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Document 32016D2008

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7023) (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/7023

OJ L 310, 17.11.2016, p. 51–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2008/oj

17.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2008 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7023)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 4 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Lumpy-Skin-Krankheit (lumpy skin disease, LSD) ist eine durch Vektoren übertragene Viruserkrankung des Rindes. Laut der wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA“) zur Lumpy-Skin-Krankheit vom 3. Dezember 2014 (im Folgenden die „EFSA-Stellungnahme“) (5) kann es zu einer direkten und indirekten Übertragung von LSD kommen. LSD zeichnet sich durch hohe Verluste in den Viehbeständen aus und kann sich sehr schnell ausbreiten, insbesondere über lebende Tiere, Vektoren und bestimmte, aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(2)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen, einschließlich LSD. Diese beinhalten Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdachtsfällen und bestätigtem Auftreten von LSD in einem Haltungsbetrieb zu ergreifen sind, einschließlich der Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbruchsherde sowie des Ergreifens sonstiger Bekämpfungsmaßnahmen, um das Ausbreiten der Krankheit zu verhindern und die Infektion zu beseitigen. Diese Bekämpfungsmaßnahmen sehen bei Ausbruch der LSD ergänzend zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch die Impfung vor.

(3)

Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/1500 (6) und (EU) 2016/645 (7) der Kommission werden bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf LSD, deren Auftreten im Jahr 2015 in Griechenland und im Jahr 2016 in Bulgarien bestätigt wurde, festgelegt. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören die Abgrenzung einer Befallszone in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Beschreibung in den jeweiligen Anhängen der genannten Durchführungsbeschlüsse, die das Gebiet umfasst, in dem LSD bestätigt wurde, sowie die Schutz- und Überwachungszonen, die von Griechenland gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ordnungsgemäß eingerichtet wurden. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2016/645 wurden aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage mehrfach abgeändert, einschließlich der Ausweitung der Befallszone zur Aufnahme weiterer Regionalbezirke in Griechenland und Bulgarien. Diese Durchführungsbeschlüsse gelten bis zum 31. Dezember 2016.

(4)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2055 (8) und (EU) 2016/1183 (9) der Kommission sehen vor, dass Griechenland und Bulgarien die Notimpfung von Rindern in Betrieben innerhalb der Impfzone gemäß Anhang I der genannten Durchführungsbeschlüsse durchführen können.

(5)

Neben Griechenland und Bulgarien haben in der Zeit zwischen April und August 2016 mehrere südosteuropäische Drittländer ebenfalls Erstausbrüche von LSD auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet, insbesondere Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (10), Montenegro und Serbien. All diese Drittländer haben der Kommission mitgeteilt, dass neben anderen Maßnahmen eine Impfung gegen LSD in ihre Seuchenbekämpfungsstrategie aufgenommen worden ist.

(6)

Laut EFSA-Stellungnahme (11) sind lediglich abgeschwächte Lebendimpfstoffe gegen LSD auf dem Markt erhältlich. In der EFSA-Stellungnahme wird der abgeschwächte LSD-Virusimpfstoff Neethling als äußerst wirksam für die Prävention der Morbidität beschrieben. Da homologe LSD-Impfstoffe wirksamer sind als Impfstoffe auf der Basis abgeschwächter Schafpocken-Viren, ist die Verwendung solcher Stoffe zu empfehlen, sofern diese von den Impfstoffherstellern geliefert werden können, die ausschließlich außerhalb der Union tätig sind. Laut EFSA-Stellungnahme kann zudem der LSD-Krankheitserreger bis zu 92 Tage in der Haut infizierter Tiere nachgewiesen werden, auch wenn diese keine sichtbaren Läsionen aufweisen.

(7)

Es gibt keinen in der Union zugelassenen Impfstoff gegen LSD. Eine Notimpfung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG kann daher nur im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfolgen, die den Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Epidemie, wie sie im Fall von LSD vorliegt, die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ohne Zulassung gestattet.

(8)

Laut dem Urgent Advice on Lumpy Skin Disease der EFSA vom 29. Juli 2016 (13) stellt die LSD-Impfung die effektivste Methode zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche dar. Zur Tilgung von LSD ist eine Impfung der gesamten empfänglichen Population in den Gebieten, in denen ein Risiko für die Einschleppung von LSD besteht sowie in den durch LSD betroffenen Gebieten erforderlich, um die Zahl der Ausbrüche zu minimieren. Dabei sollte eine hohe Durchimpfungsrate auf Tier- und Betriebsebene erreicht werden. Daher sollte eine „solide“ Politik zur Verhütung und Bekämpfung von LSD eine Impfung beinhalten.

(9)

Das Risiko der Ausbreitung von LSD durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse unterscheidet sich von den Risiken, die von nicht geimpften und sich möglicherweise in der Inkubationszeit befindlichen Tieren ausgehen. Es ist daher notwendig, die Bedingungen für die Versendung geimpfter Rinder und der aus solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse festzulegen. Auch unterscheidet sich das Risiko einer LSD-Ausbreitung über geimpfte oder ungeimpfte Tieren aus einem Gebiet, in dem eine LSD-Impfung durchgeführt wird, ohne dass es zu LSD-Ausbrüchen gekommen ist, von dem Risiko, das von Tieren aus Gebieten mit LSD-Fällen ausgeht. Daher sollten für diese Tiere besondere Bedingungen festgelegt werden.

(10)

Das Wissen über die LSD ist noch unvollständig. Geimpfte Rinder sind zwar vor den klinischen Anzeichen der Krankheit, nicht aber zwangsweise vor einer Ansteckung geschützt, und nicht alle geimpften Tiere entwickeln einen Impfschutz. Zur Minimierung des Risikos sollten Sendungen mit geimpften Tieren frühestens nach Ablauf der für diese Seuche maximalen Inkubationszeit von 28 Tagen nach erfolgter Impfung versendet werden.

(11)

Das Risiko der Ausbreitung von LSD ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Laut EFSA-Stellungnahme birgt die Verbringung von lebenden Rindern, von Rindersperma sowie von rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als andere Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern. Ihre Rolle bei der Übertragung von LSD wurde jedoch weder wissenschaftlich noch experimentell nachgewiesen. Daher sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen. Auch die Übertragung der LSD durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten ausgehend von der EFSA-Stellungnahme und den aktuellen Standards und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden.

(12)

Skelettmuskelfleisch vom Rind gilt laut der Wissenschaftlichen Kommission für Tierseuchen der OIE (14) und gemäß Anhang 36, Teil B des Berichts der Versammlung der Terrestrial Animal Health Standards Commission der OIE vom Februar 2016 (15) als sichere Ware. Es gibt keine wissenschaftlichen oder experimentellen Anhaltspunkte dafür, dass das LSD-Virus über frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse auf empfängliche Tiere übertragen werden kann. Obwohl das LSD-Virus laut der EFSA-Stellungnahme für einen nicht angegebenen Zeitraum in Fleisch überleben kann, schließt das in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) niedergelegte unionsrechtliche Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer die Möglichkeit einer oralen Übertragung von LSD aus.

(13)

Milch und Milcherzeugnisse sowie Kolostrum können nur dann ein Risiko für die Ausbreitung von LSD bergen, wenn sie für die Verfütterung an Tiere der empfänglichen Arten bestimmt sind. Sind solche Erzeugnisse für die Tierfütterung bestimmt, sind daher risikomindernde Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von LSD festzulegen.

(14)

Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (18) und der Beschluss 93/444/EWG der Kommission (19) sehen vor, dass bei der Verbringung von Tieren Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden müssen. Werden Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Tiere aus den in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten auf lebende Tiere angewendet, die für den Handel innerhalb der Union oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, so müssen diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(15)

Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500, (EU) 2015/2055, (EU) 2016/645 und (EU) 2016/1183 durch den vorliegenden Beschluss, der modifizierte und einheitliche Maßnahmen für alle von LSD betroffenen oder eine LSD-Impfung praktizierenden Mitgliedstaaten einführt, aufgehoben und ersetzt werden.

(16)

Die Genehmigung der durch die betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten und jetzt in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/2055 und (EU) 2016/1183 enthaltenen Impfprogramme für Griechenland bzw. Bulgarien sowie die Genehmigung des durch Kroatien vorgelegten Impfprogramms sollten Gegenstand eines anderen, noch zu verabschiedenden Durchführungsbeschlusses sein.

(17)

Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Impfung sämtlicher Rinder gegen LSD am 15. Juli 2016 abgeschlossen und das letztmalige Auftreten von LSD auf seinem Hoheitsgebiet am 1. August 2016 bestätigt worden seien. Demzufolge sind bestimmte Gebiete Bulgariens, in denen LSD nie aufgetreten ist, in denen jedoch eine Impfung gegen diese Seuche durchgeführt wurde, in Teil I des Anhangs I dieses Beschlusses als „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ aufzunehmen, wohingegen der übrige Teil des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats als „Befallszone“ aufzuführen ist.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen hiervon (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen die Lumpy-Skin-Krankheit.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rind“ Huftiere der Arten Bos taurus, Bos indicus, Bison bison und Bubalus bubalis;

2.

„in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer“ Wildwiederkäuer der Arten, die nach den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten die Lumpy-Skin-Krankheit übertragen und verbreiten können;

3.

„Befallszone“ den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der in Anhang I Teil II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist und der das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG errichtet worden sind, und in dem nach von der Kommision genehmigten Impfprogrammen Impfungen durchgeführt werden dürfen;

4.

„seuchenfreie Zone mit Impfschutz“den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der in Anhang I Teil I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist und der die Gebiete außerhalb der von der Lumpy-Skin-Krankheit befallenen Zone umfasst, in denen nach von der Kommision genehmigten Impfprogrammen Impfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt werden.

Artikel 3

Beschränkungen bei der Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern und bestimmter Tiererzeugnisse aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten untersagen die Versendung der folgenden Sendungen:

a)

lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer aus den in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebieten;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebieten;

c)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind und von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten stammen;

d)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern, ausgenommen die unter Buchstabe e genannten, aus den in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebieten;

e)

für den menschlichen Gebrauch bestimmte, unbehandelte rohe Häute und Felle oder nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebieten.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer aus den in Anhang I Teil I aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in den in Anhang I Teil I aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese Tiere mindestens einen der folgenden Sätze von Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere werden in eines der in Teil I oder II von Anhang I aufgeführten Gebiete desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland versendet und die folgenden Bedingungen treffen zu:

i)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem die Tiere mindestens 28 Tage gehalten wurden und in dem alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden;

ii)

alle Tiere des Ursprungsbetriebs wurden am Tag ihrer Verladung zur Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

iii)

die Tiere unterliegen keiner der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG;

iv)

die zuständige Behörde am Ursprungsort führt ein Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durch, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Beginns ihres Impfprogramms informiert; und

v)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 wurde unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden; oder

b)

die Tiere werden in ein beliebiges Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland versendet und die folgenden Bedingungen treffen zu:

i)

Die Tiere wurden mindestens drei Monate vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden;

ii)

alle Tiere des Ursprungsbetriebs wurden am Tag ihrer Verladung zur Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

iii)

die Tiere unterliegen keiner der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG;

iv)

die Tiere wurden seit Geburt oder mindestens in den letzten 28 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb gehalten, bei dem in einem Umkreis von mindestens 20 km in den drei Monaten vor der Versendung kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt und in dem auf vor diesem Zeitpunkt bestätigte Lumpy-Skin-Erkrankungen mit der Keulung und Vernichtung aller empfänglichen Tiere der betroffenen Betriebe reagiert wurde, der sich in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, in dem alle Tiere in allen in Anhang I Teil I aufgeführten Gebieten dieses Mitgliedstaats in Einklang mit Anhang II mindestens drei Monaten vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft wurden und sich noch im Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Herstellers des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben wird, befinden;

v)

die zuständige Behörde am Ursprungsort hat ein Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Beginn und Abschluss ihres Impfprogramms informiert; und

vi)

es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden; oder

c)

die Tiere werden in ein beliebiges Gebiet eines Mitgliedstaats oder in ein Drittland versendet und die folgenden Bedingungen treffen zu:

i)

Die Tiere entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ursprungsort befindet, vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsländer vor dem Datum der Versendung solcher Tiere genehmigt werden;

ii)

die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden;

iii)

alle Tiere des Ursprungsbetriebs wurden am Tag ihrer Verladung zur Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

iv)

die Tiere unterliegen keiner der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG;

v)

die Tiere wurden seit Geburt oder mindestens in den letzten 28 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb gehalten, bei dem in den drei Monaten vor der Versendung in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und in dem auf vor diesem Zeitpunkt bestätigte Lumpy-Skin-Erkrankungen mit der Keulung und Vernichtung aller empfänglichen Tiere in den betroffenen Betrieben reagiert wurde;

vi)

es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die im Einklang mit den Tiergesundheitsgarantien gemäß Ziffer i versendeten Tiere auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden;

vii)

die zuständige Behörde am Ursprungsort führt ein Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durch, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Beginns ihres Impfprogramms informiert; und

viii)

der Mitgliedstaat, in dem sich der Ursprungsort befindet, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Ziffer i.

(2)   Erfüllen Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer die Bedingungen für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme, ist die entsprechende Gesundheitsbescheinigung für solche Tiere gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder dem Beschluss 93/444/EWG durch den folgenden zusätzlichen Wortlaut zu ergänzen:

„ …(Die Tiere) entsprechen den Bestimmungen gemäß …(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Zutreffendes angeben) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten“.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer aus den in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend vom Verbot gemäß Artikel 3 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in den in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten in ein Gebiet eines Mitgliedstaats oder in ein Drittland genehmigen, sofern diese Tiere die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere entsprechen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ursprungsort befindet, vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Länder der Durchfuhr- und der Bestimmungsorte vor der Versendung solcher Tiere genehmigt werden;

b)

die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden;

c)

alle Tiere des Ursprungsbetriebs wurden am Tag ihrer Verladung zur Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

d)

die Tiere unterliegen keiner der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG;

e)

die Tiere wurden seit Geburt oder mindestens in den letzten 28 Tagen vor dem Datum der Versendung in einem Betrieb gehalten, bei dem in den drei Monaten vor der Versendung in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und in dem auf vor diesem Zeitpunkt bestätigte Lumpy-Skin-Erkrankungen mit der Keulung und Vernichtung aller empfänglichen Tiere in den betroffenen Betrieben reagiert wurde, die sich in einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, in dem alle Tiere in allen in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten dieses Mitgliedstaats im Einklang mit Anhang II innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft wurden und sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Herstellers des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben wird, befinden;

f)

die zuständige Behörde am Ursprungsort führt ein Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durch, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang II über den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses ihres Impfprogramms informiert;

g)

es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die im Einklang mit den Tiergesundheitsgarantien gemäß Buchstabe a versendeten Tiere auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden; und

h)

der Mitgliedstaat, in dem sich der Ursprungsort befindet, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a.

(2)   Erfüllen Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer die Bedingungen für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme, ist die entsprechende Gesundheitsbescheinigung für solche Tiere gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder dem Beschluss 93/444/EWG durch den folgenden zusätzlichen Wortlaut zu ergänzen:

„ …(Tiere) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten“.

Artikel 6

Besondere Bedingungen für die Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft gehaltener Wildwiederkäuer innerhalb der in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebiete desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe a vorgesehenen Verbot und vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Versendung von Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern

a)

aus Haltungsbetrieben in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Teil I oder Teil II von Anhang I aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats;

b)

aus Haltungsbetrieben in einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nur für Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden;

b)

die Tiere dürfen ungeachtet ihres individuellen Impfstatus oder einer Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in ihrem Ursprungsbetrieb zur Notschlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, sofern auf den Ursprungsbetrieb keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft, die eine solche Verbringung untersagt;

c)

die Tiere sind nicht geimpfte, weniger als vier Monate alte Nachkommen von Muttertieren, die mindestens 28 Tage vor der Niederkunft geimpft wurden und dürfen in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten im Ursprungsbetrieb gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffes mindestens 28 Tage vor der geplanten Verbringung geimpft oder nachgeimpft wurden und keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft, die eine solche Verbringung untersagt.

Artikel 7

Ausnahmen vom Verbot der Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teil I aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern von Besamungsstationen oder anderen Einrichtungen in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet in ein anderes in Teil I oder II von Anhang I aufgeführtes Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern die Spendertiere und Sperma, Eizellen und Embryonen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Spendertiere wurden gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und nachgeimpft, wobei die erste Impfung mindestens 60 Tage vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen verabreicht wurde; oder die Spendertiere wurden am Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Zeitraum der Spermaentnahme oder dem Tag der Embryonen- oder Eizellenentnahme einer serologischen Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen den Lumpy-Skin-Krankheitsvirus mit negativem Befund unterzogen.

b)

die Spendertiere wurden vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen 60 Tage lang in einer Station zur künstlichen Besamung oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehalten, bei der drei Monate vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt und in denen auf vor diesem Zeitpunkt bestätigte Lumpy-Skin-Erkrankungen mit der Keulung und Vernichtung aller empfänglichen Tiere der betroffenen Betriebe reagiert wurde;

c)

die Spendertiere wurden 28 Tage vor der Entnahme sowie über den gesamten Entnahmezeitraum hinweg klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

d)

die Spendertiere wurden an Blutproben, die zu Beginn des Samenentnahmezeitraums und mindestens alle 14 Tage danach oder am Tag der Embryonen- und Eizellenentnahme entnommen wurden, mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf den Erreger der Lumpy-Skin-Krankheit untersucht;

e)

das Sperma wurde mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf den Erreger der Lumpy-Skin-Krankheit untersucht; und

f)

die zuständige Behörde am Ursprungsort führt ein durch die Kommission genehmigtes Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durch, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang II über den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses ihres Impfprogramms informiert.

(2)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern von Besamungsstationen oder anderen Einrichtungen in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet in alle Gebiete eines Mitgliedstaats oder in Drittländer genehmigen, sofern die Spendertiere und Sperma, Eizellen und Embryonen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a bis f;

b)

die Spendertiere entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen einer solchen Versendung und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ursprungsort befindet, vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder der Bestimmungsländer vor der Versendung des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen genehmigt werden; und

c)

der Mitgliedstaat, in dem sich der Ursprungsort befindet, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe b.

(3)   Bei einer Versendung von Sperma, Embryonen und Eizellen, die die Bedingungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist der folgende ergänzende Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG oder 89/556/EWG oder des Beschlusses 93/444/EWG aufzunehmen:

„ …(Das Sperma, die Eizellen und/oder Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen …(Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2, Zutreffendes angeben) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten“.

Artikel 8

Ausnahme vom Verbot der Versendung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Teil I und II von Anhang I aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Buchstabe d kann die zuständige Behörde die Versendung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus:

a)

einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einem in Teil I oder II von Anhang I aufgeführten Gebiet eines anderen Mitgliedstaats;

b)

einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern

i)

die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb versendet werden;

ii)

bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet wird, um zu gewährleisten, dass die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte auf sichere Weise an den Bestimmungsort befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden.

Artikel 9

Ausnahmen vom Verbot der Versendung von Häuten und Fellen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Teil I und II von Anhang I aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe e vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Häuten und Fellen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet in ein anderes in Teil I oder II von Anhang I aufgeführtes Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern

a)

es sich um für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte, rohe Häute und Felle oder unbehandelte Häute und Felle handelt, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an einem zugelassenen Betrieb versendet werden;

b)

bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet wird, um zu gewährleisten, dass die Häute und Felle auf sichere Weise an den Bestimmungsort befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden, bevor sie mindestens im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b verarbeitet werden; und

c)

die Häute und Felle aus Haltungsbetrieben stammen, auf die keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft.

(2)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe e vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Häuten und Fellen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus einem in Teil I oder II von Anhang I aufgeführten Gebiet in ein Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland genehmigen, sofern

a)

es sich um für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte, rohe Häute und Felle oder unbehandelte Felle und Häute handelt, die aus Haltungsbetrieben stammen, auf die keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutreffen;

b)

die Häute und Felle

i)

im Einklang mit Anhang I Nummer 28 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (20) behandelt wurden oder

ii)

einem der Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) unterzogen wurden; und

c)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Rekontamination der Häute und Felle mit Krankheitserregern nach der Behandlung vermieden wird.

(3)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe e vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Häuten und Fellen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet in ein anderes in Anhang I Teil II aufgeführtes Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern

a)

es sich um für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte, rohe Häute und Felle oder unbehandelte Häute und Felle handelt, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an einem zugelassenen Betrieb versendet werden;

b)

bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet wird, um zu gewährleisten, dass die Häute und Felle auf sichere Weise an den Bestimmungsort befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, bevor sie mindestens im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b verarbeitet werden; und

c)

die Häute und Felle aus Haltungsbetrieben stammen, auf die keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft.

(4)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe e vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Häuten und Fellen von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus einem in Teil I oder II von Anhang I aufgeführten Gebiet in ein Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland genehmigen, sofern

a)

die Häute und Felle anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ursprungsort befindet, vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsländer vor der Versendung solcher Häute und Felle genehmigt werden;

b)

die Häute und Felle aus Haltungsbetrieben stammen, auf die keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft;

c)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 12 unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet wurde, um zu gewährleisten, dass die Felle und Häute, die im Einklang mit den gemäß Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen zusätzlichen Tiergesundheitsgarantien versendet werden, auf sichere Weise an den Bestimmungsort befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbracht werden, bevor sie mindestens im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b verarbeitet werden; und

d)

der Mitgliedstaat, in dem sich der Ursprungsort befindet, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a informiert.

Artikel 10

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen zur Verfütterung aus den in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Buchstabe c kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern, die in Haltungsbetrieben in den in Anhang I Teil II aufgeführten Gebieten gehalten werden, zur Verfütterung versendet werden, sofern das Kolostrum, die Milch und die Milcherzeugnisse so behandelt wurden, dass der Maul- und Klauenseuchenvirus gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (22) sicher vernichtet wurde und die Sendung Absatz 2 dieses Artikels genügt.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen gemäß der Ausnahmeregelung in Absatz 1 dieses Artikels in andere Mitgliedstaaten nur, wenn den Sendungen eine amtliche Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (23) beiliegt, wobei Teil II dieser Gesundheitsbescheinigung folgenden Zusatz enthält:

„Das Kolostrum, die Milch oder die Milcherzeugnisse entspricht/entsprechen Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten“.

Artikel 11

Anforderungen an Transportfahrzeuge, Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber oder Fahrer eines Transportfahrzeugs, das in einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet in Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten war, vor dem Zeitpunkt, an dem dieses Fahrzeug dieses Gebiet verlässt, nachweist, dass das Fahrzeug seit dem letzten Kontakt mit diesen Tieren auf eine Weise gereinigt und desinfiziert wurde, die die Inaktivierung des Virus der Lumpy-Skin-Krankheit bewirkt und mit zugelassenen Insektiziden behandelt wurde, die einen wirksamen Schutz vor Vektoren der Lumpy-Skin-Krankheit bieten.

(2)   Die zuständige Behörde legt die Angaben fest, die der Betreiber oder der Fahrer des Transportfahrzeugs gemäß Absatz 1 zum Nachweis der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfektion vorlegen muss.

Artikel 12

Kanalisierungsverfahren

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Kanalisierungsverfahren für eine unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9 fallende Beförderung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte und unbehandelter Häute und Felle die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Jedes Fahrzeug, das für die Beförderung dieser lebenden Tiere, unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte oder unbehandelten Häute und Felle verwendet wird, wurde

i)

einzeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Versandort befindet, entweder für die Beförderung lebender Tiere oder für unverarbeitete tierische Nebenprodukte oder für unbehandelte Häute und Felle im Kanalisierungsverfahren registriert;

ii)

nach dem Beladen zur Versendung vom amtlichen Tierarzt verplombt; nur ein Bediensteter der zuständigen Behörde am Bestimmungsort darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen; jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden;

b)

der Transport erfolgt

i)

unter amtlicher Überwachung;

ii)

direkt und ohne Zwischenhalt, es sein denn, es wird eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (24) an einer Kontrollstelle eingelegt. Ist während der Verbringung durch ein in Anhang I Teil II aufgeführtes Gebiet eine mehr als eintägige Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen, werden die Tiere vor Vektorangriffen geschützt;

iii)

auf der von der zuständigen Behörde des Ursprungsortes genehmigten Strecke;

c)

die Sendung beinhaltet nur lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Nebenprodukte oder unbehandelte Häute und Felle mit gleichem Hygienestatus;

d)

der für den Haltungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss der zuständigen Behörde am Ursprungsort jede Ankunft bestätigen;

e)

nach dem Entladen der lebenden Tiere oder der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte oder unbehandelten Häute und Felle werden das Fahrzeug und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung verwendet wurden, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gereinigt, desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden, die einen wirksamen Schutz gegen bekannte Vektoren der Lumpy-Skin-Krankheit bieten, behandelt;

f)

vor der ersten Versendung aus den in Teil I oder II von Anhang I aufgeführten Gebieten, für die ein Kanalisierungsverfahren durchgeführt wird, sorgt die zuständige Behörde am Ursprungsort dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den relevanten zuständigen Behörden getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers oder Fahrers sicherzustellen. Der Fahrer oder der Betreiber des Lastkraftwagens oder sonstigen Fahrzeugs teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Fahrzeugs mit; und

g)

bei unbehandelten Häuten und Fellen oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten müssen die Fahrzeuge rundum, auch an den Verriegelungen, auslaufsicher sein.

Artikel 13

Impfprogramme gegen die Lumpy-Skin-Krankheit

Impfprogramme gegen die Lumpy-Skin-Krankheit, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Genehmigung vorlegen, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500, (EU) 2015/2055, (EU) 2016/645 und (EU) 2016/1183 werden aufgehoben und ihre Maßnahmen durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ersetzt.

Artikel 15

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 16

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224, 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  EFSA Journal 2015; 13(1): 3986.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in Bulgarien (ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 61).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 75).

(10)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(11)  EFSA Journal 2015; 13(1):3986 [73 S.].

(12)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(13)  EFSA Journal 2016; 14(8):4573 [27 S.].

(14)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Internationa_Standard_Setting/docs/pdf/SCAD/A_SCAD_Feb2016.pdf (Anhang 15, Artikel 11.11.1-bis. SAFE commodities).

(15)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Internationa_Standard_Setting/docs/pdf/A_TAHSC_Feb_2016_Part_B.pdf.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(18)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(19)  Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(22)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).


ANHANG I

TEIL I

„Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“

1.   Kroatien

Das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens.

2.   Bulgarien

A.

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Burgas

Oblast Warna

Oblast Dobritsch

Oblast Rasgrad

Oblast Silistra

Oblast Russe

Oblast Plewen

B.

Die folgenden Gemeinden in Bulgarien:

Die Gemeinden Opaka, Popovo und Antonovo im Oblast Targowischte.

Die Gemeinden Shumen, Kaspichan, Novi Pazar, Nikola Kozlevo, Kaolinovo, Venets und Hitrino im Oblast Schumen.

Die Gemeinden Svishtov, Polski Trambesh und Strazhitsa im Oblast Weliko Tarnowo.

TEIL II

„Infektionsgebiete“

1.   Griechenland

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos

2.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens ohne die in Teil I aufgeführten Gebiete.


ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME GEGEN DIE LUMPY-SKIN-KRANKHEIT (GEMÄSS ARTIKEL 13).

1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Die durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Impfprogramme müssen mindestens Folgendes beinhalten:

a)

Impfung aller Rinder und gegebenenfalls aller in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand innerhalb der Impfzone;

b)

Impfung der Nachkommen geimpfter Rinder und gegebenenfalls in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffes, in einem Alter von nicht weniger als 4 Monaten;

c)

Nachimpfung aller Rinder und gegebenenfalls in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, gemäß den Anweisungen des Herstellers;

d)

Vorkehrungen, die getroffen werden, um eine etwaige Verbreitung des Virus zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der verwendeten und anschließend sicher unter amtlicher Aufsicht vernichteten Impfstoffdosen;

e)

Durchführung der Impfung unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörde, durch einen Bediensteten der zuständigen Behörde oder einen durch die zuständige Behörde zugelassenen und deren Aufsicht unterstehenden Tierarzt;

f)

Eintragung der Impfdaten durch die zuständige Behörde für jedes geimpfte Rind in die einschlägige Online-Datenbank, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist. Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten;

g)

Einrichtung einer erweiterten Überwachungszone im Umkreis von mindestens 20 km um die Impfzone, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern durch die zuständige Behörde kontrolliert wird.

2.   DIE ZU ÜBERMITTELNDEN MINDESTANGABEN

Die durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Impfprogramme müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

die exakten Impfzonen;

b)

die Art oder Arten des zu verwendenden Impfstoffs;

c)

die Zahl der Haltungsbetriebe und Tiere, nach Arten und Kategorien, die geimpft werden sollen, nach Gebiet;

d)

das Verfahren und die Weisungslinie für die Durchführung der Impfung (Lagerung, Abgabe des Impfstoffs, Impfpersonal, Erfassung oder Sonderkennung geimpfter Tiere, Impfpriorisierung nach Gebieten, amtliche Überwachung der Impfung, Impfung neugeborener Kälber, Nachimpfung von Tieren gemäß den Anweisungen des Herstellers);

e)

Zeitplan für das Impfprogramm (Aufnahme, voraussichtlicher Abschlusszeitpunkt nach Gebiet, Abschlusszeitpunkt in der gesamten Impfzone);

f)

alle die Impfung begleitenden Maßnahmen, einschließlich Beschränkungen bei der Verbringung von Tieren und der Versendung von deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen.

3.   MINDESTANFORDERUNGEN AN MELDEPFLICHTEN

Die Mitgliedstaaten, die ein Impfprogramm vorgelegt haben, melden der Kommission mindestens Folgendes:

a)

unverzügliche Mitteilung des genauen Zeitpunkts des Beginns der Impfkampagne;

b)

monatliche Fortschrittsberichte mit der exakten Durchimpfungsrate in den einzelnen Gebieten;

c)

unverzügliche Mitteilung des genauen Zeitpunkts des Abschlusses der Impfung in den einzelnen Gebieten (Durchimpfungsrate von mindestens 95 %, sowohl auf Herden- als auch auf Tierebene);

d)

nach Abschluss der ersten Impfrunde Vorlage monatlicher Berichte in der ersten Woche eines jeden Monats, mit Angabe der im Vormonat geimpften Tiere und des Impfgrundes (z. B. neue Kälber, Nachimpfung usw.);

e)

sonstige Angaben aus der einschlägigen Online-Datenbank auf Ersuchen der Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


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