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Document 32017R1585

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission vom 19. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013

C/2017/6173

OJ L 241, 20.9.2017, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1585/oj

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1585 DER KOMMISSION

vom 19. September 2017

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) hat der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) beschlossen. Gemäß Artikel 2.4 des Abkommens werden die Zölle auf Einfuhren von Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A des Abkommens gesenkt oder beseitigt.

(2)

In Anhang 2-A des Abkommens sind u. a. Zollkontingente der Union für Rind- und Schweinefleisch vorgesehen. Anhang 2-B des Abkommens regelt bestimmte Aspekte der Zollkontingentsverwaltung. Anhang 2-A Nummer 6 enthält Übergangsbestimmungen für das erste Jahr.

(3)

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 21. September 2017. Es müssen daher ab dem 21. September 2017 jährliche Einfuhrzollkontingente für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada eröffnet werden. Damit dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts für Rind- und Schweinefleisch in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen wird, sollten diese Kontingente von der Kommission gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (4) enthalten Durchführungsbestimmungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen. Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission (5) enthält zudem besondere Durchführungsbestimmungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch. Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten jenen Verordnungen unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(5)

Darüber hinaus sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) betreffend die Anträge auf Lizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die zu leistende Sicherheit unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(6)

In Anhang 2-B des Abkommens ist auch geregelt, wie bei Rückgabe einer Lizenz zu verfahren ist. Es müssen Bestimmungen für die Rückgabe nicht verwendeter Lizenzen festgelegt werden.

(7)

Das dem Abkommen beigefügte Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen enthält die für den Ursprungsnachweis geltenden Bestimmungen. Es müssen daher Bestimmungen für die Vorlage eines Ursprungsnachweises im Einklang mit diesem Protokoll festgelegt werden.

(8)

Gemäß Anhang 2-A des Abkommens erhöhen sich die für ein Zollkontingent für Schweinefleisch festgesetzten Mengen ab Jahr 1 um 4 624 Tonnen Warengewicht (5 549 Tonnen Schlachtkörperäquivalent) entsprechend der Menge, die in der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (7) für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada festgesetzt wurde. Des Weiteren erhöhen sich die für ein Zollkontingent für frisches oder gekühltes Rindfleisch festgesetzten Mengen ab Jahr 1 um 3 200 Tonnen Warengewicht (4 160 Tonnen Schlachtkörperäquivalent), die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates (8) ergeben und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission (9) verwaltet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die entsprechenden Mengen abgezogen werden.

(9)

Gemäß Anhang 2-A des Abkommens sind zudem Ursprungswaren Kanadas, die innerhalb des bestehenden Zollkontingents für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission (10) festgelegt, in die Union eingeführt werden, mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Angesichts der vorläufigen Anwendung des Abkommens ab dem 21. September 2017 sollten alle Mengen für den Kontingentszeitraum für das Jahr 2017 allen zulässigen Antragstellern ab Oktober 2017 für Anträge zur Verfügung gestellt werden.

(11)

Angesichts des Zeitpunkts der vorläufigen Anwendung des Abkommens sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

(1)   Mit dieser Verordnung werden jährliche Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet und verwaltet.

(2)   Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wird der Kontingentszeitraum für das Jahr 2017 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 eröffnet.

(4)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.

(5)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 382/2008 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.

Artikel 2

Einfuhrzollkontingentsteilzeiträume

Die festgesetzten Mengen der Erzeugnisse für die jährlichen Einfuhrzollkontingente unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern werden wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mitgeteilte, nicht in Anspruch genommene Mengen werden den für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt. Am Ende des jährlichen Kontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden nicht auf den folgenden jährlichen Kontingentszeitraum übertragen.

Artikel 3

Umrechnungsfaktoren

Für die unter die laufenden Nummern gemäß Anhang I fallenden Erzeugnisse werden die in Anhang II festgesetzten Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent verwendet.

Artikel 4

Einfuhrlizenzanträge

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Einfuhrlizenzantragsteller nachweisen, dass im Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrlizenz eine Menge von Erzeugnissen von ihnen oder in ihrem Namen gemäß den einschlägigen Zollbestimmungen eingeführt wurde. Die eingeführte Menge betrifft die folgenden Erzeugnisse:

a)

Zollkontingente für Rindfleisch: Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91;

b)

Zollkontingente für Schweinefleisch: Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 oder Erzeugnisse des Schweinefleischsektors im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorangeht.

(4)   Ist die für den Teilzeitraum verfügbare Menge nach dem Antragszeitraum gemäß Absatz 3 nicht ausgeschöpft, so können zulässige Antragsteller in den ersten sieben Tagen der folgenden zwei Monate neue Anträge auf Einfuhrlizenzen einreichen. In diesen Fällen zählen zu den zulässigen Antragstellern auch Lebensmittelunternehmer mit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zugelassenen Betrieben. Im Dezember wird jedoch kein Antragszeitraum eröffnet.

(5)   Sobald die für einen Teilzeitraum verfügbare Menge nach einem Antragszeitraum ausgeschöpft ist, setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für diesen Teilzeitraum aus.

(6)   Im Einfuhrlizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Antrag kann sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

(7)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 8 die Angabe „Kanada“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang III genannten Angaben.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem Anträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingereicht wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, ausgedrückt in Kilogramm Schlachtkörperäquivalent und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(9)   In Bezug auf den Kontingentszeitraum für das Jahr 2017 reichen alle zulässigen Antragsteller im Sinne von Absatz 4 ihre Anträge auf Einfuhrlizenzen abweichend von den Absätzen 3 und 4 in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2017 ein.

Artikel 5

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem Anträge gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 eingereicht wurden.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember des betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(3)   Die Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Rückgabe von Lizenzen

Lizenzinhaber können nicht in Anspruch genommene Lizenzmengen vor dem Auslaufen der Lizenz und bis zu vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

Artikel 7

Sicherheiten

(1)   Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit in Höhe von 9,5 EUR/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Rindfleisch und von 6,5 EUR/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Schweinefleisch zu leisten.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass eine geringere Menge zugeteilt wird als beantragt wurde, so wird die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung geleistete Sicherheit unverzüglich anteilig freigegeben.

(3)   Wird im Einklang mit Artikel 6 ein Teil der Lizenzmenge zurückgegeben, so werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

(4)   Sobald 95 % der jeweiligen Lizenzmenge tatsächlich eingeführt worden sind, wird die gesamte Sicherheit freigegeben.

Artikel 8

Mitteilungen

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats nach jedem Monat, in dem die Anträge eingereicht wurden, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, für die sie im Vormonat Lizenzen erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, für die die Lizenzmengen im Einklang mit Artikel 6 zurückgegeben wurden, sowie die Mengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, und zwar:

a)

spätestens am zehnten Tag jedes Monats des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums;

b)

für zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht mitgeteilte Mengen: bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

Artikel 9

Ursprungsnachweis

Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Der Ursprungsnachweis wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier vorgelegt, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist. Der Wortlaut des Ursprungsnachweises ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12) festgelegt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 442/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.0123.“

b)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für das Kontingent 09.4170 wird außerdem in Feld 8 die Angabe „Ja“ angekreuzt.“

ii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Falle des Kontingents Nr. 09.4170 verpflichten die Lizenzen zur Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika.“

c)

Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Anhang I Teil B erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

(2)   Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(3)   Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zoll jedoch 0.“

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 32).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(12)  Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).


ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nr.

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen (Schlachtkörperäquivalent)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4280

ex 0201 10 00

ex 0201 20 20

ex 0201 20 30

ex 0201 20 50

ex 0201 20 90

ex 0201 30 00

ex 0206 10 95

Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021

ab 2022

2 584

14 440

19 580

24 720

29 860

35 000

0

09.4281

ex 0202 10 00

ex 0202 20 10

ex 0202 20 30

ex 0202 20 50

ex 0202 20 90

ex 0202 30 10

ex 0202 30 50

ex 0202 30 90

ex 0206 29 91

ex 0210 20 10

ex 0210 20 90

ex 0210 99 51

ex 0210 99 59

Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021

ab 2022

695

5 000

7 500

10 000

12 500

15 000

0

09.4282

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, Schinken, Schultern und Teile davon

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021

ab 2022

5 014

30 549

43 049

55 549

68 049

80 549

0


ANHANG II

Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 3

KN-Codes

Umrechnungsfaktor

0201 10 00

0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00

0206 10 95

0202 10 00

0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

0206 29 91

0210 20 10

0210 20 90

0210 99 51

0210 99 59

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

130 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

130 %

130 %

130 %

100 %

100 %

135 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

120 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

120 %

100 %

100 %

100 %

120 %

120 %


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b

Bulgarisch: Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент за изпълнение (ЕC) …/…)

Spanisch: Reglamento de Ejecución (UE) …/…

Tschechisch: Prováděcí nařízení (EU) …/…

Dänisch: Gennemførelsesforordning (EU) …/…

Deutsch: Durchführungsverordnung (EU) …/…

Estnisch: Rakendusmäärus (EL) …/…

Griechisch: Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) …/…

Englisch: Implementing Regulation (EU) …/…

Französisch: Règlement d'exécution (UE) …/…

Kroatisch: Provedbena uredba (EU) …/…

Italienisch: Regolamento di esecuzione (UE) …/…

Lettisch: Īstenošanas regula (ES) …/…

Litauisch: Įgyvendinimo reglamentas (ES) …/…

Ungarisch: (EU) …/…végrehajtási rendelet

Maltesisch: Regolament ta' Implimentazzjoni (UE) …/…

Niederländisch: Uitvoeringsverordening (EU) …/…

Polnisch: Rozporządzenie wykonawcze (UE) …/…

Portugiesisch: Regulamento de Execução (UE) …/…

Rumänisch: Regulamentul de punere în aplicare (UE) …/…

Slowakisch: Vykonávacie nariadenie (EÚ) …/…

Slowenisch: Izvedbena uredba (EU) …/…

Finnisch: Täytäntöönpanoasetus (EU) …/…

Schwedisch: Genomförandeförordning (EU) …/…


ANHANG IV

„TEIL B

Nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Kontingente

Laufende Nr.

KN-Codes

Warenbezeichnung

Menge in Tonnen (Nettogewicht)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4038

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

35 265

250

09.4170

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

4 922

250“


ANHANG V

ANHANG I

Zollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht)

Kontingentszollsatz

Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018

09.2201 (1)

ex 0201

ex 0202

ex 0206 10 95

ex 0206 29 91

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt

vom 1. Juli bis zum 30. Juni

45 711

Null

davon:

09.2202

vom 1. Juli bis zum 30. September

12 050

09.2202

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

11 161

09.2202

vom 1. Januar bis zum 31. März

11 250

09.2202

vom 1. April bis zum 30. Juni

11 250

Zeiträume ab dem 1. Juli 2018

09.2201 (1)

ex 0201

ex 0202

ex 0206 10 95

ex 0206 29 91

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt

vom 1. Juli bis zum 30. Juni

45 000

Null

davon:

09.2202

vom 1. Juli bis zum 30. September

11 250

09.2202

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

11 250

09.2202

vom 1. Januar bis zum 31. März

11 250

09.2202

vom 1. April bis zum 30. Juni

11 250


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ist für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents in den Anträgen die laufende Nummer 09.2202 für die Teilkontingente anzugeben.


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