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Document 22017D1924

Beschluss Nr. 2/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2017/1924]

OJ L 271, 20.10.2017, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1924/oj

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/47


BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 2. Oktober 2017

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2017/1924]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „Interims-WPA“) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt.

(4)

Mauritius hat für 120 Tonnen gesalzenen Snoek (barracouta) des KN-Codes 0305 69 80, die von April 2017 bis April 2018 in die Union eingeführt werden, eine Ausnahme gemäß Artikel 42 des Protokolls 1 des Interims-WPA von den Ursprungsregeln beantragt. In seinem Antrag hat Mauritius darauf hingewiesen, dass kein Snoek mit Ursprung in der EU oder in Mauritius verfügbar ist und dass Snoek aus anderen AKP-Staaten weder die Qualitätsanforderungen erfüllt noch regelmäßig geliefert werden kann. Mauritius muss für seine Verarbeitungsindustrie daher Rohstoffe ohne Ursprungseigenschaft beschaffen.

(5)

Die Ausnahmeregelung würde die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen in Mauritius fördern und eine Diversifizierung des mauritischen Fisch- und Meeresfrüchtesektors erlauben, der sich hauptsächlich auf Thunfischerzeugnisse stützt. Mauritius hat angegeben, dass sich der Wert der voraussichtlichen Ausfuhren im Rahmen der Ausnahmeregelung auf 468 000 EUR beläuft. Der Wert der Einfuhren von Fischereierzeugnissen des HS-Kapitels 03 von Mauritius in die Union belief sich im Jahr 2015 auf 21 571 300 EUR. Die geringen Mengen, die nur 2,15 % des Wertes ausmachen, und der kurze Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung beantragt wird, sind nicht geeignet, zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu führen.

(6)

Es ist daher angezeigt, Mauritius für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr eine Ausnahmeregelung für 120 Tonnen gesalzenen Snoek zu gewähren, die es den bestehenden Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(8)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden von Mauritius die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 1 dieses Protokolls gilt gesalzener Snoek der HS-Position 0305 69 (KN-Code 0305 69 80), der aus Snoek (barracouta) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 89 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware in der Menge, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses aus Mauritius zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet wird.

Artikel 3

Die im Anhang genannte Menge wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Ware.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die mauritischen Zollbehörden der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 2/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017“;

„Dérogation — Décision no 2/2017 du comité de coopération douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017“.

Artikel 6

(1)   Mauritius und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft.

Geschehen zu Antananarivo am 2. Oktober 2017.

M. R. NABEE

Vertreter der ESA-Staaten

im Namen der ESA-Staaten

J. G. SANCHEZ

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Nettogewicht

(Tonnen)

09.1611

ex 0305 69 80

25

Snoek (barracouta), gesalzen

2.10.2017-1.10.2018

120


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