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Document 32015L2376

Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

OJ L 332, 18.12.2015, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2376/oj

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2376 DES RATES

vom 8. Dezember 2015

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb haben sich zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Union wie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage hat eine beträchtliche Minderung der nationalen Steueraufkommen zur Folge, was die Mitgliedstaaten wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik auf den Weg zu bringen. Die Erteilung von Steuervorbescheiden, die eine konsequente und transparente Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern, ist auch in der Union gängige Praxis. Eine Präzisierung der Steuervorschriften für Steuerpflichtige bietet den Unternehmen Sicherheit und kann daher Investitionen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften fördern und somit zum Ziel der Weiterentwicklung des Binnenmarkts der Union, aufbauend auf den Prinzipien und Grundfreiheiten, die den Verträgen zugrunde liegen, beitragen. Vorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, haben jedoch in bestimmten Fällen dazu geführt, dass künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Daher ist dringend für mehr Transparenz zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen die mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (4) eingeführten Instrumente und Mechanismen gestärkt werden.

(2)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es dringend erforderlich sei, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. Der Europäische Rat betonte, wie wichtig Transparenz sei, und begrüßte die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zum automatischen Informationsaustausch über verbindliche Steuerauskünfte (Steuervorbescheide) in der Union vorzulegen.

(3)

Die Richtlinie 2011/16/EU sieht für fünf konkret benannte Fälle den verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vor. Ein spontaner Informationsaustausch erfolgt bereits bei Steuervorbescheiden, die ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, ändert oder erneuert, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats kommen könnte.

(4)

Einem effizienten spontanen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung stehen jedoch eine Reihe wesentlicher praktischer Hindernisse im Wege, wie etwa der Umstand, dass der den Bescheid erteilende Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche anderen Mitgliedstaaten unterrichtet werden sollten. Daher sollten die ausgetauschten Informationen gegebenenfalls allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein.

(5)

Der Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden und auf die sich diese Person oder Gruppe von Personen berufen kann, sollte alle materiellen Formen abdecken (unabhängig davon, ob sie verbindlich oder unverbindlich sind und in welcher Form sie erteilt bzw. getroffen wurden).

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass eine angemessene Begriffsbestimmung für grenzüberschreitender Vorbescheid und für Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung aufgenommen wird. Diese Begriffsbestimmungen sollten so weit gefasst sein, dass eine Vielzahl von Fällen abdeckt wird, wie beispielsweise unter anderem folgende Arten von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung:

einseitige Vorabverständigungen und/oder Entscheidungen über die Verrechnungspreisgestaltung;

bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen und/oder Entscheidungen über die Verrechnungspreisgestaltung;

Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte;

Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Sachverhalts mit potenziellen Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Betriebsstätte;

Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf den steuerlichen Status einer hybriden Gesellschaftsform in einem Mitgliedstaat, die sich auf eine in einem anderen Rechtsraum ansässige Person beziehen;

sowie Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von Vermögenswerten in einem Mitgliedstaat, die von einem Konzernunternehmen in einem anderen Rechtsraum erworben werden.

(7)

Die Steuerpflichtigen können sich beispielsweise in Steuerverfahren oder bei Steuerprüfungen auf grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung berufen, sofern der Sachverhalt, der den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zugrunde liegt, zutreffend dargestellt wurde und der Steuerpflichtige den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nachkommt.

(8)

Die Mitgliedstaaten werden Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung nachkommt oder nicht.

(9)

Die Übermittlung von Informationen sollte nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zu einer Offenlegung von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(10)

Damit der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, sollten die Informationen unmittelbar nach Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung des Bescheids oder der Vereinbarung übermittelt werden; es sollten daher regelmäßige Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt werden. Aus denselben Gründen ist es auch angebracht, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einzurichten, die in einem Zeitraum, der fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie beginnt, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden und am 1. Januar 2014 noch gültig sind. Bestimmte Personen oder Gruppen von Personen mit einem gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 000 000 EUR pro Jahr könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch ausgenommen werden.

(11)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch auszunehmen, wenn die Bestimmungen dieser Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes Land nicht erlauben. In diesen Fällen sollten jedoch stattdessen die Informationen nach Artikel 8a Absatz 6 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht werden. Daher sollten in solchen Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis enthalten, dass sie auf Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden.

(12)

Der verpflichtende automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte in jedem Fall die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, die für alle Mitgliedstaaten zugänglich wären. Der Kommission sollte die Befugnis erteilt werden, die praktischen Regelungen festzulegen, die erforderlich sind, um die Übermittlung entsprechender Informationen nach dem in der Richtlinie 2011/16/EU festgelegten Verfahren (unter Beteiligung des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich) zur Erstellung eines Standardformblatts für den Informationsaustausch zu vereinheitlichen. Dieses Verfahren sollte auch bei der Festlegung weiterer praktischer Regelungen für die Durchführung des Informationsaustauschs angewandt werden, wie etwa die Angabe der sprachlichen Anforderungen, die für den Informationsaustausch unter Verwendung des Standardformblatts gelten.

(13)

Bei der Entwicklung eines solchen Standardformblatts für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch ist es zweckmäßig, die Arbeit des OECD-Forums Schädliche Steuerpraktiken zu berücksichtigen, in dessen Rahmen im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ein Standardformblatt für den Informationsaustausch entwickelt wird. Es ist zudem angebracht, in koordinierter Weise eng mit der OECD zusammenzuarbeiten, und zwar nicht nur auf dem Gebiet der Entwicklung eines solchen Standardformblatts für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch. Ziel sollte es letztlich sein, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, wobei die Union eine führende Rolle übernehmen sollte, indem sie sich dafür einsetzt, dass möglichst viele Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung automatisch ausgetauscht werden müssen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen und zu bewerten. Die Kommission sollte die übermittelten Angaben jedoch nicht für andere Zwecke verwenden. Eine solche Informationsübermittlung würde einen Mitgliedstaat jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

(15)

Rückmeldungen des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, an den die Informationen übermittelnden Mitgliedstaat sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein effektives System des automatischen Informationsaustauschs. Daher ist es angebracht zu betonen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch übermitteln sollten. In der Praxis sollten diese obligatorischen Rückmeldungen nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen erfolgen.

(16)

Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen hat, zu erlangen.

(17)

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU die sprach- und übersetzungsbezogenen Anforderungen an Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke festlegt. Diese Bestimmung sollte auch in Fällen anwendbar sein, in denen die Mitgliedstaaten im Anschluss an die Phase des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zusätzliche Informationen anfordern.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven und möglichst umfassenden verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegenstehen könnten.

(19)

Um einen effizienteren Ressourceneinsatz zu gewährleisten, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte eine spezifische Bestimmung zur Einrichtung eines Zentralverzeichnisses vorgesehen werden, das für alle Mitgliedstaaten und die Kommission zugänglich ist und in das die Mitgliedstaaten ihre Informationen zwecks Abspeicherung hochladen würden, anstatt diese Informationen über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die für die Einrichtung eines solchen Verzeichnisses erforderlichen praktischen Regelungen sollten von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Verfahren erlassen werden.

(20)

In Anbetracht der Art und des Umfangs der mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates (5) und der vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sollte der in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene zeitliche Rahmen für die Vorlage von Informationen, Statistiken und Berichten ausgeweitet werden. Eine solche Ausweitung sollte gewährleisten, dass die bereitzustellenden Informationen die aufgrund der Änderungen gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln können. Sie sollte sowohl für die Statistiken und andere von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2018 zu übermittelnde Informationen als auch für den Bericht — und gegebenenfalls den Vorschlag — gelten, den die Kommission vor dem 1. Januar 2019 vorzulegen hat.

(21)

Die bestehenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit sollten geändert werden, um der Ausweitung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung Rechnung zu tragen.

(22)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere zielt diese Richtlinie darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit sicherzustellen.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚automatischer Austausch‘

a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

b)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Begriff die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat;

c)

für die Zwecke aller Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3a und Artikel 8a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b;“.

b)

Folgende Nummern werden hinzugefügt:

„14.

‚grenzüberschreitender Vorbescheid‘ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,

b)

sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,

c)

sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,

d)

sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und

e)

sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt.

Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;

15.

‚Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung‘ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung — auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert wird —, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird oder nicht,

b)

sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und

c)

sie bzw. es legt im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte.

Es handelt sich um verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein und dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.

Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt;

16.

‚grenzüberschreitende Transaktion‘ für die Zwecke der Nummer 14 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der

a)

nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,

b)

eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen steuerlich ansässig ist,

c)

eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder

d)

es sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben.

Für die Zwecke der Nummer 15 bezeichnet der Ausdruck ‚grenzüberschreitende Transaktion‘ eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen haben.

17.

Für die Zwecke der Nummern 15 und 16 bezeichnet ‚Unternehmen‘ jede Form von Geschäftstätigkeit.“

2.

In Artikel 8 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission die Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.

(2)   Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.

Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2014 noch gültig waren.

Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.

Die Mitgliedstaaten können Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem 1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, ausgenommen diejenigen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben, mit einem — im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) — gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 000 000 EUR (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbescheid bzw. die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, von der in diesem Absatz genannten Übermittlung ausnehmen.

(3)   Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustausch gemäß diesem Artikel ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß Artikel 9 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.

Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 dieses Absatzes ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Absatz 6 dieses Artikels, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgetauscht.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.

(5)   Der Informationsaustausch erfolgt

a)

in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;

b)

in Bezug auf die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen vor dem 1. Januar 2018.

(6)   Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der Person — mit Ausnahme von natürlichen Personen — und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;

b)

eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;

c)

das jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

d)

den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

e)

den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

f)

die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

g)

den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;

h)

im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;

i)

im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;

j)

gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;

k)

gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen — mit Ausnahme von natürlichen Personen — in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), und

l)

Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels.

(7)   Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

(8)   Die Informationen nach Absatz 6 Buchstaben a, b, h und k dieses Artikels werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.

(9)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach Absatz 6 Buchstabe j bestätigen der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich — spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen — und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das in Artikel 21 Absatz 5 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist.

(10)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung des Artikels 21 Absatz 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.

Artikel 8b

Statistiken zum automatischen Informationsaustausch

(1)   Vor dem 1. Januar 2018 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

(2)   Vor dem 1. Januar 2019 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben oder zu beidem.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2019 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen, und

b)

die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen sowie der Angaben in Artikel 8 Absätze 1 und 3a um andere Arten von Einkünften und Vermögen sowie Angaben, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

4.

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Vor dem 1. Januar 2017 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ein Standardformblatt einschließlich der Sprachenregelung an. Der automatische Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a erfolgt unter Verwendung dieses Standardformblatts. Dieses Standardformblatt darf nicht über die in Artikel 8a Absatz 6 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in Artikel 8a genannten Ziele erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 8a in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amts- und Arbeitssprache der Union übermittelt werden.“

5.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des in Absatz 5 genannten Verzeichnisses und des CCN-Netzes erforderlich ist.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8 festgelegen Grenzen. Die praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 8a Absätze 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.“

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.“

b)

Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Vertraulichkeit der Informationen

(1)   Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.

(2)   Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.“

8.

In Artikel 25 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie wird der Anwendungsbereich der in Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte und Pflichten jedoch begrenzt, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Interessen zu schützen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 64.

(3)  Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).


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