-

andere Holzmöbel

ex ex 9406.00

-

Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz

ANHANG IB

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF

Kapitel 44:

HS-Codes

Warenbezeichnung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen

4406

Bahnschwellen aus Holz

Ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm


ANHANG II

LEGALITÄTSDEFINITION

Einführung

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen.

Die fünf Legalitätsstandards lauten:

Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum

Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen auf staatlichen Flächen

Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte

Diese fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:

Genehmigungsart

Beschreibung

Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder –nutzung

Anwendbarer Legalitätsstandard

IUPHHK-HA/HPH

Genehmigung zur Nutzung forstwirtschaftlicher Produkte aus Naturwäldern

Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-HTI/HPHTI

Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Waldplantagen

Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-RE

Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen

Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK- HTR

Genehmigung für gemeinschaftliche Waldplantagen

Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft

2

IUPHHK-HKM

Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung

Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft

2

Privatland

keine Genehmigung erforderlich

Privateigentum/ private Nutzung

3

IPK/ILS

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen

Staatseigentum/ private Nutzung

4

IUIPHHK

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

IUI Lanjutan oder IPKL

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

Diese fünf Legalitätsstandards und die entsprechenden Verifikatoren sind im Folgenden beschrieben.

ANHANG II – LEGALITÄTSSTANDARD 1:   STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften (1)

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1

Die Waldbewirtschaftungseinheit (Konzessionsbetrieb) liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Regierungsverordnung PP72/2010

Verordnung P50/2010 des Forstministers

Verordnung P12/2010 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

2.

P2.

Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die Arbeitsplandokumente (Gesamtplan, Jahresarbeitsplan, einschließlich deren Anlagen) genehmigt.

Der genehmigte Gesamtplan mit Anlagen, erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur

Der genehmigte Jahresarbeitsplan, erstellt auf Grundlage des Gesamtplans

Von fachlich kompetentem Personal erstellte Karten, welche die räumliche Anordnung und die Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete beschreiben

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft.

K2.2

Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1

Der Inhaber der Waldnutzungsgenehmigung verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig).

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Verordnung P60/2011 des Forstministers

Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan.

2.2.2

Die Genehmigungen für die gesamte Ernteausrüstung sind gültig und können vor Ort überprüft werden (gilt nicht für staatliche Forstwirtschaftsunternehmen).

Genehmigung für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer

Verordnung P53/2009 des Forstministers

3.

P3.

Legalität der Beförderung oder der Eigentumsübertragung von Rundholz

K3.1

Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

3.1.1

Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser wurden in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P55/2006 des Forstministers

3.1.2

Sämtliches aus den Genehmigungsgebieten beförderte Holz ist mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen.

Verordnung P55/2006 des Forstministers

3.1.3

Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

K3.2

Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

3.2.1

Der Genehmigungsinhaber legt einen Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr vor, die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entspricht.

Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr

Regierungsverordnung PP22/1997

Regierungsverordnung PP51/1998

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers

Regierungsverordnung PP59/1998

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege

Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

K3.3

Beförderung und Handel zwischen Inseln

3.3.1

Die Genehmigungsinhaber, die Rundholz versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

PKAPT-Dokumente

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

3.3.2

Das für die Beförderung von Rundholz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

4.

P4.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K4.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

4.1.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/1999

Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

4.1.2

Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan, aus denen die Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens hervorgehen.

Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

Regierungsverordnung PP27/1999

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

5.

P5.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K.5.1

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

5.1.1

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung P12/2009 des Forstministers

Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

K.5.2

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

5.2.1

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 21/2000

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.2

Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.3

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 13/2003

Gesetz 23/2003

Gesetz 20/2009


LEGALITÄTSSTANDARD 2:   STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1

Die Waldbewirtschaftungseinheit liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Verordnung P55/2011 des Forstministers

Verordnung P37/2007 des Forstministers

Verordnung P49/2008 des ForstministersVerordnung P12/2010 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

2.

P2.

Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Jahresarbeitsplan genehmigt.

Genehmigter Jahresarbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden.

K2.2

Der Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1

Der Forstgenehmigungsinhaber verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig)

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen.

2.2.2

Die Genehmigungen für die gesamte Ernteausrüstung sind gültig und können vor Ort physisch überprüft werden.

Genehmigungen für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer

Verordnung P53/2009 des Forstministers

K2.3

Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

2.3.1

Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser sind in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P55/2006 des Forstministers

2.3.2

Sämtliches aus dem Genehmigungsgebiet beförderte geschlagene Holz ist mit einem ordentlichen Beförderungsdokument versehen.

Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler

Verordnung P55/2006 des Forstministers

2.3.3

Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

2.3.4

Der Genehmigungsinhaber kann belegen, dass das vom Lagerhof beförderte geschlagene Holz mit Rundholz-Beförderungsdokumenten versehen ist.

Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste

Verordnung P55/2006 des Forstministers

K2.4

Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

2.4.1

Die Genehmigungsinhaber legen Nachweise für die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entsprechende Zahlung der Forstressourcengebühr vor.

Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers

Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

3.

P3.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K3.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

3.1.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

UVP-Berichte

Verordnung 622/1999 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

3.1.2

Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens.

Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente

Regierungsverordnung PP27/1999

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen


LEGALITÄTSSTANDARD 3:   STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Das Eigentum an dem Holz ist überprüfbar.

K1.1

Legalität des Eigentums am Holz oder des Grundeigentums in Bezug auf das Holzerntegebiet.

1.1.1

Der private Grund- oder Waldeigentümer kann Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Land nachweisen.

Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente)

Gesetz 5/1960

Verordnung P33/2010 des Forstministers

Regierungsverordnung PP12/1998

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Gesetz 6/1983

Gesetz 13/2003

Gesetz 23/2003

Gesetz 20/2009

Landbewirtschaftungsrecht

Gründungsurkunde des Unternehmens

Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel betreiben (SIUP)

Unternehmensregistrierung (TDP)

Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen

1.1.2

Die (im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gruppe stehenden) Bewirtschaftungseinheiten legen gültige Holzbeförderungsdokumente vor.

Bescheinigung des Holzursprungs oder Rundholz-Beförderungsdokument

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Rechnung/Verkaufsbeleg/ Frachtabfertigungsbescheinigung

1.1.3

Die Bewirtschaftungseinheiten legen Nachweise für die Zahlung der fälligen Gebühren im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Rechte oder der Besitzrechte des Gebietes vorhandenen Bäumen vor.

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

Verordnung P18/2007 des Forstministers

2.

P2.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

K2.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

2.1.1

Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/1999

Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

3.

P3.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

K3.1

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

3.1.1

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung P12/2009 des Forstministers

Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

K.3.2

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

3.2.1

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 21/2000

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

3.2.2

Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

3.2.3

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 13/2003

Gesetz 23/2003

Gesetz 20/2009


LEGALITÄTSSTANDARD 4:   STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.

Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen ohne Änderung des rechtlichen Status des Waldes

1.1.1

Die Holzernte ist im Rahmen einer sonstigen amtlichen Genehmigung (ILS) bzw. von Umwandlungsgenehmigungen (IPK) in einem Pachtgebiet zugelassen.

ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet

Verordnung P18/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

K1.2

Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen, die zu einer Änderung des rechtlichen Status des Waldes führt

1.2.1

Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) zugelassen.

Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Verordnung P33/2010 des Forstministers

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

K1.3

Genehmigung zur Gewinnung von Holzprodukten aus einem staatlichen Waldgebiet für Aktivitäten im Zusammenhang mit aufforstungsorientierten Plantagenwäldern (HTHR)

1.3.1.

Die Holzernte ist im Rahmen einer Genehmigung zur Gewinnung von Holzprodukten aus aufforstungsorientierten Plantagenwäldern in für aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) bestimmten Gebieten zugelassen.

HTHR-Genehmigung

Verordnung P59/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zur HTHR-Genehmigung und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

2.

P2.

Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Verfahren für den Holzeinschlag und die Rundholzbeförderung

K2.1

Der IPK-/ILS-Plan und seine Durchführung erfüllen die Anforderungen der Flächennutzungsplanung.

2.1.1

Genehmigter Arbeitsplan für die von der IPK-/ILS-Genehmigung abgedeckten Bereiche

IPK-/ILS-Arbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P53/2009 des Forstministers

Gültige Ausrüstungsgenehmigung

2.1.2

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass das beförderte geschlagene Holz aus Gebieten stammt, für die eine gültige Flächenumwandlungsgenehmigung bzw. andere Nutzungsgenehmigungen (IPK/ILS) vorliegen.

Waldinventurdokumente

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Holzerzeugungsberichte (LHP)

K2.2

Zahlung von Regierungsgebühren und -abgaben sowie Einhaltung der Anforderungen an die Holzbeförderung

2.2.1

Nachweis für die Zahlung der Gebühren

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds bzw. die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

Verordnung P18/2007 des Forstministers

2.2.2

Der Genehmigungsinhaber verfügt über gültige Holzbeförderungsdokumente.

Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser

3.

P3.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K3.1

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

3.1.1

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung P12/2009 des Forstministers

Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

K.3.2

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

3.2.1

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 21/2000

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

3.2.2

Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

3.2.3

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 13/2003

Gesetz 23/2003

Gesetz 20/2009


LEGALITÄTSSTANDARD 5:   STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

P1.

Die Holzprodukte-Verarbeiter unterstützen den legalen Holzhandel.

K1.1.

Unternehmen in Form von

a)

Verarbeitern und

b)

Ausführern verarbeiteter Produkte

verfügen über gültige Genehmigungen.

1.1.1

Verarbeitungsunternehmen verfügen über gültige Genehmigungen.

Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Gesetz 6/1983

Regierungsverordnung PP80/2007

Verordnung P35/2008 des Forstministers

Verordnung P16/2007 des Forstministers

Verordnung 39/2011 des Handelsministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung 13/2010 des Umweltministers

Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), eine unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann

Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt)

Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

Steueridentifikationsnummer (NPWP)

Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar

Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar

Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Forstprodukt-Erstverarbeiter (IPHH) verfügbar

1.1.2

Ausführer der verarbeiteten Holzprodukte verfügen über gültige Genehmigungen als Hersteller und als Ausführer von Holzprodukten.

Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK).

Verordnung P64/2012 des Handelsministers

K1.2

Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen von Handwerkern/ Heimarbeitern sind amtlich registriert.

1.2.1

Die Unternehmensgruppen (Kooperativen/Gesellschaften mit beschränkter Haftung (CV)/sonstige Unternehmensgruppen) sind rechtmäßig konstituiert.

Gründungsurkunde

Gesetz 6/1983

Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

1.2.2

Händler für verarbeitete Holzprodukte verfügen über eine gültige Registrierung als Ausführer und werden von kleinen und mittleren akkreditierten Verarbeitern beliefert, die nicht als Ausführer registriert sind.

Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non Produsen)

Verordnung P64/2012 des Handelsministers

Kooperationsabkommen oder -vertrag mit einem Verarbeiter, der über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) verfügt

P2.

Die Unternehmen setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein, das gewährleistet, dass der Ursprung des Holzes rückverfolgt werden kann.

K.2.1

Bestehen und Nutzung eines Systems für die Rückverfolgung des Holzes in Holzprodukten

2.2.1

Die Unternehmen können nachweisen, dass das empfangene Holz aus legalen Quellen stammt.

Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg sowie Legalitätsbescheinigungen/-dokumente für forstwirtschaftliche Produkte

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte

Eingeführtes Holz ist mit Einfuhrmeldungsdokumenten und Informationen über den Ursprung des Holzes sowie mit Bescheinigungen der Legalität des Holzes und des Erntelandes versehen.

Rundholz-Beförderungsdokumente

Beförderungsdokumente (SKAU/Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz.

Beförderungsdokumente in Form von FAKO/Nota für Industrieabfall-Holz

Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz (LMKB)/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz mit kleinem Durchmesser (LMKBK)/Berichte über die Änderungen des Bestands an verarbeiteten Holzprodukten (LMHHOK)

Begleitdokumente: Rohstoffbestandsplanung (RPBBI), amtliche Bescheinigung für die Genehmigung des Jahresarbeitsplans (SK RKT)

2.1.2

Die Unternehmen setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein und beachten die zulässigen Produktionshöchstmengen.

Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P35/2008 des Forstministers

Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte

Die Produktion des Unternehmens überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge.

2.1.3

Die Rückverfolgbarkeit von Holz ist im Produktionsprozess in Zusammenarbeit mit Partnern (mit einem anderen Unternehmen oder mit Handwerkern oder Heimarbeitern) berücksichtigt.

Kooperationsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung

Verordnung 37/M-DAG/PER/9/2007 des Handelsministers

Gesetz 6/1983

Verordnung P35/2008 des Forstministers

Verordnung P16/2007 des Forstministers

Verordnung 39/M-DAG/PER/12/2011 des Handelsministers

Verordnung 41/M-IND/PER/6/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Der Kooperationspartner verfügt über gültige Genehmigungen gemäß Grundsatz 1.

Trennung produzierter Produkte

Dokumentation von Rohstoffen, Verfahren, Produktion und gegebenenfalls Ausfuhren, wenn die Ausfuhr über das Unternehmen/ein anderes Unternehmen, mit dem ein Kooperationsabkommen besteht, erfolgt

P3.

Legalität des Handels mit oder der Eigentumsübertragung von verarbeitetem Holz er.

K3.1

Die Beförderung und der Handel zwischen Inseln entsprechen den anwendbaren Vorschriften.

3.1.1

Unternehmen, die verarbeitete Holzprodukte zwischen Inseln versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

PKAPT-Dokumente

Verordnung 68/MPP/Kep/2/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

PKAPT-Berichte

3.1.2

Das für die Beförderung von verarbeitetem Holz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs. Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung.

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung KM71/2005 des Verkehrsministers

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel

Die Identität des Schiffs entspricht der in den Beförderungsdokumenten für das Rundholz bzw. Holz genannten.

3.1.3

Die registrierten inselübergreifenden Holzhändler (PKAPT) können nachweisen, dass das beförderte Holz aus legalen Quellen stammt.

Beförderungsdokumente für Rundholz bzw. Holz

Verordnung P55/2006 des Forstministers

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel

Holzverwaltungskennzeichen/ Strichcode (PUHH) auf Stämmen

K3.2

Die Beförderung des zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Holzes entspricht den anwendbaren Vorschriften.

3.2.1

Das zur Ausfuhr bestimmte verarbeitete Holz ist bei der Beförderung mit einer Ausfuhrnotifikation versehen.

PEB

Gesetz 17/2006 (Zoll)

Verordnung 223/PMK.011/2008 des Finanzministers

Verordnung P-40/BC/2008 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P-06/BC/2009 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P64/2012 des Handelsministers

Präsidialdekret 43/1978

Verordnung 447/2003 des Forstministers

Ladeliste

Rechnung

Ladeschein

Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente)

Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist

Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls

Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

P4

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Verarbeiter

K.4.1

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

4.1.1

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren.

Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung P12/2009 des Forstministers

Ausrüstung und Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, z. B. leichte Feuerlöscher, persönliche Schutzausrüstung und Fluchtwege

Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

K.4.2

Wahrung der Arbeitnehmerrechten

4.2.1

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.2

Bestehen eines Tarifvertrags oder einer Unternehmensrichtlinie zum Thema Arbeitnehmerrechte

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2013

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.3

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 13/2003

Gesetz 23/2003

Gesetz 20/2009


(1)  Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.


ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON INDONESISCHEN HOLZPRODUKTEN MIT FLEGT-GENEHMIGUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER UNION

1.   VORLAGE DER GENEHMIGUNG

1.1.

Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen.

1.2.

Eine Genehmigung wird anerkannt, wenn sie alle Auflagen gemäß Anhang IV erfüllt und wenn keine weitere Prüfung gemäß den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird.

1.3.

Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

2.   ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG

2.1.

Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig.

2.2.

Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nur anerkannt, wenn die Streichungen oder Änderungen von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt wurden.

2.3.

Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

2.4.

Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

2.5.

Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder die Ladung gemäß diesem Anhang benötigt, so wird die Genehmigung erst nach dem Empfang der erforderlichen Informationen anerkannt.

2.6.

Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als zehn Prozent von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

2.7.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

3.   PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT UND DER ECHTHEIT DER GENEHMIGUNG

3.1.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden beim Referat für Informationen über Genehmigungen weitere Informationen einholen.

3.2.

Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung bitten.

3.3.

Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

3.4.

Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Informationen keine Antwort vom Referat für Informationen über Genehmigungen erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 3.1 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

3.5.

Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt das Referat für Informationen über Genehmigungen dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validated on" (validiert am) beglaubigt.

3.6.

Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wird, dass die Genehmigung nicht gültig oder echt ist, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

4.   ABGLEICH VON GENEHMIGUNG UND LADUNG

4.1.

Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

4.2.

Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde beim Referat für Informationen über Genehmigungen um eine weitere Klärung bemühen.

4.3.

Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

4.4.

Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

4.5.

Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

4.6.

Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wurde, dass die betreffende Ladung der Genehmigung und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung nicht entspricht, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

5.   SONSTIGES

5.1.

Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

5.2.

Kommt es bei der Überprüfung von Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden.

6.   EU-ZOLLANMELDUNG

6.1.

Die Nummer der Genehmigung für die Holzprodukte, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wird in Feld 44 des Einheitspapiers angegeben, auf dem die Zollanmeldung erfolgt.

6.2.

Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Wege, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

7.   ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

7.1.

Ladungen mit Holzprodukten werden erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

ANHANG IV

BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

1.1.

Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.

1.2.

Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

1.3.

FLEGT-Genehmigungen sind so nummeriert, dass die Vertragsparteien zwischen FLEGT-Genehmigungen (bei Ladungen für Unionsmärkte) und V-Legal-Dokumenten (bei Ladungen für Nichtunionsmärkte) unterscheiden können.

1.4.

Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

1.5.

Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens vier Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.

1.6.

Nach Ablauf einer FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer gerechtfertigter Gründe kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer um weitere zwei Monate verlängern. Bei Gewährung einer solchen Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.

1.7.

Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden.

2.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM

2.1.

In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen.

2.2.

Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die ein Logo darstellen, das zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.

2.3.

Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden.

2.4.

Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden.

2.5.

Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.

2.6.

Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

2.7.

Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

3.   AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

3.1.

Die FLEGT-Genehmigung wird in den folgenden sieben Ausfertigungen ausgestellt:

i)

ein Original (gekennzeichnet als "Original") für die zuständige Behörde auf weißem Papier,

ii)

eine Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes ("Copy for Customs at destination") auf gelbem Papier,

iii)

eine Kopie für den Einführer ("Copy for the Importer") auf weißem Papier,

iv)

eine Kopie für die Genehmigungsstelle ("Copy for the Licensing Authority") auf weißem Papier,

v)

eine Kopie für den Genehmigungsinhaber ("Copy for the Licensee") auf weißem Papier,

vi)

eine Kopie für das Referat für Informationen über Genehmigungen ("Copy for the Licence Information Unit") auf weißem Papier,

vii)

eine Kopie für die indonesische Zollbehörde ("Copy for Indonesian Customs") auf weißem Papier.

3.2.

Das Original, die Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und die Kopie für den Einführer werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt. Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Unionsmitgliedstaats, in dem die betreffende Ladung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Ausfertigung für die Zollbehörde des Bestimmungslandes vor. Die dritte Ausfertigung, die für den Einführer bestimmt ist, wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten.

3.3.

Die vierte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.

3.4.

Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

3.5.

Die sechste Ausfertigung, die für das Referat für Informationen über Genehmigungen bestimmt ist, wird dem Referat für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

3.6.

Die siebte Ausfertigung, die für den indonesischen Zoll bestimmt ist, wird der indonesischen Zollbehörde zu Ausfuhrzwecken ausgehändigt.

4.   VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

4.1.

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder beider Exemplare kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erklärung über den Verlust des Originals und/oder der Kopie vor.

4.2.

Wenn die Genehmigungsstelle die Erklärung als hinreichend erachtet, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzgenehmigung aus.

4.3.

Diese Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Zusatz "Replacement license" (Ersatzgenehmigung) gekennzeichnet.

4.4.

Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

5.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN

5.1.

Die FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden.

5.2.

In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

Anlagen

1.   

Muster der Genehmigung

2.   

Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

MUSTER DER GENEHMIGUNG

Image 3

Text von Bild

Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeines:

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

Feld 2 ist nur von den indonesischen Behörden auszufüllen.

Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen.

Überschriftfeld A

Bestimmungsort

Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.

Überschriftfeld B

FLEGT-Genehmigung

Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.


Feld 1

Issuing authority (ausstellende Behörde)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an.

Feld 2

Informationen für die Nutzung durch Indonesien

Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers, den Gesamtwert der Ladung (in USD) sowie die Bezeichnung und den zweistelligen ISO-Code des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls des Durchfuhrlandes an.

Feld 3

V-Legal/FLEGT licence number (V-Legal-/FLEGT-Genehmigungsnummer)

Geben Sie die Nummer der Genehmigung an.

Feld 4

Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer)

Tag, an dem die Genehmigung abläuft.

Feld 5

Country of export (Ausfuhrland)

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

ISO code (ISO-Code)

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.

Feld 7

Means of transport (Beförderungsmittel)

Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

Feld 8

Licensee (Inhaber der Genehmigung)

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an (einschließlich der ETPIK-Nummer für registrierte Ausführer und der Steuernummer).

Feld 9

Commercial Description (Handelsbezeichnung)

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Die Beschreibung sollte ausführlich genug sein, um eine Einreihung in das Harmonisierte System zu ermöglichen.

Feld 10

HS Heading (HS-Code)

Geben Sie im Original, in der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und in der Kopie für den Einführer den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Geben Sie in den für die Nutzung in Indonesien bestimmten Kopien (Exemplare iv bis vii gemäß Anhang IV Abschnitt 3.1) den zehnstelligen Warencode gemäß dem indonesischen Zolltarif an.

Feld 11

Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 12

Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)

Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 13

ISO codes (ISO-Codes)

Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 14

Volume (m3) (Volumen in m3)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)

Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung zum Zeitpunkt der Messung in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert.

Feld 16

Number of units (Stückzahl)

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale)

Fügen Sie ggf. den Strichcode ein, und geben Sie alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben.


ANHANG V

INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ

1.   EINLEITUNG

Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.

Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (TLAS) gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.

1.1.   Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen

Die indonesische Verordnung über "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum" (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz sowie das Nachhaltigkeitsprogramm (SFM) ein, um die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern, den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:

1.

Legalitätsstandards,

2.

Kontrolle der Lieferkette,

3.

Überprüfungsverfahren,

4.

Genehmigungssystem,

5.

Überwachung.

Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.

1.2.   Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess

Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnten ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien Nr. 6/VI-SET/2009 und Nr. 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung.

2.   ANWENDUNGSBEREICH DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Die indonesischen Waldressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Staatliche Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung im Rahmen verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht-forstwirtschaftliche Zwecke – z. B. für Siedlungen oder Plantagen – umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter und Ausführer.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen mit Dokumenten versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen in eine kontrollierte Lieferkette eintreten, die den indonesischen Vorschriften entspricht. Indonesien stellt Leitlinien für die Umsetzung der genannten Vorgaben bereit.

Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Indonesien stellt Leitlinien dazu bereit, wie der Einsatz wiederverwerteter Rohstoffe im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz gehandhabt wird.

Beschlagnahmtes Holz wird nicht in das Legalitätssicherungssystem für Holz aufgenommen; daher kann dafür keine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz betrifft für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmte Holzprodukte. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler (Marktteilnehmer) werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).

2.1.   Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz

Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst fünf Legalitätsstandards. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung". Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien erfüllt. Für nachhaltige Waldbewirtschaftung zertifizierte Organisationen, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, halten die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung ein.

3.   KONTROLLE DER HOLZLIEFERKETTE

Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.55/Menhut-II/2006 und P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden "die Verordnungen") kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.

Die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst; die Leitlinien für Einfuhren werden derzeit erarbeitet.

Alle Ladungen in der Lieferkette müssen mit entsprechenden Beförderungsdokumenten versehen sein. Die Unternehmen müssen angemessene Systeme anwenden, um Holz und Holzprodukte aus geprüften Quellen von Holz und Holzprodukten aus anderen Quellen zu trennen, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen beiden Quellen unterschieden wird. Die Unternehmen müssen auf allen Stufen der Lieferkette protokollieren, ob die jeweiligen Baumstämme, Produkte oder Holzsendungen nach dem Legalitätssicherungssystem für Holz geprüft sind.

Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zur Durchführung von Prüfabgleichen bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, sind für alle Stufen der Lieferkette in der Anlage dieses Anhangs näher erläutert.

Image 4

Holzvorratsaufnahme

Jahresarbeitsplan

Einschlagsort

Rundholzliste

Einschlagsbericht

Holzlagerplatz

Beleg für Gebühren-zahlung

Rundholzliste

Frachtbrief

Rundholz-Bilanzber

Lagerhof

Beförderungsdokument

Rundholz-Bilanzbericht

Zwischenlager

Staatliche Wälder

Private Wälder

Einschlagsort

Grundbesitzdokument

Holzlagerplatz

Rundholzliste

Beförderungsdokument

Rundholz-Bilanzbericht

Abgleichsliste

Bilanzbericht für verarbeitete Produkte

Beförderungsdokument

Erstverarbeitung

Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten

Rohstoff-Bilanzbericht

Abgleichsliste

Bilanzbericht für verarbeitete Produkte

Beförderungsdokument

Zweitverarbeitung

Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten

Ausfuhranmeldung

Zollabfertigung

Ausfuhrort

Diagramm 1: Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente

4.   INSTITUTIONELLES SYSTEM FÜR LEGALITÄTSÜBERPRÜFUNG UND AUSFUHRGENEHMIGUNG

4.1.   Einführung

Das indonesische Legalitätssicherungssystem basiert auf einem Ansatz, der als "marktteilnehmerbezogene Genehmigung" bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern ("Marktteilnehmern") autorisiert.

Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen, und sind verpflichtet, gemäß den einschlägigen ISO-Leitlinien zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die geprüften Unternehmen ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt Kontrollen zur Verhinderung ein, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangt. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen die Anforderungen erfüllt, wird eine Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt.

Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen und überprüfen die Systeme der geprüften Ausführer zur Kontrolle der Lieferkette. Wenn die Unternehmen die Anforderungen erfüllen, erteilen die LV Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten. Ausfuhren ohne Ausfuhrerlaubnis sind verboten.

Indonesien hat eine Verordnung erlassen, die es zivilgesellschaftlichen Gruppen erlaubt, Einwände gegen die Legalitätsprüfung eines Marktteilnehmers durch eine Konformitätsbewertungsstelle zu erheben oder Einwände zu erheben, wenn bei ihrer Tätigkeit illegale Aktivitäten festgestellt werden. Im Falle von Beschwerden über die Tätigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle können zivilgesellschaftliche Gruppen eine Beschwerde bei der KAN einlegen.

Das Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen ist in Diagramm 2 dargestellt:

Image 5

Regierung (Forstministerium) – Aufsichtsbehörde

Akkreditierungsstelle (KAN)

Beschwerde

Unabhängige Überwachungsinstanz (CSO)

Akkreditierungs bescheinigung

Akkreditierung

Konformitätsbewertungsstelle Genehmigungsstelle

Beschwerde

Bescheinigung für Holzlegalität oder nachhaltige Waldbewirtschaftung

Prüfung

Widerspruch

V-Legal-Dokument oder FLEGT-Genehmigung

Geprüftes Unternehmen

4.2.   Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Unternehmen in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen. Die LV stellen auch V-Legal-Dokumente für einzelne Ladungen von zur Ausfuhr bestimmtem Holz aus.

Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: (i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai – LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten anhand des Nachhaltigkeitsstandards prüfen, und (ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi – LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten und Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten anhand von Legalitätsstandards prüfen.

Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17021 (Standard der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für LP) und/oder ISO/IEC Guide 65 (Legalitätsstandards für LV) zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt.

Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Indonesien entwickelt ausführliche Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen.

Die LV werden von den geprüften Unternehmen mit der Durchführung von Legalitätsprüfungen beauftragt und stellen Legalitätsbescheinigungen im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz sowie V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr auf internationale Märkte aus. Die LP prüfen Holzerzeugungskonzessionen anhand des Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung. Die LP stellen keine Ausfuhrgenehmigungen aus.

4.3.   Akkreditierungsstelle

Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional – KAN) ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Im Fall von Problemen mit einer LP oder LV können Beschwerden bei der KAN eingereicht werden.

Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Die KAN ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde.

Die KAN arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP (DPLS 13) und LV (DPLS 14) erarbeitet. Außerdem entwickelt die KAN Anforderungen und Leitlinien für die Akkreditierung von LV für die Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen.

Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt.

4.4.   Geprüfte Unternehmen

Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer) und Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von Holzprodukten müssen den anwendbaren Standard des Legalitätssicherungssystems für Holz einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das System sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einreichen können.

4.5.   Unabhängige Überwachungsinstanz

Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden.

Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Bewertung werden Beschwerden vonseiten der Zivilgesellschaft direkt bei der betroffenen LP oder LV eingereicht. Wenn auf die Beschwerden keine angemessene Reaktion erfolgt, können die zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Bericht bei der KAN einreichen. Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Akkreditierungen werden Beschwerden direkt bei der KAN eingereicht. Wenn zivilrechtliche Organisationen Rechtsverletzungen seitens Marktteilnehmern feststellen, können sie Beschwerden bei der zuständigen LP oder LV einreichen.

4.6.   Regierung

Das Forstministerium ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen und V-Legal-Dokumente auszustellen.

Außerdem beaufsichtigt das Forstministerium das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für den Informationsaustausch zuständige Referat, das einschlägige Daten und Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten empfängt und aufbewahrt und Anfragen von zuständigen Behörden oder von beteiligten Akteuren beantwortet.

5.   ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT

5.1.   Einführung

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die LV führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch.

5.2.   Verfahren der Legalitätsüberprüfung

Gemäß ISO/IEC Guide 65 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente:

Antrag und Beauftragung: Der Genehmigungsinhaber reicht bei der LV einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Genehmigungsinhabers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Genehmigungsinhaber und der LV geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind.

Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die LV einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen über die Websites der LV und des Forstministeriums oder über die Massenmedien im Voraus bereitgestellt.

Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: (i) Eingangsbesprechung der Überprüfung, (ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie (iii) Schlussbesprechung der Überprüfung.

Eingangsbesprechung der Überprüfung: Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung werden mit dem geprüften Unternehmen erörtert, um dem geprüften Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen.

Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die LV die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Die LV führt Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften durch, darunter auch Abgleiche mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die LV kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um anhand angemessener Nachweise sicherzustellen, dass sämtliches Holz die Legalitätsanforderungen erfüllt.

Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der LV vorgelegten Feststellungen bereitstellen.

Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt.

Der Bericht dient in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die LV. Die LV entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen stellt die LV keine Legalitätsbescheinigung aus, was dazu führt, dass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen.

Verstöße, die von der LV während der Überprüfung festgestellt und dem Forstministerium gemeldet wurden, werden von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden.

Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die LV erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, erfüllt.

Die LV kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website.

Eine Legalitätsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die erneute Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Überwachung: Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung werden jährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die LV kann eine Überwachung auch früher als bei der geplanten Jahresprüfung durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde.

Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung.

Verstöße, die von der LV während der Überwachung festgestellt und dem Forstministerium gemeldet wurden, werden von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt.

Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die LV während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die LV kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben.

5.3.   Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung

Das Forstministerium sowie die Provinz- oder Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde.

Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der LV mit, woraufhin die LV beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen.

Das Forstministerium erhält von den LV auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den LV, von Forstbeamten oder unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden.

6.   ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Die indonesische FLEGT-Genehmigung wird als "V-Legal-Dokument" bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte dem indonesischen Legalitätsstandard gemäß Anhang II entsprechen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen.

Indonesien legt die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten klar fest und teilt diese Verfahren den Ausführern und anderen betroffenen Akteuren über die Genehmigungsstellen (die LV) und über die Website des Forstministeriums mit.

Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und aller Berichte von den LV über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit eines V-Legal-Dokuments oder einer FLEGT-Genehmigung wenden sich die zuständigen Behörden in der Union zwecks weiterer Klärung an das Referat für Informationen über Genehmigungen im Forstministerium. Dieses Referat setzt sich mit der zuständigen LV in Verbindung. Sobald das Referat die entsprechenden Informationen von der LV erhalten hat, antwortet es den zuständigen Behörden.

Das V-Legal-Dokument wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Ausfuhrsendung vor der Beförderung zum Ausfuhrort zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

6.1.

Das V-Legal-Dokument wird von der LV, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Ladung von Holzprodukten ausgestellt.

6.2.

Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die erforderlichen Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Dieses System umfasst mindestens alle Kontrollen der Lieferkette von der Absendung des Rohstoffes (z. B. des geschlagenen Holzes oder teilweise verarbeiteter Produkte) zum Sägewerk über die Verarbeitung im Sägewerk selbst bis hin zur Beförderung vom Sägewerk zum Ausfuhrort.

6.2.1.

In Bezug auf den Erstverarbeiter umfasst das Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers mindestens die Beförderung ab dem Holzlagerplatz oder Lagerhof und alle nachfolgenden Phasen bis zum Ausfuhrort.

6.2.2.

In Bezug auf den Zweitverarbeiter umfasst das Rückverfolgbarkeitssystem mindestens die Beförderung ab dem Erstverarbeiter und alle nachfolgenden Phasen bis zum Ausfuhrort.

6.2.3.

Sämtliche früheren Phasen der Lieferkette gemäß den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 müssen im internen Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers ebenfalls erfasst sein, wenn der Ausführer diese Phasen abwickelt.

6.2.4.

Wenn die früheren Phasen der Lieferkette gemäß den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 von einer anderen Rechtsperson als dem Ausführer abgewickelt werden, überprüft die LV, ob diese Phasen von dem/den Lieferanten oder Unterlieferanten des Ausführers kontrolliert werden und ob aus den Beförderungsdokumenten hervorgeht, ob das Holz von einem Einschlagsort stammt, dessen Legalität bescheinigt ist, oder nicht.

6.2.5.

Damit ein V-Legal-Dokument ausgestellt werden kann, müssen alle Lieferanten in der Lieferkette des Ausführers, die an der Ladung beteiligt sind, über eine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung verfügen und nachweisen, dass die Bestände an nachweislich legal erzeugtem Holz in allen Stufen der Lieferkette von den Holzbeständen, für die keine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung ausgestellt wurde, getrennt gehalten wurden.

6.3.

Damit ein Unternehmen ein V-Legal-Dokument erhalten kann, muss es ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der LV ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen:

6.3.1.

eine Zusammenfassung aller Beförderungsdokumente für sämtliches Holz bzw. alle Rohstoffe, die seit der letzten Prüfung beim Werk eingegangen sind (bis zu zwölf Monate), und

6.3.2.

Zusammenfassungen der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe sowie für verarbeitetes Holz seit der letzten Prüfung (bis zu zwölf Monate).

6.4.

Danach führt die LV die folgenden Überprüfungsschritte durch:

6.4.1.

Datenabgleich auf Grundlage der Zusammenfassungen von Beförderungsdokumenten, Bilanzbericht für Holz/Rohstoffe und Bilanzbericht für verarbeitetes Holz,

6.4.2.

Kontrolle der Ausbeuterate(n) für jede Produktart auf Grundlage der Analyse der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz,

6.4.3.

Falls erforderlich, kann nach einem Datenabgleich ein Vor-Ort-Besuch durchgeführt werden, um die Konsistenz mit den im V-Legal-Dokument anzugebenden Informationen zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch Stichprobenkontrollen der Ausfuhrsendungen und durch Inspektion des Werksbetriebs und der Aufzeichnungen erfolgen.

6.5.

Ergebnis der Überprüfung:

6.5.1.

Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die LV ein V-Legal-Dokument in dem in Anhang IV dargestellten Format aus.

6.5.2.

Ein ETPIK-Inhaber, der die genannten Anforderungen erfüllt, ist berechtigt, eine Konformitätskennzeichnung auf den Produkten und/oder der Verpackung anzubringen. Leitlinien zur Nutzung der Konformitätskennzeichnung wurden erarbeitet.

6.5.3.

Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette nicht erfüllt, erstellt die LV anstelle eines V-Legal-Dokuments einen Bericht über die Nichteinhaltung.

6.6.

Die LV führt folgende Aufgaben aus:

6.6.1.

Sie sendet innerhalb von 24 Stunden nach der Entscheidung eine Kopie eines V-Legal-Dokuments oder eines Berichts über die Nichteinhaltung an das Forstministerium.

6.6.2.

Sie legt dem Forstministerium alle drei Monate einen umfassenden Bericht und einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht vor, in dem die Zahl der ausgestellten V-Legal-Dokumente sowie die Zahl und die Art der festgestellten Nichteinhaltungen angegeben sind, und sendet Kopien dieser Berichte an die KAN, das Handelsministerium und das Ministerium für Industrie.

7.   ÜBERWACHUNG

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung) und eine umfassende Bewertung. Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt.

Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz – einschließlich Akkreditierungsstandards und -leitlinien – durch Marktteilnehmer, LP und LV zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen im Forstsektor sowie in Wäldern und in der Umgebung von Wäldern lebende Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen.

Umfassende Bewertungen werden von aus zahlreichen Akteuren bestehenden Teams durchgeführt, die im Auftrag des Forstministeriums das Legalitätssicherungssystem für Holz überprüfen und Lücken und mögliche Systemverbesserungen ermitteln.

Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung und der umfassenden Bewertung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben.

Anlage

KONTROLLE DER LIEFERKETTE

1.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN

1.1.   Einschlagsort

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume) durch den Genehmigungsinhaber,

Erstellung eines Berichts über die Holzvorratsaufnahme durch den Genehmigungsinhaber,

Überprüfung und Genehmigung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme durch den Bezirksforstbeamten,

Einreichung eines Vorschlags für den Jahresarbeitsplan durch den Genehmigungsinhaber,

Genehmigung des Jahresarbeitsplans durch den Provinzforstbeamten,

Holzernte durch den Genehmigungsinhaber, einschließlich Holzrücken zum Holzlagerplatz.

b)

Verfahren:

Der Genehmigungsinhaber führt die Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume) unter Verwendung von Kennzeichnungsmarken durch. Diese Marken bestehen aus drei abtrennbaren Abschnitten, die am Baumstumpf, am gefällten Stamm und am Bericht des Marktteilnehmers angebracht werden. Jeder Abschnitt enthält die für die Holzrückverfolgung erforderlichen Informationen, darunter Nummer und Standort des Baums.

Der Genehmigungsinhaber erstellt unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums einen Bericht über die Holzvorratsaufnahme, der für die zu schlagenden Bäume Angaben zu Anzahl, geschätztem Volumen, vorläufiger Identifizierung der Baumart und Standort enthält, sowie eine Zusammenfassung.

Der Genehmigungsinhaber legt den Bericht über die Holzvorratsaufnahme dem Bezirksforstbeamten vor. Der Beamte führt eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme anhand von Stichproben durch. Wenn keine Probleme festgestellt werden, genehmigt der Beamte den Bericht.

Der Bericht über die Holzvorratsaufnahme bildet die Grundlage für den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan, den der Genehmigungsinhaber erstellt und dem Provinzforstbeamten zur Prüfung und Genehmigung vorlegt. Der Beamte prüft den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan und gleicht ihn mit dem genehmigten Bericht über die Holzvorratsaufnahme ab; wenn keine Probleme festgestellt werden, genehmigt er den Arbeitsplan.

Sobald der Beamte den Jahresarbeitsplan genehmigt hat, darf der Genehmigungsinhaber mit der Holzernte beginnen.

Während der Holzernte wird mit Hilfe von Kennzeichnungsmarken wie vorstehend beschrieben sichergestellt, dass die Stämme von einem genehmigten Einschlagsort stammen.

1.2.   Holzlagerplatz

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Falls erforderlich, Querschneiden der Stämme durch den Genehmigungsinhaber und Kennzeichnung quergeschnittener Stämme, um die Konsistenz mit dem Holzaufarbeitungsbericht sicherzustellen,

Vermessung und Klassifizierung der Stammstücke durch den Genehmigungsinhaber,

Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber,

Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber,

Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch den Bezirksforstbeamten.

b)

Verfahren:

Der Genehmigungsinhaber kennzeichnet alle quergeschnittenen Stammstücke.

Die permanente physische Kennzeichnung von Stämmen umfasst die ursprüngliche Baumnummer und andere Kennzeichnungen, die eine Zuordnung von Stämmen zum genehmigten Einschlagsort ermöglichen.

Der Genehmigungsinhaber vermisst und klassifiziert alle Stämme und hält die Informationen zu den Stämmen in einer Rundholzliste unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums fest.

Auf der Grundlage der Rundholzliste erstellt der Genehmigungsinhaber unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums regelmäßig einen Holzaufarbeitungsbericht und einen zusammenfassenden Bericht.

Der Genehmigungsinhaber legt den Holzaufarbeitungsbericht und den zusammenfassenden Bericht regelmäßig dem Bezirksforstbeamten zur Genehmigung vor.

Der Bezirksforstbeamte führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch. Das Ergebnis der physischen Überprüfung wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst.

Wenn die physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Beamte den Holzaufarbeitungsbericht.

Nachdem Stämme vom Beamten überprüft wurden, müssen sie getrennt von nicht überprüften Stämmen aufgeschichtet werden.

Der Holzaufarbeitungsbericht wird zur Berechnung der zu entrichtenden Forstressourcengebühr bzw. der fälligen Einzahlung in den Aufforstungsfonds verwendet.

c)

Datenabgleich:

 

Bei Naturwaldkonzessionen:

Der Bezirksforstbeamte gleicht die Zahl der Stämme, die Kennzeichnungsmarken und das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab.

 

Bei Holzplantagenkonzessionen:

Der Bezirksforstbeamte gleicht das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab.

1.3.   Lagerhof

Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk oder zu einem Zwischenlager befördert.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber,

Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Entrichtung der Forstressourcengebühr/Einzahlung in den Aufforstungsfonds durch den Genehmigungsinhaber. Der Bezirksforstbeamte führt anhand der Rundholzliste eine Vor-Ort-Inspektion durch,

wenn die Vor-Ort-Inspektion zu einem positiven Ergebnis führt: Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments (mit beigefügter Rundholzliste) durch den Beamten,

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber.

b)

Verfahren:

Der Genehmigungsinhaber reicht beim zuständigen Bezirksforstbeamten einen Antrag auf Begleichung der fälligen Gebühren auf Grundlage der Rundholzliste ein, die dem Antrag beigefügt ist.

Auf der Grundlage des genannten Antrags stellt der Bezirksforstbeamte eine oder mehrere Rechnungen aus, die vom Genehmigungsinhaber zu begleichen ist/sind.

Der Genehmigungsinhaber zahlt den in der Rechnung/den Rechnungen für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds genannten Betrag, und der Bezirksforstbeamte stellt einen oder mehrere Belege für diese Zahlung aus.

Der Genehmigungsinhaber reicht einen Antrag auf Ausstellung von Rundholz-Beförderungsdokumenten (mit den Anlagen Zahlungsbeleg, Rundholzliste und Rundholz-Bilanzbericht) ein.

Der Bezirksforstbeamte führt eine administrative und physische Überprüfung des zu befördernden Rundholzes durch und erstellt einen Überprüfungsbericht.

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, stellt der Bezirksforstbeamte die Rundholz-Beförderungsdokumente aus.

Der Genehmigungsinhaber erstellt/aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, um die Mengen eingehender, gelagerter und ausgehender Stämme im Lagerhof festzuhalten.

c)

Datenabgleich:

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und gleicht Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Stämme im Lagerhof anhand der Holzaufarbeitungsberichte und der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente ab.

1.4.   Zwischenlager

Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt.

Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments durch einen Beamten,

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber,

Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber,

Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Genehmigungsinhaber.

b)

Verfahren

Der Bezirksforstbeamte führt durch Zählung oder – wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet – durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch.

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, hebt der Beamte die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf.

Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im Zwischenlager kontrolliert werden können.

Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

Das Rundholz-Beförderungsdokument für die Verbringung von Rundholz ab dem Zwischenlager wird vom Genehmigungsinhaber ausgefüllt.

c)

Datenabgleich:

 

Der Bezirksforstbeamte gleicht die Menge der vom Lagerhof ausgehenden Stämme mit der Menge der im Zwischenlager eingehenden Stämme ab.

 

Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen im Zwischenlager auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden.

2.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM

Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden "Verordnung") geregelt.

Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, oder an geschlagenem Holz anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt.

Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten und Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien:

Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten erstellt der Eigentümer eine Rechnung, die als Beförderungsdokument genutzt wird.

Für andere Holzarten stellt der Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus.

Einschlagsort/Holzlagerplatz

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Anerkennung des Eigentumsrechts,

gegebenenfalls Querschneiden,

Vermessung,

Erstellung einer Rundholzliste,

Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Zahlung des Rechnungsbetrags für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds durch den Eigentümer,

Ausstellung oder Erstellung des Beförderungsdokuments.

b)

Verfahren:

Der private Wald-/Grundeigentümer beantragt die Anerkennung seines Eigentumsrechts.

Nach Anerkennung des Eigentumsrechts an dem Wald/der Fläche erstellt der Eigentümer nach Vermessung des geschlagenen Holzes eine Rundholzliste.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren:

Der Eigentümer legt dem Bezirksforstbeamten eine Rundholzliste und einen Antrag auf Begleichung der Forstressourcengebühr und der Gebühr für den Aufforstungsfonds vor.

Der Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

Wenn die Dokumentenprüfung und die physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führen, stellt der Bezirksforstbeamte eine Rechnung über die Forstressourcengebühr und die Gebühr für den Aufforstungsfonds zur Begleichung durch den Eigentümer aus.

Der Grundeigentümer legt dem Gemeindevorsteher den Beleg für die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Einzahlung in den Aufforstungsfonds sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

Der Gemeindevorsteher führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Gemeindevorsteher das Rundholz-Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden:

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten:

Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart.

Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

Auf der Grundlage dieser Rundholzliste erstellt der Eigentümer anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine Rechnung, die auch als Beförderungsdokument genutzt wird.

Sonstige Baumarten, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind:

Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und ermittelt die Holzart.

Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

Der Eigentümer legt dem Gemeindevorsteher oder einem benannten Beamten die Rundholzliste und einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Holzart, Anzahl der Stämme, Einschlagsort).

Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte das Rundholz-Beförderungsdokument anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters aus.

c)

Datenabgleich:

Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte gleicht das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab.

3.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR VERARBEITER UND FÜR DIE AUSFUHR

3.1.   Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch das Sägewerk,

physische Überprüfung der Stämme durch den Bezirksforstbeamten,

Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments durch einen Beamten,

Erstellung einer Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte durch das Sägewerk,

Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch das Sägewerk,

Ausfüllen des Beförderungsdokuments für Holzprodukte nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch das Sägewerk,

Erstellen eines Verkaufsberichts des Sägewerks.

b)

Verfahren:

Das Sägewerk erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Eingänge von Stämmen im Sägewerk sowie der Materialfluss der Stämme innerhalb des Sägewerks aufgezeichnet werden.

Das Sägewerk legt dem Bezirksforstbeamten Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente vor, die den einzelnen im Sägewerk eingegangenen Rundholzlosen entsprechen.

Der Beamte gleicht die Angaben in den Berichten mit den physischen Produkten ab. Bei Stückzahlen über 100 kann dies in Form von Stichproben erfolgen.

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, hebt der Beamte die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments auf.

Der Beamte nimmt Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente zu den Akten und erstellt anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine zusammenfassende Liste der Rundholz-Beförderungsdokumente.

Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente, deren Gültigkeit durch den Beamten aufgehoben wurde, werden dem Unternehmen für seine Aufzeichnungen übermittelt.

Am Ende jedes Monats wird dem Bezirksforstamt eine Zusammenfassung der Rundholz-Beförderungsdokumente vorgelegt.

Das Sägewerk erstellt Abgleichslisten für Rohstoffe und Produkte nach Produktionslinie, anhand derer der Eingang von Rundholz und der Ausgang von Holzprodukten kontrolliert und die Ausbeuterate berechnet wird.

Das Sägewerk erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Materialflüsse der Holzprodukte innerhalb des Sägewerks und der Ausgang von Holzprodukten aus dem Sägewerk sowie die Lagerbestände festgehalten werden.

Das Unternehmen oder das Sägewerk senden regelmäßig Verkaufsberichte des Sägewerks an das Bezirksforstamt.

c)

Datenabgleich:

 

Das Unternehmen gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Stämmen auf der Grundlage des Rundholz-Bilanzberichts mit den Rundholz-Beförderungsdokumenten ab.

 

Die Produktions-Abgleichsliste wird zum Abgleich der Eingangs- und Ausgangsmengen der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird mit der veröffentlichten Durchschnittsrate verglichen.

 

Das Unternehmen gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Produkten auf der Grundlage des Bilanzberichts für verarbeitete Produkte mit den Beförderungsdokumenten für Holzprodukte ab.

 

Der Bezirksforstbeamte überprüft den vom Unternehmen durchgeführten Abgleich.

3.2.   Zweitverarbeiter

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Erstellung von Bilanzberichten für verarbeitetes Holz (teilweise verarbeitete Produkte) und für verarbeitete Produkte durch das Werk,

Erstellung von Rechnungen, die auch als Beförderungsdokumente für verarbeitete Holzprodukte genutzt werden, durch das Werk,

Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch das Werk,

Erstellung eines Verkaufsberichts durch das Unternehmen oder das Werk.

b)

Verfahren:

Das Werk nimmt die Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz (für eingehende Rohstoffe) zu den Akten und erstellt eine Zusammenfassung dieser Dokumente, die dem Bezirksforstbeamten vorgelegt wird.

Das Werk nutzt die Abgleichslisten für verarbeitetes Holz und für verarbeitete Produkte nach Produktionslinien, um den Eingang der Rohstoffe in das Werk und den Ausgang von Produkten festzuhalten und die Ausbeuterate für die Rohstoffe zu berechnen.

Das Werk erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen der Eingang der Rohstoffe in das Werk, der Ausgang von Holzprodukten und die Lagerbestände kontrolliert werden. Das Unternehmen oder das Werk erstellt Rechnungen für verarbeitete Produkte, die auch als Beförderungsdokumente genutzt werden, und nimmt Kopien dieser Rechnungen zu seinen Akten. Jeder Rechnung wird eine Liste der Holzprodukte beigefügt.

Das Unternehmen oder das Werk sendet Verkaufsberichte an das Bezirksforstamt.

c)

Datenabgleich:

 

Das Werk prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Rohstoffe mit den Beförderungsdokumenten für verarbeitetes Holz und der Abgleichsliste für verarbeitetes Holz ab.

 

Die Produktions-Abgleichsliste wird zur Kontrolle des Eingangs- und Ausgangsvolumens der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird bewertet.

 

Das Unternehmen gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Produkten auf der Grundlage des Bilanzberichts für verarbeitete Produkte mit den Rechnungen ab.

 

Die genannten Abgleiche werden gemäß der Verordnung P.8/VI-BPPHH/2011 des Generaldirektors für Waldnutzung kontrolliert.

4.   AUSFUHR

Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Das Handelministerium stellt dem Ausführer eine Bescheinigung für registrierte Ausführer von forstwirtschaftlichen Produkten (ETPIK) aus.

Der Ausführer beantragt die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung für jede Ausfuhrsendung.

Die LV überprüft, ob die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, und stellt das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung aus.

Der Ausführer erstellt eine Ausfuhranmeldung, die der Zollbehörde vorgelegt wird.

Die Zollbehörde stellt eine Ausfuhrgenehmigung für die Zollabfertigung aus.

b)

Verfahren:

Der Ausführer beantragt bei der LV die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung.

Die LV stellt ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus, nachdem sie durch eine Dokumentenprüfung und eine physische Überprüfung sichergestellt hat, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen stammt/stammen und infolgedessen entsprechend der Legalitätsdefinition gemäß Anhang II erzeugt wurde/wurden.

Der Ausführer legt der Zollbehörde eine Ausfuhranmeldung mit den folgenden Anlagen zur Genehmigung vor: Rechnung, Ladeliste, Nachweis über die Zahlung des Ausfuhrzolls/Bukti Setor Bea Keluar (falls vorgeschrieben), ETPIK-Bescheinigung, V-Legal-Dokument/FLEGT-Genehmigung, Ausfuhrerlaubnis/Surat Persetujuan Ekspor (falls vorgeschrieben), Gutachterbericht (falls vorgeschrieben) und (gegebenenfalls) CITES-Dokument.

Wenn die Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu einem positiven Ergebnis führt, stellt die Zollbehörde eine Ausfuhrgenehmigung/Nota Pelayanan Ekspor aus.


ANHANG VI

MANDAT FÜR DIE REGELMÄSSIGE BEWERTUNG

1.   ZIELSETZUNG

Die regelmäßige Bewertung ist eine unabhängige Bewertung, die von einer unabhängigen Instanz durchgeführt wird, die als Bewertungsstelle bezeichnet wird. Ziel der regelmäßigen Bewertung ist es, zu gewährleisten, dass das Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen.

2.   UMFANG

Die regelmäßigen Bewertungen erstrecken sich auf Folgendes:

1.

das Funktionieren der Kontrollmaßnahmen von der Erzeugung im Wald bis hin zur Ausfuhr der Holzprodukte,

2.

die Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen sowie für dieses Abkommen relevante Produktions-, Genehmigungs- und Handelsstatistiken.

3.   ERGEBNISSE

Die Ergebnisse der regelmäßigen Bewertungen sind regelmäßige Berichte, die die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen enthalten, die zur Behebung von festgestellten Lücken und Systemschwächen durchgeführt werden sollten.

4.   WICHTIGSTE AKTIVITÄTEN

Die Aktivitäten der regelmäßigen Bewertungen umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Prüfung, ob alle Stellen, die im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz Kontrollfunktionen ausüben, die Vorschriften einhalten,

b)

Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen der Lieferkette von der Produktion im Wald bis hin zur Ausfuhr aus Indonesien,

c)

Bewertung der Angemessenheit der Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, sowie der Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen,

d)

Ermittlung und Erfassung von Fällen von Nichteinhaltung und Systemmängeln und Vorgabe erforderlicher Korrekturmaßnahmen,

e)

Bewertung der wirksamen Durchführung von Korrekturmaßnahmen, die in der Vergangenheit ermittelt und empfohlen wurden, und

f)

Berichterstattung über die Feststellungen an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss).

5.   BEWERTUNGSMETHODEN

5.1.

Die Bewertungsstelle verwendet eine dokumentierte und nachweisgestützte Methodik, welche die Anforderungen von ISO/IEC 19011 oder einer gleichwertigen Norm erfüllt. Diese umfasst angemessene Prüfungen der relevanten Dokumentation, der Arbeitsverfahren und der Aufzeichnungen der Geschäftstätigkeit der für die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz zuständigen Organisationen, Ermittlung möglicher Systemmängel und Fälle von Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen sowie Forderung entsprechender Korrekturmaßnahmen.

5.2.

Unter anderem führt die Bewertungsstelle die folgenden Aufgaben aus:

a)

Prüfung des Akkreditierungsprozesses für unabhängige Bewertungs- und Überprüfungsstellen (LP und LV),

b)

Prüfung dokumentierter Verfahren aller an den Durchführungskontrollen des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Stellen auf Vollständigkeit und Konsistenz,

c)

Prüfung der Durchführung dokumentierter Verfahren und der Führung von Aufzeichnungen, einschließlich der Arbeitspraktiken, bei Besuchen in Geschäftsräumen, Einschlagsgebieten im Wald, Lagerhöfen/Lagerteichen, Waldkontrollstationen, Sägewerken und Einfuhr- und Ausfuhrorten,

d)

Prüfung von Informationen, die von Aufsichts- und Durchsetzungsbehörden, LP und VP sowie anderen im Legalitätssicherungssystem für Holz vorgesehenen Stellen zur Konformitätskontrolle eingeholt wurden,

e)

Prüfung der Dateneinholung durch Organisationen des Privatsektors, die an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligt sind,

f)

Bewertung der Verfügbarkeit öffentlicher Informationen gemäß Anhang IX, einschließlich der Wirksamkeit der Mechanismen zur Veröffentlichung von Informationen,

g)

erücksichtigung der Ergebnisse und der Empfehlungen aus den Berichten der unabhängigen Überwachung und der umfassenden Bewertung sowie den Berichten der unabhängigen Marktüberwachungsinstanz,

h)

Einholung der Meinung von Akteuren, die direkt oder indirekt an der Durchführung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligt sind, und Berücksichtigung der von diesen erhaltenen Informationen,

i)

Einsatz angemessener Methoden der Probenahme und Stichprobenprüfung zur Bewertung der Arbeit von Forstaufsichtsbehörden, LP und LV, Verarbeitern und anderen beteiligten Akteuren auf allen Ebenen der Bereiche Forstwirtschaft, Lieferkettenkontrolle, Holzverarbeitung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, einschließlich Abgleichen mit von der Union bereitgestellten Informationen über Holzeinfuhren aus Indonesien.

6.   QUALIFIKATIONEN DER BEWERTUNGSSTELLE

Die Bewertungsstelle ist eine kompetente, unabhängige und unvoreingenommene Organisation, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Die Bewertungsstelle verfügt nachweislich über die Qualifikationen und Kompetenzen, um die Anforderungen von ISO/IEC Guide 65 und ISO/IEC 17021 oder ähnlichen Normen zu erfüllen – einschließlich der erforderlichen Qualifikation für die Erbringung von Bewertungsdienstleistungen in den Bereichen Forstsektor und Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

b)

Die Bewertungsstelle ist nicht direkt in den Tätigkeitsbereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Holzhandel oder Kontrolle des Forstsektors in Indonesien oder in der Union aktiv.

c)

Die Bewertungsstelle ist unabhängig von allen anderen Komponenten des Legalitätssicherungssystems für Holz und von den indonesischen Forstaufsichtsbehörden und hat Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten eingerichtet. Die Bewertungsstelle legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung.

d)

Die Bewertungsstelle und ihre mit den Bewertungsaufgaben befassten Beschäftigten verfügen nachweislich über Erfahrungen mit Prüfungen in den Bereichen Bewirtschaftung tropischer Wälder, Holzverarbeitung und Kontrolle der zugehörigen Lieferketten.

e)

Die Bewertungsstelle hat einen Mechanismus zur Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden infolge ihrer Tätigkeiten und Ergebnisse eingerichtet.

7.   BERICHTERSTATTUNG

7.1.

Der Bericht über die regelmäßige Bewertung umfasst: (i) einen vollständigen Bericht, der alle einschlägigen Informationen über die Bewertung sowie die jeweiligen Ergebnisse (einschließlich festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und Systemmängel) und entsprechende Empfehlungen enthält, und (ii) einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt und wichtige Ergebnisse und Empfehlungen enthält.

7.2.

Der vollständige Bericht und der zur Veröffentlichung bestimmte Kurzbericht werden dem Gemeinsamen Ausschuss vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

7.3.

Die Bewertungsstelle stellt dem Gemeinsamen Ausschuss nach entsprechender Aufforderung weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit.

7.4.

Die Bewertungsstelle unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss über alle empfangenen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung durchgeführten Maßnahmen.

8.   VERTRAULICHKEIT

Die Bewertungsstelle wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.

9.   BENENNUNG, BEWERTUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG

9.1.

Die Bewertungsstelle wird von Indonesien nach Absprache mit der Union im Gemeinsamen Ausschuss benannt.

9.2.

Die regelmäßigen Bewertungen werden in Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt.

9.3.

Die Finanzierung der regelmäßigen Bewertungen wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen.

ANHANG VII

MANDAT FÜR DIE UNABHÄNGIGE MARKTÜBERWACHUNG

1.   ZIELSETZUNG DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNG

Die unabhängige Marktüberwachung ist eine Marktüberwachung durch eine unabhängige Stelle, die als Überwachungsinstanz bezeichnet wird. Ziel der unabhängigen Marktüberwachung ist es, Informationen über die Akzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union zu sammeln und zu analysieren und die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, sowie die Auswirkungen zugehöriger Initiativen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor zu prüfen.

2.   UMFANG

Gegenstand der unabhängigen Marktüberwachung sind:

2.1.

die Überführung von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr an den Eingangsstellen in der Union,

2.2.

die Bewertung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung,

2.3.

die Bewertung der Position von Holz ohne FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach Holz ohne FLEGT-Genehmigung,

2.4.

die Untersuchung der Auswirkungen sonstiger in der Union durchgeführter marktbezogener Maßnahmen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor, ökologische Bauvorschriften und Maßnahmen im privaten Sektor wie Verhaltensregeln im Handelsbereich und soziale Verantwortung der Unternehmen.

3.   ERGEBNISSE

Die Ergebnisse der unabhängigen Marktüberwachung sind regelmäßige Berichte an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss); die Berichte enthalten die Ergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen zur Stärkung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und zur Verbesserung der Durchführung marktbezogener Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugtes Holz auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht wird.

4.   WICHTIGSTE TÄTIGKEITEN

Die unabhängige Marktüberwachung umfasst unter anderem Folgendes:

4.1.

Bewertung von:

a)

Fortschritten und Auswirkungen der Durchführung politischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit illegal erzeugtem Holz in der Union,

b)

Entwicklungen der Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union aus Indonesien sowie aus anderen Holz ausführenden Ländern mit und ohne freiwillige Partnerschaftsabkommen,

c)

Maßnahmen von Interessengruppen, die einen Einfluss auf die Nachfrage nach Holz und Holzprodukten oder auf die Märkte für den Handel mit indonesischen Holzprodukten haben können.

4.2.

Berichterstattung über die Ergebnisse und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss.

5.   ÜBERWACHUNGSMETHODIK

5.1.

Die Überwachungsinstanz geht von einer dokumentierten und nachweisgestützten Methodik aus. Diese umfasst eine angemessene Analyse der einschlägigen Dokumentation, die Ermittlung möglicher Inkonsistenzen in den verfügbaren handelsbezogenen Daten und Informationen sowie ausführliche Befragungen beteiligter Akteure zu den Auswirkungen und zur Wirksamkeit marktbezogener Maßnahmen.

5.2.

Die Überwachungsinstanz stellt Beobachtungen und Analysen unter anderem über die folgenden Aspekte an:

a)

aktuelle Marktsituation und Entwicklungen für Holz und Holzprodukte in der Union,

b)

Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor unter besonderer Berücksichtigung von Holz und Holzprodukten mit und ohne FLEGT-Genehmigung in der Union,

c)

Rechtsvorschriften, welche die Holzindustrie, den Handel mit Holz und Holzprodukten innerhalb der Union sowie Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union betreffen,

d)

Preisunterschiede zwischen Holz und Holzprodukten mit bzw. ohne FLEGT-Genehmigung in der Union,

e)

Marktakzeptanz, Wahrnehmung und Marktanteil von Holz und Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung und Zertifizierung in der Union,

f)

Statistiken und Entwicklungen zu Volumen und Wert der Einfuhren von Holz und Holzprodukten mit und ohne FLEGT-Genehmigung aus Indonesien sowie aus anderen Holz ausführenden Ländern mit und ohne freiwillige Partnerschaftsabkommen in verschiedenen Häfen der Union,

g)

Beschreibungen von Rechtsinstrumenten und Verfahren (einschließlich Änderungen dieser Instrumente und Verfahren), durch welche die zuständigen Behörden und Grenzkontrollbehörden in der Union die FLEGT-Genehmigungen für gültig erklären und Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, sowie Beschreibung von bei Nichteinhaltung der Bestimmungen verhängten Strafen,

h)

mögliche Schwierigkeiten und Einschränkungen, denen Ausführer und Einführer bei der Einfuhr von Holz mit FLEGT-Genehmigung in die Union gegenüberstehen,

i)

Wirksamkeit von Werbekampagnen für Holz mit FLEGT-Genehmigung in der Union.

5.3.

Die Überwachungsinstanz empfiehlt Absatzförderungsmaßnahmen für die weitere Steigerung der Marktakzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung.

6.   QUALIFIKATIONEN DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNGSINSTANZ

Die Überwachungsinstanz zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

a)

Sie ist eine unabhängige Organisation, die nachweislich bereits Professionalität und Integrität bei der Überwachung des Holz- und Holzproduktemarkts der Union und zugehöriger Handelsaspekte gezeigt hat.

b)

Sie ist mit dem Handel mit bzw. den Märkten für indonesisches Holz und indonesische Holzprodukte vertraut, insbesondere in Bezug auf Hartholz und die Länder in der Union, die ähnliche Produkte erzeugen.

c)

Sie verfügt über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Die Überwachungsinstanz legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung.

7.   BERICHTERSTATTUNG

7.1.

Zweimal jährlich werden Berichte vorgelegt, die Folgendes umfassen: i) einen vollständigen Bericht einschließlich aller einschlägigen Ergebnisse und Empfehlungen und ii) einen Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt.

7.2.

Der vollständige Bericht und der Kurzbericht werden vor der Veröffentlichung dem Gemeinsamen Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

7.3.

Die Überwachungsinstanz stellt auf Anfrage des Gemeinsamen Ausschusses weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit.

8.   VERTRAULICHKEIT

Die Überwachungsinstanz wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.

9.   BENENNUNG, ÜBERWACHUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG

9.1.

Die Überwachungsinstanz wird von der Union nach Absprache mit Indonesien im Gemeinsamen Ausschuss benannt.

9.2.

Die unabhängige Marktüberwachung wird in Abständen von nicht mehr als 24 Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt.

9.3.

Die Finanzierung der unabhängigen Marktüberwachung wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen.

ANHANG VIII

BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES INDONESISCHEN LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

HINTERGRUND

Eine unabhängige technische Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz wird durchgeführt, bevor die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen für Holzausfuhren in die Union beginnt. Ziel dieser technischen Bewertung ist: (i) die Überprüfung, wie das System in der Praxis funktioniert, um entsprechend festzustellen, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht werden, sowie (ii) die Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung dieses Abkommens vorgenommener Änderungen.

Bei dieser Bewertung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

1.

Legalitätsdefinition

2.

Kontrolle der Lieferkette

3.

Überprüfungsverfahren

4.

Ausfuhrgenehmigungen

5.

Unabhängige Überwachung

1.   LEGALITÄTSDEFINITION

Der Begriff "legal erzeugtes Holz" ist auf der Grundlage der in Indonesien geltenden Rechtsvorschriften zu definieren. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich ausgewiesenen und/oder festgelegten Gebieten;

forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen;

Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehen;

sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden;

Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

Wichtige Fragen:

Wurden die Legalitätsdefinition und die Standards für die Überprüfung der Legalität seit Abschluss dieses Abkommens geändert?

Wurden die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß Anhang II in die Legalitätsdefinition aufgenommen?

Falls die Legalitätsdefinition geändert wurde, ergeben sich unter anderem die folgenden wichtigen Fragen:

Wurden alle beteiligten Akteure zu diesen Änderungen und jeglichen späteren Änderungen des Legalitätsüberprüfungssystems konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen?

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, nach denen die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den beteiligten Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu, und wird die Leistung der Akteure im Rahmen der Überprüfung bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten obengenannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

2.   KONTROLLE DER LIEFERKETTE

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. bis zum Holzterminal oder bis zum Verarbeitungsbetrieb) muss dagegen jederzeit gewährleistet sein.

2.1.   Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte wurden klar bestimmt.

Wichtige Fragen:

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Ernterechten und Informationen über diese Rechte (einschließlich der Rechtsinhaber) öffentlich zugänglich?

2.2.   Methoden zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermischung mit unbekannten oder illegalen Produkten Rechnung getragen werden.

Wichtige Fragen:

Werden alle Alternativen innerhalb der Lieferkette, einschließlich unterschiedlicher Holzquellen, in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Werden alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen der Ursprung eines Produkts festgestellt und die Vermischung mit Produkten aus unbekannten Quellen an den folgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

Stehendes Holz

Rundholz im Wald

Beförderung und Zwischenlagerung (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

Eingang beim Verarbeiter und Lagerung

Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien beim Verarbeiter

Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter

Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung

Ankunft am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

Falls konkrete Fälle festgestellt wurden, in denen ungeprüftes Holz in die Lieferkette gelangt ist: Wurden Schwächen im Kontrollsystem identifiziert, z. B. eine fehlende Bestandsaufnahme stehender Bäume vor dem Einschlag in Wäldern/Flächen in Privateigentum?

Hat Indonesien eine Strategie für die Einbeziehung wiederverwerteter Rohstoffe in das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz, und wenn ja, wurden Leitlinien dazu erarbeitet, in welcher Weise wiederverwertete Rohstoffe aufgenommen werden sollen?

2.3.   Abgleich quantitativer Daten:

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz oder Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Wichtige Fragen:

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Ein- und Ausgängen – gegebenenfalls einschließlich Umwandlungsverhältnissen – an den folgenden Stellen der Lieferkette?

Stehendes Holz

Rundholz im Wald (an Holzlagerplätzen)

Beförderung und Lagerung des Holzes (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

Eingang beim Verarbeiter und Lagerung

Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien

Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter

Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung

Ankunft am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Erfassung quantitativer Daten zuständig? Verfügen sie über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)?

Welche Qualität weisen die Kontrolldaten auf?

Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

2.4.   Trennung von nachweislich legal erzeugtem Holz von Holz aus unbekannten Quellen

Wichtige Fragen:

Wird ausreichend kontrolliert, ob Holz nicht aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde?

Welche Kontrollmaßnahmen werden durchgeführt, um zu gewährleisten, dass geprüfte und ungeprüfte Rohstoffe entlang der gesamten Lieferkette getrennt bleiben?

2.5.   Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass importiertes Holz und importierte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wichtige Fragen:

Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen?

Welche Dokumente müssen vorgelegt werden, um das Ernteland auszuweisen und gemäß Anhang V zu belegen, dass die eingeführten Produkte von einem legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt, bis sie für die Fertigung verarbeiteter Produkte vermischt werden?

Wenn eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ernteland (diese Angabe ist für Holzwerkstoffe nicht erforderlich)?

3.   ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität des Holzes zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden können.

3.1.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer unabhängigen Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Wichtige Fragen:

Verfügen die Überprüfungsstellen über eine von der Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung?

Benennt die Regierung Stellen, welche die Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Verfügen die Überprüfungsstellen über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

Verfügen die Überprüfungsstellen über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das

gewährleistet, dass ihre Mitarbeiter für die Durchführung einer wirksamen Überprüfung ausreichend qualifiziert und erfahren sind?

eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst?

über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt?

die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt?

eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung erfolgt und dass alle Elemente der Legalitätsdefinition abgedeckt werden.

Wichtige Fragen:

Deckt die von den Überprüfungsstellen eingesetzte Überprüfungsmethode alle Elemente der Legalitätsdefinition ab, und schließt sie auch eine Überprüfung der Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein?

Führen die Überprüfungsstellen folgende Tätigkeiten aus:

Kontrollen von Dokumenten, Betriebsaufzeichnungen und Arbeiten vor Ort (auch stichprobenartige Kontrollen),

Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen,

Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Integrität der Lieferkette

Der Umfang der zu überprüfenden Kriterien und Indikatoren ist festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung durchgeführt wird, die alle Kriterien und Indikatoren der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht.

Wichtige Fragen:

Sieht die Überprüfungsmethode eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Welche Organisationen sind für die Datenüberprüfung zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

Gibt es Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen den Eingängen von Rohstoffen und den Ausgängen von verarbeiteten Produkten in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? Umfassen diese Methoden die Festlegung und die regelmäßige Aktualisierung von Umwandlungsverhältnissen?

Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Erfassung, Speicherung und Überprüfung der Daten verwendet? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

3.4.   Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden

Es stehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten zur Verfügung, die aus dem Überprüfungsverfahren resultieren können.

Wichtige Fragen:

Gibt es ein Beschwerdeverfahren der Überprüfungsstellen, das allen interessierten Kreisen zur Verfügung steht?

Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von den unabhängigen Überwachungsinstanzen eingelegt werden?

Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Behandlung von Verstößen, die von Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

3.5.   Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung von Anforderungen

Es bestehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung, die während des Überprüfungsverfahrens festgestellt oder infolge von Beschwerden oder aufgrund der unabhängigen Überwachung ermittelt wurden.

Wichtige Fragen:

Besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem entsprechend den Überprüfungsergebnissen sowie aufgrund festgestellter Verstöße Entscheidungen über geeignete Abhilfemaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können?

Ist dies im Rahmen des Überprüfungssystems ausdrücklich geregelt?

Sind Mechanismen zum Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle von Nichteinhaltung und die entsprechenden Korrektur- oder sonstigen Maßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet?

Besteht ein Mechanismus für die Übermittlung der Überprüfungsergebnisse der Überprüfungsstellen an die Regierung?

Welche Informationen werden bei Nichteinhaltung von Anforderungen öffentlich zugänglich gemacht?

4.   AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Indonesien hat Genehmigungsstellen benannt, die für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen zuständig sind. FLEGT-Genehmigungen werden für einzelne zur Ausfuhr in die Union bestimmte Ladungen erteilt.

4.1.   Organisation

Wichtige Fragen:

Welche Stellen sind für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügt die Genehmigungsstelle über eine von der KAN ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

4.2.   Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und Nutzung dieser Dokumente als FLEGT-Genehmigung

Es wurden angemessene Vorkehrungen für die Nutzung der V-Legal-Dokumente als FLEGT-Genehmigungen getroffen.

Wichtige Fragen:

Verfügt die Genehmigungsstelle über öffentlich verfügbare dokumentierte Verfahren für die Erteilung von V-Legal-Dokumenten?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen geeignete Aufzeichnungen über ausgestellte V-Legal-Dokumente und über Fälle, in denen kein V-Legal-Dokument ausgestellt wurde, zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die V-Legal-Dokumente ausgestellt wurden?

Verfügt die Genehmigungsstelle über angemessene Verfahren zur Gewährleistung, dass jede Holzladung die Anforderungen der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen erfüllt?

Wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern sowie anderen betroffenen Akteuren mitgeteilt?

Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

Erfüllen die FLEGT-Genehmigungen die in Anhang IV festgelegten technischen Spezifikationen?

Hat Indonesien ein Nummerierungssystem für FLEGT-Genehmigungen entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen für den Markt der Union bestimmten FLEGT-Genehmigungen und für Nichtunionsmärkte bestimmten V-Legal-Dokumenten ermöglicht?

4.3.   Fragen über erteilte FLEGT-Genehmigungen

Es besteht ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Fragen von zuständigen Behörden über erteilte FLEGT-Genehmigungen gemäß Anhang III.

Wichtige Fragen:

Wurde ein Referat für Informationen über Genehmigungen benannt und eingesetzt, um unter anderem Anfragen von den zuständigen Behörden entgegenzunehmen und zu beantworten?

Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den zuständigen Behörden?

Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den Genehmigungsstellen?

Haben indonesische oder internationale Akteure die Möglichkeit, Auskünfte über erteilte FLEGT-Genehmigungen einzuholen?

4.4.   Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden

Es wurde ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten in Verbindung mit der Erteilung von Genehmigungen eingerichtet. Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über die Anwendung des Genehmigungssystems zu behandeln.

Wichtige Fragen:

Besteht ein dokumentiertes Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

5.   UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG

Die unabhängige Überwachung wird durch eine indonesische zivilgesellschaftliche Instanz unabhängig von anderen Elementen des Legalitätssicherungssystems für Holz (z. B. den für Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht oder für die unabhängige Prüfung zuständigen Stellen) durchgeführt. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Glaubwürdigkeit des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Überwachung der ordnungsgemäßen Überprüfung zu erhalten.

Indonesien hat die Funktion der unabhängigen Überwachung formell anerkannt und erlaubt zivilgesellschaftlichen Organisationen die Einreichung von Beschwerden, wenn Unregelmäßigkeiten bei den Akkreditierungs-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren festgestellt werden.

Wichtige Fragen:

Hat die Regierung die Leitlinien für die unabhängige Überwachung öffentlich zugänglich gemacht?

Sind in den Leitlinien klare Anforderungen an die Qualifikation von Organisationen für die Wahrnehmung der Funktion als unabhängige Überwachungsinstanz festgelegt, um eine Unparteilichkeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu verhindern?

Sind in den Leitlinien Verfahren für den Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen festgelegt?

Können zivilgesellschaftliche Instanzen in der Praxis Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen erhalten?

Enthalten die Leitlinien Verfahren für die Einreichung von Beschwerden? Sind diese Verfahren öffentlich zugänglich?

Wurden für Überprüfungsstellen Bestimmungen für Berichterstattung und Offenlegung festgelegt und klar erläutert?


ANHANG IX

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

1.   EINFÜHRUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit wichtige forstwirtschaftliche Informationen zugänglich gemacht werden.

Zur Erreichung dieses Ziels sind in diesem Anhang die folgenden Informationen zusammengefasst: i) die öffentlich zugänglich zu machenden forstwirtschaftlichen Informationen, ii) die für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen Stellen und iii) die Mechanismen, über die der Zugang zu diesen Informationen möglich ist.

Dabei sollte gewährleistet werden, dass (1) die Tätigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens transparent und nachvollziehbar sind, (2) ein Mechanismus besteht, mit dem die Vertragsparteien wie auch beteiligte Akteure Zugang zu wichtigen forstwirtschaftlichen Informationen erhalten, (3) die Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Verfügbarkeit von Informationen für die unabhängige Überwachung verbessert wird, und (4) übergeordnete Ziele dieses Abkommens erreicht werden. Die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der indonesischen Politikgestaltung im Forstsektor.

2.   MECHANISMEN FÜR DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN

Dieser Anhang steht im Einklang mit dem indonesischen Gesetz Nr. 14/2008 über die Informationsfreiheit, nach dem alle öffentlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Regelungen für den Informationszugang der Öffentlichkeit zu erarbeiten. Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien von Informationen: (1) Informationen, die regelmäßig verfügbar gemacht und aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich veröffentlicht werden sollten, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Anfrage bereitgestellt werden, und (4) Informationen mit beschränktem Zugang oder vertrauliche Informationen.

Das Forstministerium (Forstministerium), die Provinz- und Bezirksämter, die Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstellen spielen hinsichtlich der Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz alle eine wichtige Rolle und sind daher im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, forstwirtschaftliche Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Zur Durchführung des genannten Gesetzes haben das Forstministerium, die Provinz- und Bezirksämter und alle anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der KAN, Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen entwickelt oder mit der Entwicklung solcher Verfahren begonnen.

Die KAN ist auch gemäß ISO/IEC 17011:2004 Nummer 8.2 (Verpflichtung der Akkreditierungsstelle) verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen zugänglich zu machen. Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen sind im Rahmen von Verordnungen des Forstministers sowie nach ISO/IEC 17021:2006 Nummer 8.1 (Öffentlich zugängliche Informationen) und ISO/IEC Guide 65:1996 Nummer 4.8 (Dokumentation) dazu verpflichtet, Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Zivilgesellschaftliche Organisationen fungieren im Rahmen von Verordnungen des Forstministers als eine der Quellen für forstwirtschaftliche Informationen.

Der Forstminister hat die Verordnung Nr. P.7/Menhut-II/2011 vom 2. Februar 2011 erlassen; nach dieser Verordnung sind Ersuchen um Informationen, die sich im Besitz des Forstministeriums befinden, an den Direktor des Zentrums für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums als zentralen Ansprechpartner für Informationen zu richten. Das Forstministerium hat mit der Erarbeitung weiterer Leitlinien für die Umsetzung begonnen. Zu Informationen, die in regionalen Forstämtern sowie in Provinz- und Bezirksforstämtern verfügbar sind, ist ein direkter Zugang möglich.

Damit dieser Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren/Leitlinien/Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen durch die genannten Einrichtungen entwickelt und genehmigt werden. Auch die Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der Überprüfungsstellen und der Genehmigungsstellen werden noch geklärt.

3.   INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERWACHUNG UND DER BEWERTUNG DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Gesetze und sonstige Vorschriften: Alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien.

Zuteilung von Land- und Waldressourcen: Landzuteilungskarten und Raumordnungsplan der Provinzen, Verfahren für die Landzuteilung, Forstkonzessions- oder -nutzungsrechte und sonstige Ausbeutungs- und Verarbeitungsrechte sowie zugehörige Dokumente wie Konzessionskarten, Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis, Grundstücksdokumente und -karten.

Waldbewirtschaftung: Waldnutzungspläne, Jahresarbeitspläne einschließlich Karten und Ausrüstungsgenehmigung, Protokolle der für die Erarbeitung der Jahresarbeitspläne erforderlichen Konsultationssitzungen mit Gemeinschaften, die im Konzessionsgebiet und der Umgebung leben, Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan und Anlagen, Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Protokolle der für die Erarbeitung der UVP-Berichte erforderlichen öffentlichen Konsultationssitzungen, Holzaufarbeitungsberichte und Daten zur Bestandsaufnahme stehender Bäume in staatlichen Forstgebieten.

Informationen über Beförderung und Lieferkette, z. B. Beförderungsdokumente für Rundholz oder Holzprodukte und Anlagen sowie Holzabgleichsberichte, Registrierungsdokumente für die Holzbeförderung zwischen Inseln und Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs.

Informationen über Verarbeitung und Verarbeiter: z. B. Unternehmensgründungsurkunde, Gewerbeerlaubnis und Registrierungsnummer des Unternehmens, Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Industrie-Gewerbeerlaubnis oder Industrie-Registrierungsnummern, Rohstoff-Lieferplan für Holzprodukt-Erstverarbeiter, Registrierung für Ausführer von Holzprodukten, Berichte über Rohstoffe und verarbeitete Produkte, Liste der Inhaber von Verarbeitungsrechten und Informationen über Unternehmen im Bereich Zweitverarbeitung.

Forstwirtschaftliche Gebühren: z. B. flächenbezogene Gebühren und Zahlungsbeleg-Rechnungen, Zahlungsanweisungen und Rechnungen für den Aufforstungsfonds und die Forstressourcengebühr.

Informationen zu Überprüfung und Genehmigungserteilung: Qualitätsleitlinie und Standard für Akkreditierungsverfahren; Name und Anschrift aller akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, Datum der Gewährung der Akkreditierung und Ende der Gültigkeitsfrist; Umfang der Akkreditierung; Liste der Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle (Prüfer, Entscheidungsträger), die mit den einzelnen Bescheinigungen befasst waren; Erläuterungen, was als vertrauliche Geschäftsdaten anzusehen ist; Prüfplan, aus dem hervorgeht, wann öffentliche Konsultationen stattfinden; Prüfankündigung durch die Konformitätsbewertungsstelle; Protokolle der öffentlichen Konsultationen mit der Konformitätsbewertungsstelle, einschließlich Teilnehmerliste; öffentliche Zusammenfassung des Prüfergebnisses; Kurzberichte der Prüfstelle über die Ausstellung der Bescheinigungen; Statusbericht über alle Prüfungen: aberkannte bzw. abgelehnte Bescheinigungen, laufende Bescheinigungsverfahren, erteilte, ausgesetzte und zurückgenommene Bescheinigungen und jegliche diesbezügliche Änderungen; für Prüfungen und für die Erteilung von Genehmigungen relevante Fälle der Nichteinhaltung und diesbezüglich durchgeführte Maßnahmen; ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, regelmäßige Kurzberichte von den Genehmigungsstellen.

Überwachungs- und Beschwerdeverfahren: Standardarbeitsanweisungen für Beschwerden bei der KAN, bei Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen, einschließlich Verfahren für die Fortschrittsüberwachung von Beschwerdeberichten und den Abschluss des Beschwerdeberichts.

Eine Liste der wichtigsten für die forstwirtschaftliche Überwachung relevanten Dokumente, der Stellen, bei denen diese Dokumente vorliegen, sowie der Verfahren zur Einholung dieser Informationen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

4.   INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG ÜBERGEORDNETER ZIELE DES FREIWILLIGEN PARTNERSCHAFTSABKOMMENS

1.

Aufzeichnungen über die Diskussionen im Gemeinsamen Ausschuss

2.

Jahresbericht des Gemeinsamen Ausschusses mit den folgenden Angaben:

a)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems aus Indonesien in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und EU-Mitgliedstaaten, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

b)

Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen,

c)

Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens,

d)

Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden,

e)

Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems,

f)

Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

g)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

h)

Zahl der von der Union entgegengenommenen in Indonesien ausgestellten FLEGT-Genehmigungen,

i)

Zahl der Fälle, in denen Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden und dem indonesischen Referat für Informationen über Genehmigungen durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

3.

Vollständiger Bericht und Kurzbericht der regelmäßigen Bewertungen.

4.

Vollständiger Bericht und Kurzbericht der unabhängigen Marktüberwachung.

5.

Beschwerden über die regelmäßigen Bewertungen und die unabhängige Marktüberwachung und Behandlung dieser Beschwerden.

6.

Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens und Überblick über die durchgeführten Tätigkeiten.

7.

Sonstige Daten und Informationen, die für die Umsetzung und das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind. Dazu gehören:

 

Rechtliche Informationen

der Wortlaut dieses Abkommens, seine Anhänge und mögliche Änderungen;

der Wortlaut sämtlicher in Anhang II genannter Rechtsvorschriften;

Durchführungsverordnungen und -verfahren;

 

Informationen über die Holzproduktion

Gesamtjahresproduktion für Holz in Indonesien;

jährliche Ausfuhrmenge von Holzprodukten (insgesamt und in die Union);

 

Informationen über die Zuteilung von Konzessionen

Gesamtfläche der zugeteilten forstwirtschaftlichen Konzessionen;

Liste der Konzessionen, der Namen der Unternehmen, denen sie zugeteilt wurden, und der Namen der Unternehmen, durch die sie bewirtschaftet werden;

Karte aller Forstnutzungskonzessionen;

Liste registrierter forstwirtschaftlicher Unternehmen (Produktion, Verarbeitung, Handel und Ausfuhr);

Liste SVLK-zertifizierter forstwirtschaftlicher Unternehmen (Produktion, Verarbeitung, Handel und Ausfuhr);

 

Informationen über die Verwaltung

Liste der verwalteten Konzessionen nach Konzessionsart;

Liste zertifizierter forstwirtschaftlicher Konzessionen und Art der Bescheinigung, die der Verwaltung dieser Konzessionen zugrunde liegt;

 

Informationen über Behörden

Liste der Genehmigungsstellen in Indonesien, einschließlich Anschrift und Kontaktdaten;

Anschrift und Kontaktdaten des Referats für Informationen über Genehmigungen;

Liste der zuständigen Behörden in der Union, einschließlich Anschrift und Kontaktdaten.

Diese Informationen werden über die Websites der Vertragsparteien bereitgestellt.

5.   DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT

Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs bewerten die Vertragsparteien die folgenden Aspekte:

die Notwendigkeit für einen Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Informationen für die unabhängige Überwachung;

den Sensibilisierungsbedarf im öffentlichen Sektor und bei den beteiligten Akteuren in Bezug auf die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten in diesem Abkommen.

Anlage

INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERPRÜFUNG, DER ÜBERWACHUNG UND DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Nr.

Öffentlich zugänglich zu machendes Dokument

Stellen, denen das Dokument vorzulegen ist

Informationskategorie

HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN (IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE) und HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN UNTER VERWALTUNG LOKALER GEMEINSCHAFTEN (IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKM)

1

Genehmigungen für Forstkonzessionsrechte

(SK IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE)

Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

2

Konzessionskarten

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

3

Nutzungsgenehmigungen für Holz aus Wirtschaftswäldern

(SK IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKm)

Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

4

Holznutzungskarten für Wirtschaftswälder

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

5

Waldnutzungsplan (TGHK)

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

6

Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan (RKUPHHK) und Anlagen einschließlich Ausrüstungsgenehmigung

Forstministerium (BUK)

3

7

Zahlungsanweisung (SPP) und Zahlungsbeleg für IUPHHK-Genehmigungsgebühr

Forstministerium (BUK)

3

8

Jahresarbeitsplan (RKT/Blaupause) einschließlich Karte

Provinzforstämter; Kopien an Bezirksforstämter

3

9

Berichte über die Holzvorratsaufnahme und Holzaufarbeitung (LHP und LHC)

Bezirksforstämter, Kopien an Provinzämter

3

10

Beförderungsdokumente (skshh)

Bezirksforstamt; Kopien an Provinzforstämter

3

11

Rundholz-Abgleichsbericht: LMKB

Bezirksforstämter und lokales Büro des Forstministeriums (BP2HP)

3

12

Zahlungsanweisung und Beleg für Holzaufarbeitungsgebühr (SPP)

(nach Stämmen/Volumen)

Bezirksforstämter

3

13

Zahlungsbeleg für die Forstressourcengebühr und den Aufforstungsfonds

(PSDH oder DR für Genehmigungs inhaber für Naturwälder oder PSDH für Genehmigungsinhaber für Plantagenwälder)

Bezirksforstämter

3

14

Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

(AMDAL, ANDAL, RKL und RPL)

Provinz- oder Bezirksumweltamt (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an Forstministerium (BUK)

3

HOLZ VON FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM

15

Gültiges Grundstücksdokument

Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN)

3

16

Grundstücksdokument/Karten

Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN)

3

17

Rundholz-Beförderungsdokument SKAU oder SKSKB, abgestempelt mit KR (gemeinschaftliches Holz)

Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU)

3

HOLZ VON WALDUMWANDLUNGSFLÄCHEN (IPK-INHABER)

18

Holznutzungsgenehmigungen: ILS/IPK einschließlich Ausrüstungsgenehmigung

Provinz- und Bezirksforstämter

3

19

Karten (Anlage zu ILS/IPK)

Provinz- und Bezirksforstämter

3

20

Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis

Forstministerium (BAPLAN) und Provinzbüro des Forstministeriums (BPKH)

3

21

IPK-/ILS-Arbeitsplan

Bezirksforstämter

3

22

Daten zur Bestandsaufnahme des stehenden Holzes in umzuwandelnden staatlichen Forstgebieten (Abschnitt in IPK-/ILS-Arbeitsplan)

Bezirksforstämter

3

23

Holzerzeugungsdokument (LHP)

Bezirksforstämter

3

24

Zahlungsbeleg für DR und PSDH (siehe Nr. 13)

Bezirksforstämter; Kopien an das Forstministerium (BUK)

3

25

Beförderungsdokumente FAKB und Anlagen für KBK und SKSKB sowie Anlagen für KB

Bezirksforstämter

3

VERARBEITUNG FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

26

Gründungsurkunde des Unternehmens

Ministerium für Justiz und Menschenrechte; Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinz- und Bezirksforstämtern; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

27

Gewerbeerlaubnis (SIUP)

Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD), Handelsministerium. Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

28

Registrierungsnummer des Unternehmens (TDP)

Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD) und Handelsministerium

3

29

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (UKL/UPL und SPPL)

Provinz- und Bezirksumweltämter (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an örtliches Handelsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD)

3

30

Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder Industrie-Registrierungsnummern (TDI)

Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

31

Rohstoff-Lieferplan (RPBBI) für Erstverarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte (IPHH)

Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Kopien an Provinz- und Bezirksforstämter

3

32

Registrierung als Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK)

Handelsministerium

3

33

Beförderungsdokumente (SKSKB, FAKB, SKAU und/oder FAKO)

Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU), Kopien an Provinzforstämter (FAKO)

3

34

Dokumente über Änderungen der Rundholzbestände (LMKB/LMKBK)

Bezirksforstämter

3

35

Bericht über verarbeitete Produkte (LMOHHK)

Bezirksforstämter; Kopien an Provinzforstämter

3

36

Dokument für inselübergreifenden Holzhandel (PKAPT)

Handelsministerium (GD Binnenhandel)

3

37

Dokument zum Nachweis der Schiffsidentität

Örtliche Hafenbehörde (dem Verkehrsministerium unterstellt); Kopie an das indonesische Schiffsklassifizierungsbüro (BKI)

3

SONSTIGE RELEVANTE INFORMATIONEN

38

Gesetze und sonstige Vorschriften: alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien

Forstministerium, Provinz- und Bezirksforstämter

3

39

Informationen zur Überprüfung und Genehmigungserteilung:

 

 

(a)

Qualitätsleitlinie und Standard für Akkreditierungsverfahren

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN)

1

(b)

Name und Anschrift aller akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN)

1

(c)

Liste der Mitarbeiter (Prüfer, Entscheidungsträger), die mit den einzelnen Bescheinigungen befasst waren

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), Forstministerium

1

(d)

Erläuterungen, was als vertrauliche Geschäftsdaten anzusehen ist

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(e)

Prüfplan, aus dem hervorgeht, wann öffentliche Konsultationen stattfinden, Prüfankündigung durch die Konformitätsbewertungsstelle, öffentliche Zusammenfassung des Prüfergebnisses, Kurzberichte der Prüfstelle über die Ausstellung der Bescheinigungen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

40

Statusbericht über die Prüfungen:

 

 

(a)

aberkannte bzw. abgelehnte Bescheinigungen, laufende Bescheinigungsverfahren, erteilte, ausgesetzte und zurückgenommene Bescheinigungen und jegliche diesbezügliche Änderungen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(b)

für Prüfungen und für die Erteilung von Genehmigungen relevante Fälle der Nichteinhaltung und diesbezüglich durchgeführte Maßnahmen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

3

(c)

ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokument), regelmäßige Berichte der Genehmigungsstelle

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

41

Überwachungs- und Beschwerdeverfahren:

 

 

(a)

Standardarbeitsanweisungen für Beschwerden bei der Akkreditierungsstelle und den einzelnen Prüfstellen

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(b)

Verfahren für die Überwachung und Beschwerden vonseiten der Zivilgesellschaft, Berichte der zivilgesellschaftlichen Überwachungsinstanz

Forstministerium, unabhängige Überwachungsinstanz

1

(c)

Unterlagen über die Bearbeitungsfortschritte und die Lösung von Beschwerden

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

3

Verfahren zur Informationserlangung:

Im Gesetz über die Informationsfreiheit (UU 14/2008) wird zwischen vier Kategorien von Informationen unterschieden: (1) verfügbare Informationen, die regelmäßig aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich zu veröffentlichen sind, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Antrag bereitgestellt werden, und (4) nur eingeschränkt zugängliche oder vertrauliche Informationen.

Informationen der Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit werden der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt, der an die hierfür benannte Stelle (PPID) in der zuständigen Institution, d. h. an die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums, zu richten ist. Jede Institution erlässt auf der Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit ihre eigenen Durchführungsbestimmungen für die Information der Öffentlichkeit.

Bestimmte Informationen werden auf den Websites der betreffenden Institutionen veröffentlicht, obwohl sie unter die Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit fallen, u. a. Dekrete und Verordnungen, Landzuteilungskarten oder Waldnutzungspläne.


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