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Document 32016D1918

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission vom 28. Oktober 2016 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6815) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/6815

ABl. L 296 vom 1.11.2016, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022: This act has been changed. Current consolidated version: 21/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1918/oj

1.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1918 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2016

mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6815)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die Kommission in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen in Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (2) Schutzmaßnahmen in Bezug auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) erlassen.

(2)

Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1.1.2 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden das „EWR-Abkommen“) ist Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG für die Zwecke des EWR-Abkommens nicht anwendbar, und jede Bezugnahme auf diese Bestimmung gilt als Bezugnahme auf Absatz 3 im einführenden Teil von Anhang I Teil I des EWR-Abkommens. Wenn die Union beabsichtigt, Schutzmaßnahmen in Bezug auf einen EFTA-Staat zu erlassen, muss sie diesen EFTA-Staat gemäß Buchstabe a dieses Absatzes unverzüglich davon unterrichten. Darüber hinaus muss die vorgeschlagene Maßnahme unverzüglich jeder Vertragspartei des EWR-Abkommens und der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet werden. Am 17. Juni 2016 unterrichtete die Kommission Norwegen von ihrer Absicht, eine Schutzmaßnahme betreffend lebende Hirsche aus Norwegen zu erlassen, weil in Norwegen mehrere Fälle von Chronic Wasting Disease aufgetreten sind. Am 28. Juni 2016 meldete die Kommission die vorgeschlagene Maßnahme den Vertragsparteien des EWR-Abkommens und am 30. August 2016 der EFTA-Überwachungsbehörde.

(3)

Chronic Wasting Disease ist eine TSE der Hirsche, die ansteckend ist und sich somit störend auf den Handel innerhalb der Union, die Einfuhren in die Union und die Ausfuhren in Drittländer auswirken kann.

(4)

Bei einem Ausbruch dieser Seuche besteht das Risiko, dass sie sich auf andere Hirschpopulationen und andere Regionen ausweitet. Sie kann sich daher durch die Verbringung lebender Hirsche von einem Mitgliedstaat oder EFTA-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR/EFTA-Staat“) in einen anderen Mitgliedstaat oder EWR/EFTA-Staat und in Drittländer ausbreiten.

(5)

Norwegen hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seit Anfang April 2016 mehrere Fälle von Chronik Wasting Disease auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt worden sind, und hat am 11. Juli 2016 ein vorübergehendes Verbot der Ausfuhr lebender Hirsche vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen bis zum 1. Januar 2017 erlassen.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels in der Union und im Europäischen Wirtschaftsraum zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen ein Verbot der Verbringung lebender Hirsche zu erlassen. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot für lebende Hirsche gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirsche, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit die norwegische Grenze überschreiten.

(7)

In Anbetracht des geringen Tiergesundheitsrisikos, das von der Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung im Bestimmungsland ausgeht, sollte eine Ausnahme für solche Verbringungen gelten, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zugestimmt hat.

(8)

Es sollte berücksichtigt werden, dass Rentiere traditionell zum Weiden über die Grenze wechseln und dass sie traditionell für kulturelle und sportliche Veranstaltungen zwischen Norwegen und Schweden verbracht werden. Dafür sollten besondere Ausnahmeregelungen gelten. Da die ausnahmsweise zulässigen Verbringungen ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen, vor allem durch die Belastung der Umwelt mit Prionen von Chronic Wasting Disease in den Bestimmungsgebieten, sollten sie auf bestimmte Gebiete in Schweden beschränkt bleiben; der Versand lebender Hirsche aus diesen Gebieten sollte verboten werden, es sei denn, sie werden zur unmittelbaren Schlachtung in andere Gebiete in Schweden oder aber mit Einverständnis des Bestimmungsmitgliedstaats zu diesem Zweck nach Norwegen oder Finnland versandt.

(9)

Der Rentierzaun zwischen Norwegen und Finnland schützt die Gesundheit lebender Hirsche auf dem Hoheitsgebiet von Finnland. Dieser Zaun folgt aber nicht genau dem Verlauf der norwegisch-finnischen Grenze und befindet sich an manchen Orten einige Kilometer davon entfernt entweder auf der finnischen oder der norwegischen Seite. Das Verbot der Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die Union sollte daher nicht für Hirsche gelten, die zum Weiden von Norwegen nach Finnland bis zum norwegisch-finnischen Rentierzaun wandern, und auch nicht für Rentiere aus Finnland, die in Norwegen bis zu diesem Zaun gegrast haben und zurück nach Finnland wandern. Im Interesse der rechtlichen Kohärenz sollte der Versand lebender Hirsche aus den finnischen Gebieten bis zum norwegisch-finnischen Rentierzaun verboten werden, es sei denn, sie werden zur unmittelbaren Schlachtung in andere Gebiete in Finnland oder nach Norwegen oder Schweden versandt.

(10)

Das Verbot sollte vorübergehend sein, und die epidemiologische Situation und die Notwendigkeit des Verbots sollten bis zum 31. Dezember 2017 überprüft werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

(1)

„lebende Hirsche“ lebende Tiere der Familie Cervidae;

(2)

„lebende Rentiere“ lebende Tiere der Art Rangifer.

Artikel 2

1.   Die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die Union ist verboten.

2.   Abweichend von Absatz 1 sind folgende Verbringungen lebender Hirsche erlaubt:

a)

die Verbringung lebender Rentiere mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde in Schweden zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die im Anhang aufgeführten Gebiete in Schweden und nach der Weidesaison in Norwegen zurück in die im Anhang aufgeführten Gebiete in Schweden;

b)

die Verbringung lebender Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die im Anhang aufgeführten Gebiete in Finnland;

c)

die Verbringung lebender Rentiere aus Finnland, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben und nach Finnland zurückkehren;

d)

die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

e)

die Verbringung lebender Rentiere aus Norwegen in die im Anhang aufgeführten Gebiete in Schweden zur Teilnahme an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder ihr Rücktransport von dort, sofern die zuständige Behörde Schwedens den jeweiligen Verbringungen zuvor schriftlich zugestimmt hat;

f)

die Durchfuhr lebender Hirsche aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

Artikel 3

1.   Der betroffene Mitgliedstaat verbietet den Versand lebender Hirsche aus den im Anhang aufgeführten Gebieten.

2.   Abweichend von Absatz 1 ist der Versand lebender Hirsche zur unmittelbaren Schlachtung aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in Schweden in die übrigen Gebiete in Schweden oder nach Finnland erlaubt, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

3.   Abweichend von Absatz 1 ist der Versand lebender Hirsche zur unmittelbaren Schlachtung aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in Finnland nach Schweden erlaubt. Abweichend von Absatz 1 ist der Versand lebender Hirsche zur unmittelbaren Schlachtung aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in Schweden in die übrigen Gebiete in Schweden oder nach Finnland erlaubt, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

4.   Abweichend von Absatz 1 ist der Versand lebender Hirsche aus den im Anhang aufgeführten Gebieten nach Norwegen erlaubt, sofern die zuständige Behörde Norwegens zuvor schriftlich zugestimmt hat.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ANHANG

1.   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 genannten Gebiete Schwedens

die Provinz Norrbotten,

die Provinz Västerbotten,

die Provinz Jämtland,

die Provinz Västernorrland,

die Gemeinde Älvdalen in der Provinz Dalarna,

die Gemeinden Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn in der Provinz Gävleborg.

2.   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4 genannten Gebiete Finnlands

das zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gelegene Gebiet.


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