EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0273

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

C/2017/8261

OJ L 58, 28.2.2018, p. 1–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj

28.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Artikel 89, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 147 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 2 sowie Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Ein- und Ausgangsregister sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 (4) und (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (5) sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (6) und (EG) Nr. 607/2009 (7) der Kommission über die Zertifizierung von Rebsortenweinen und Verwaltungsvorschriften für die Ein- und Ausgangsregister ersetzen. Im Interesse der Vereinfachung sollten in den neuen delegierten Rechtsakt auch die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (8) aufgenommen werden.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (9) verwendete Begriffe definiert werden. Es ist angezeigt, die verschiedenen Arten von Rebflächen und Marktteilnehmern in Bezug auf die für sie in beiden Verordnungen vorgesehenen spezifischen Rechte und Anforderungen zu definieren.

(3)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine Genehmigung für Rebpflanzungen zu erteilen, nachdem die Erzeuger einen Antrag auf Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Reben gestellt haben. Gemäß Absatz 4 desselben Artikels sind bestimmte Flächen jedoch vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen. Es sollten Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden. Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, sollten nur für die vorgegebenen Zwecke genutzt werden, um eine Umgehung des neuen Systems zu verhindern. Weinbauerzeugnisse von derartigen Rebflächen sollten nur vermarktet werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Marktstörungsrisiken bestehen. Vorhandene Versuchs- und Edelreiserflächen sollten nach den für sie vor Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 geltenden Vorschriften fortbestehen dürfen. Um zu gewährleisten, dass Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, keine Marktstörungen verursachen, sollte für sie eine maximale Größe festgelegt werden und die Ausnahme an die Bedingung geknüpft sein, dass der Winzer den Wein nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt. Aus demselben Grunde sollten auch nicht kommerzielle Organisationen für diese Ausnahme infrage kommen. Im Falle von Flächen, die von einem Erzeuger angelegt werden, der aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren hat, sollte als Bedingung die höchstzulässige neue Fläche festgelegt werden, um zu verhindern, dass die allgemeinen Ziele des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen untergraben werden.

(4)

In Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sowie Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden können. Für einige dieser Kriterien sollten Sonderbedingungen festgelegt werden, um ihre Anwendung auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und zu verhindern, dass das Genehmigungssystem von Erzeugern, denen Genehmigungen gewährt werden, umgangen wird. Darüber hinaus sollten die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 eingeführten drei zusätzlichen Kriterien beibehalten werden: ein Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit bezüglich des Missbrauchs des Ansehens geschützter geografischer Angaben, ein Prioritätskriterium zugunsten jener Erzeuger, die die Vorschriften des Systems befolgen und in ihrem Betrieb nicht über aufgegebene Rebflächen verfügen, und ein Prioritätskriterium für gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Mit dem Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit wird der Notwendigkeit nachgekommen, das Ansehen bestimmter geografischer Angaben in gleicher Weise zu schützen wie das Ansehen bestimmter Ursprungsbezeichnungen, denn es gewährleistet, dass Erstere durch Neuanpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Das erste Prioritätskriterium begünstigt bestimmte Antragsteller aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das zeigt, dass sie die Vorschriften des Genehmigungssystems einhalten und dass sie keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen beantragen, obwohl in ihrem Betrieb Rebflächen brachliegen, die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen generieren könnten. Das zweite Prioritätskriterium soll gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung favorisieren, die infolge von terroristischen oder anderen Arten von kriminellen Handlungen beschlagnahmte Flächen erhalten haben, um die gemeinnützige Nutzung von Flächen, die ansonsten brach liegen könnten, zu fördern.

(5)

Unter Berücksichtigung von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und um natürlichen und sozioökonomischen Unterschiede sowie unterschiedlichen Wachstumsstrategien der Wirtschaftsakteure in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die drei zusätzlichen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien für bestimmte Gebiete, die für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder für eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden „g.g.A.“) in Betracht kommen, oder für Gebiete ohne geografische Angabe auf regional unterschiedliche Weise anzuwenden. Diese unterschiedliche Anwendung der Kriterien in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets sollte stets auf den Unterschieden zwischen diesen Gebieten beruhen.

(6)

Um in nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Systemumgehung reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, durch die die Umgehung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit oder der Prioritätskriterien durch Antragsteller verhindert werden kann, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung der Umgehung der spezifischen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und der Prioritätskriterien fallen.

(7)

Gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können auf Flächen Reben, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, mit neu angepflanzten Reben koexistieren. Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln sicherstellen können, dass der Rodungsverpflichtung nachgekommen wird, auch mit der Auflage, dass bei Genehmigung einer vorgezogenen Wiederbepflanzung eine Sicherheit zu leisten ist. Ferner muss präzisiert werden, dass die auf der Verpflichtungsfläche angepflanzten Reben als nicht genehmigt angesehen werden, wenn die Rodung nicht innerhalb des in dem genannten Artikel vorgesehenen Vierjahreszeitraums durchgeführt wird.

(8)

Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten und repräsentativen berufsständischen Organisation beschränken. Es empfiehlt sich, die Gründe für derartige Beschränkungsentscheidungen festzulegen, um die Grenzen ihres Geltungsbereichs aufzuzeigen und gleichzeitig die Kohärenz des Systems zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Es sollte sichergestellt werden, dass der Automatismus der Erteilung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Flächen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 der genannten Verordnung einzuschränken. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass bestimmte Fälle nicht als Systemumgehung angesehen werden dürfen.

(9)

Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen, die die aktuellsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Angaben in die Weinbaukartei aufzunehmen sind.

(10)

Gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Union nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Die Verwendung der Begleitdokumente sollte geregelt werden.

(11)

Die Erfahrung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass sich die Ausnahmen von der Verpflichtung, die Weinbauerzeugnisse mit einem Begleitdokument zu befördern, auf größere Entfernungen und ein breiteres Spektrum von Vorgängen erstrecken können, was die Verbringung von Wein erleichtert, ohne ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse zu verhindern. Ebenfalls ausgenommen werden sollte insbesondere die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, da diese Marktteilnehmer nicht der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Weinsektors unterliegen und die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse durch ein Handelsdokument gewährleistet werden kann.

(12)

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (10) enthält harmonisierte Bestimmungen für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, darunter auch bestimmte alkoholische Getränke, und sieht ein elektronisches Verwaltungsdokument und andere Dokumente vor, die Sendungen dieser Waren begleiten müssen. Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die gesamte Union und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sollte vorgesehen werden, dass die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen für die Zwecke der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften auch als anerkannte Begleitdokumente im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

(13)

Unter Berücksichtigung von Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG und zur Beschleunigung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine größere Garantie für die Zuverlässigkeit der Zertifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse sollte für Lieferungen von Weinbauerzeugnissen durch kleine Weinerzeuger und Lieferungen von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnissen die Anwendung eines von den Mitgliedstaaten eingerichteten vereinfachten Informationssystems für die Ausstellung elektronischer Begleitdokumente anerkannt werden, das die Verwendung eines Handelsdokuments mit mindestens allen zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben vorsieht. Damit jedoch die Mitgliedstaaten, die noch kein solches Informationssystem anwenden, dieses einrichten können, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem sowohl gedruckte als auch elektronische Begleitdokumente verwendet werden können.

(14)

Unter Berücksichtigung von Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, auf vereinfachte Verfahren und Dokumente zurückzugreifen, mit denen sie Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, überwachen können.

(15)

Die Begleitdokumente können auch dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Weinbauerzeugnissen im Allgemeinen und den Jahrgang oder die Keltertraubensorten und die g.U. oder g.g.A. im Besonderen zu bescheinigen. Um die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Begleitdokumente für eine solche Zertifizierung herangezogen werden können. Um die Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer zu vereinfachen und die zuständigen Behörden von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Behörden den Versendern erlauben können, die Angaben zu Ursprung oder Herkunft sowie zu den Eigenschaften der Erzeugnisse, zum Erntejahr oder zu den Keltertraubensorte(n), aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden, sowie die g.U. oder g.g.A. des Weins selbst in die Begleitdokumente einzutragen und zu bescheinigen.

(16)

Wenn die Marktteilnehmer auf Verlangen von Drittländern spezifische Bescheinigungen über die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse vorlegen müssen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit bieten, eine Zertifizierung für ausgeführte Weinbauerzeugnisse zu verwenden, und die Bedingungen für ihre Authentizität und Verwendung festlegen.

(17)

Aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften werden als Nachweis für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zusätzlich zu den Begleitdokumenten weitere Dokumente wie die Ausfuhrmeldung verlangt. Daher sollten ergänzende Verfahren für die Ausstellung und Validierung dieser Dokumente im Einklang mit den Bestimmungen festgelegt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt sind oder sich daraus ergeben.

(18)

Als Fassware beförderte Weinbauerzeugnisse sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. Daher sollte für diese Sendungen vorgeschrieben werden, dass die zuständige Behörde am Versandort im Voraus über die Angaben im Begleitdokument unterrichtet wird, es sei denn, für diese Warensendungen wird ein Informationssystem verwendet, das es ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes über diese Angaben zu unterrichten.

(19)

Zur Erleichterung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sollte bei Beförderungen von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern oder Erzeugnissen aus der Union, die nach ihrer Ausfuhr wieder in die Union eingeführt werden, vorgeschrieben sein, dass in den Begleitdokumenten von Sendungen dieser Erzeugnisse nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Dokumente oder, im Falle von Waren mit Ursprung in der Union, auf das für den Erstversand ausgestellte Begleitdokument oder ein sonstiges Dokument, das als Nachweis für den Ursprung der Erzeugnisse anerkannt ist, verwiesen werden muss.

(20)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Maßnahmen zu harmonisieren, die der Empfänger bei Verweigerung der Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses zu treffen hat, und um zu präzisieren, mit welchem Begleitdokument das Erzeugnis weiter befördert werden darf.

(21)

Mit Blick auf die Fälle, in denen die zuständige Behörde feststellt oder den begründeten Verdacht hat, dass ein Versender einen schweren Verstoß gegen die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor bezüglich der Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Begleitdokumenten oder hinsichtlich der Erzeugungsbedingungen oder der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse begangen hat, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die anschließende Verbringung zu überwachen oder über die künftige Verwendung des betreffenden Erzeugnisses zu entscheiden, sollten ausführliche Bestimmungen für das Verfahren, das eine zuständige Behörde in Bezug auf die Begleitdokumente vorschreiben kann, sowie für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden in solchen Fällen festgelegt werden.

(22)

Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten oder im Falle nicht schwerwiegender Verstöße im Zusammenhang mit den Begleitdokumenten für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse die Rechtmäßigkeit wiederherzustellen, sollten Vorschriften festgelegt werden, durch die die zuständige Behörde, die die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hat, geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, oder in einem angemessenen Verhältnis zu den Unregelmäßigkeiten stehende Maßnahmen zu treffen, einschließlich eines Verkaufsverbots des betreffenden Erzeugnisses, und die zuständige Behörde am Versandort zu unterrichten.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte geregelt werden, wie der Beförderer in Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung vorzugehen hat, um eine ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu gewährleisten.

(24)

Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen eingeführte Weinbauerzeugnisse, die unter den genannten Artikel fallen, von einer Bescheinigung, die von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes des Erzeugnisses auszustellen ist, sowie von einem Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle begleitet sein. Um die Zahl der für Einfuhren in die Union erforderlichen Unterlagen zu verringern und die Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die Bescheinigung und das Analysebulletin in einem einzigen Dokument, dem Dokument V I 1, zusammengefasst werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass ein solches Dokument als Bescheinigung für die Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) sowie einer g.U. oder g.g.A. gilt.

(25)

Aus Gründen der Harmonisierung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die Mitgliedstaaten sollte die Befreiung von der Vorlage eines Dokuments V I 1 bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen in die Union mit den Freistellungsregeln, die für Begleitdokumente bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gelten, mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (12) festgelegten EU-System der Zollbefreiungen und mit den Freistellungsregeln aufgrund von besonderen mit Drittländern geschlossenen Übereinkommen über diplomatische Beziehungen in Einklang gebracht werden.

(26)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einheitliche Verfahren anwenden und die gleiche Art von Dokumenten unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat der eingeführten Erzeugnisse verwenden können, sollten Muster des Dokuments V I 1 und dessen Auszugs, des Teildokuments V I 2, vorgesehen sowie die Einzelheiten des Verfahrens für ihre Ausstellung festgelegt werden.

(27)

Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten bei der Überführung einer Sendung in den freien Verkehr das gleiche Verfahren anwenden, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2 festgelegt werden. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden bei Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen sind, unter ihrer Kontrolle einen Auszug des Dokuments V I 1 erstellen zu lassen, der jede neue, durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss.

(28)

Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der indirekten Einfuhren sollte geregelt werden, in welchen Fällen bei Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses keine weiteren Analysen erforderlich sind.

(29)

Um den Besonderheiten bestimmter Weine wie Likörwein und Brennwein sowie von Weinen mit geografischer Angabe Rechnung zu tragen, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 für Sendungen solcher Weine festgelegt werden. Um die Ausführer und die Behörden zu entlasten, sollte unter bestimmten Bedingungen die Vorlage des Dokuments V I 1 als Bescheinigung für die geografische Angabe oder dafür, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, ausreichen.

(30)

Im Hinblick auf die Erleichterung des Handels mit Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen getroffen haben, welche Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und die mit der Union gute Handelsbeziehungen unterhalten, ist es angebracht, Erzeugern in diesen Ländern zu gestatten, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen, und diese Dokumente als Dokumente anzusehen, die von den zuständigen Stellen der Drittländer gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder von letzteren benannten Stellen oder Einrichtungen ausgestellt worden sind, wie dies bereits für Weine mit Ursprung in der Union gestattet ist.

(31)

Aufgrund der Entwicklung von EDV-gestützten Systemen im Weinsektor und um die Überwachung der Verbringungen und die Kontrollen von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte auch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und elektronischen Dokumenten gestattet werden, die von den zuständigen Stellen von Drittländern oder direkt durch die Marktteilnehmer in Drittländern unter Aufsicht der dortigen zuständigen Behörden auszustellen sind. Allerdings sollte die Verwendung EDV-gestützter Systeme davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind und dass die Union anerkannt hat, dass das in einem Drittland errichtete Kontrollsystem ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der aus diesem Drittland in die Union eingeführten Weinbauerzeugnisse bietet. Es ist daher notwendig, diese Mindestbedingungen festzulegen. Um die Verfahren für die Ausstellung von Teildokumenten V I 2 für die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte den Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, solche Teildokumente nach von ihnen festzulegenden Verfahren elektronisch auszustellen.

(32)

Gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind natürliche oder juristische Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. Für bestimmte Marktteilnehmer, deren Bestände oder Verkaufsmengen unter bestimmten Schwellenwerten liegen oder die ihre Erzeugnisse nur in ihren Räumlichkeiten verkaufen, würde das Führen eines Registers eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Sie sollten daher von dieser Auflage befreit werden. Für Transparenz- und Kontrollzwecke sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der Marktteilnehmer führen, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet sind. Auch sollte im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Verbringungen und Bestände von Weinbauerzeugnissen festgelegt werden, dass für jedes Unternehmen ein gesondertes Register erforderlich ist sowie auf welche Weise es zu führen ist und welche Vorgänge in dem Register zu erfassen sind.

(33)

In dieser Verordnung sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für alle Marktteilnehmer gelten. Zur Erleichterung der Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, ergänzende Vorschriften über Angaben, die für bestimmte Erzeugnisse oder Behandlungen im Register aufzuführen sind, festzulegen und die Marktteilnehmer zu verpflichten, bestimmte in das Register einzutragende Behandlungen zu melden. Angesichts des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands, den diese Meldungen für bestimmte Marktteilnehmer verursachen können, ist es jedoch gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, solche Meldungen vorzuschreiben, einzuschränken.

(34)

Um die Erfassung von Marktinformationsdaten für die Überwachung und Verwaltung des Marktes zu erleichtern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugungs- und Bestandsmeldungen von den betreffenden Marktteilnehmern mit Sitz in Mitgliedstaaten, die zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, zu übermitteln sind. Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, sollten jedoch die Möglichkeit haben, solche Meldungen zu verlangen. Um die Duplizierung von Daten zu vermeiden, sollten Mitgliedstaaten, die eine Weinbaukartei mit jährlich aktualisierten Angaben über die Rebflächen der einzelnen Winzer eingeführt haben, Marktteilnehmer von der Auflage befreien können, die Fläche in den Erzeugungsmeldungen anzugeben.

(35)

Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, zusätzliche Daten über die Erzeugung von Trauben und Traubenmost für die Weinbereitung zu erheben. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Erntemeldungen vorzuschreiben.

(36)

Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Daten über Vorgänge zu erheben, die zwischen dem tatsächlichen Erntedatum und den Terminen für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen stattfinden und die Verarbeitung oder Vermarktung der geernteten Trauben und des daraus gewonnenen Traubenmostes oder -saftes betreffen.

(37)

Im Hinblick auf eine bessere Transparenz und Marktverwaltung sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, umfassendere Informationen anzufordern. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, Marktteilnehmer ohne Erzeugung oder Bestände von der Meldepflicht zu befreien.

(38)

Für die Zwecke von Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten einheitliche Vorschriften für die Kontrollen festgelegt werden, die im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt durchzuführen sind. Daher sollten die Behörden, die für die Überwachung der Lagerung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zuständig sind, über die erforderlichen Instrumente verfügen, um wirksame Kontrollen nach unionsweit einheitlichen Vorschriften hinsichtlich des Produktionspotenzials, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente, der Zertifizierung und des Ein- und Ausgangsregisters durchführen zu können.

(39)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Proben der Trauben und Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern dürfen und die Probenahmen erleichtern und die gemäß dieser Verordnung geforderten Informationen liefern müssen.

(40)

Um den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Begrenzung des Risikos von betrügerischen Weinmanipulationen an die Hand zu geben, wurde die in Artikel 89 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten bei dem der Gemeinsamen Forschungsstelle angehörenden Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor eingerichtet und wird von diesem verwaltet. Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lässt sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren oder der Zusatz von Wasser zu diesen Erzeugnissen nachweisen. Zusammen mit anderen Analysetechniken lässt sich mithilfe der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten die Konformität von Weinbauerzeugnissen mit den Angaben über Ursprung und Rebsorte überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse und für die Führung und Aktualisierung der Datenbank für Analysewerte festgelegt werden.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Kontrollen im Weinsektor zuständigen Behörden wirksam arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten eine einzige Einrichtung benennen, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt.

(42)

Zur Erleichterung der Kontrollen in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen treffen, damit die Bediensteten der zuständigen Behörden über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

(43)

Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen und die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor müssen die Koordinierung der Kontrollen und der Zugang zu Informationen für die zuständigen Behörden im Weinsektor gewährleistet werden. Um diesem Koordinierungsbedarf vollständig zu genügen, sollten die verschiedenen an den Kontrollen von verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen beteiligten Behörden Zugang zu den Informationen über die erfolgten Verbringungen dieser Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dem mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingeführten EDV-gestützten System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Rechnung zu tragen.

(44)

Die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt und beim Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden, die für Kontrollen zuständig sind. Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften für Amtshilfeersuchen festgelegt werden. Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, dass diese Kosten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats getragen werden, der die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.

(45)

Um die Wirksamkeit der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, sollte die vorliegende Verordnung eine Bestimmung über die Beweiskraft der Feststellungen enthalten, die bei Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gemacht werden, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde.

(46)

Um eine wirksame Betrugsbekämpfung zu ermöglichen, schwerwiegende Betrugsrisiken zu verhindern und bei dem Verdacht oder der Feststellung, dass Weinbauerzeugnisse nicht den Unionsvorschriften entsprechen, geeignete Maßnahmen treffen zu können, sollten die Kontaktstellen der betreffenden Mitgliedstaaten in der Lage sein, einander über derartige Fälle zu unterrichten. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme verwenden.

(47)

Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht für Verstöße gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, Verwaltungssanktionen vor. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind für nicht genehmigte Anpflanzungen Sanktionen vorzusehen. Um die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen nach dem Handelswert der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine staffeln können. Der Mindestwert dieser Sanktionen sollte dem durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar Rebfläche in der Union entsprechen, berechnet als Bruttogewinnspanne je Hektar Rebfläche. Ausgehend von diesem Mindestwert sollte abhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, gegen Erzeuger in einem bestimmten Gebiet höhere Mindestsanktionen zu verhängen, wenn der auf Unionsebene festgesetzte Mindestwert unter dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar der betreffenden Fläche liegt. Eine solche Anhebung des Mindestsanktionswertes sollte zu dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar des Gebiets, in dem die nicht genehmigte Rebfläche liegt, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(48)

Im Hinblick auf einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher ist entscheidend, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, die Verwendung der Begleitdokumente und Zertifizierungsverfahren für Marktteilnehmer auszusetzen, die nachgewiesenermaßen oder vermutlich gegen die Unionsvorschriften für die Erzeugung oder Beförderung von Weinbauerzeugnissen oder über die Anwendung vereinfachter Regelungen oder elektronischer Verfahren für Einfuhren verstoßen haben, wenn ein Betrug vorliegt oder ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht.

(49)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Überwachung des Weinmarktes sollten Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorgesehen werden, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Schwere und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Verpflichtungen zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters, zur Abgabe von Meldungen oder Mitteilungspflichten nicht eingehalten werden.

(50)

Um eine faire Behandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Fälle offensichtlicher Irrtümer und außergewöhnlicher Umstände festgelegt werden.

(51)

Gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über die obligatorischen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, Art und Typ der mitzuteilenden Informationen und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen festzulegen.

(52)

Um die Kontrolle der von Drittländern ausgestellten Dokumente für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte die Kommission eine Liste der von Drittländern angemeldeten zuständigen Behörden, benannten Einrichtungen oder Dienststellen und ermächtigten Weinerzeuger, die solche Dokumente ausstellen können, erstellen und veröffentlichen. Zur Erleichterung der Kommunikation und Amtshilfeersuchen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einerseits und Drittländern andererseits sollte die Kommission auch die in jedem Drittland benannte Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten wahrnimmt, veröffentlichen.

(53)

Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollten Bestimmungen für die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben festgelegt werden. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verbots erfordert eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften über die Mindestmenge Alkohol, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen festgelegt werden, die für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gelten. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführt werden. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(54)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 ersetzt werden, gestrichen werden. Aus demselben Grund sollten die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf

a)

das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen,

b)

die Weinbaukartei,

c)

anerkannte Begleitdokumente, Zertifizierungen und Vorschriften für Weineinfuhren,

d)

die Ein- und Ausgangsregister,

e)

obligatorische Meldungen,

f)

Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten,

g)

zuständige Behörden und gegenseitige Amtshilfe,

h)

Sanktionen,

i)

Mitteilungen und die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Winzer“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;

b)   „Weinbauerzeugnisse“: die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 2209 00 11 und 2209 00 19;

c)   „Weinbauparzelle“: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;

d)   „aufgegebene Rebfläche“: mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat;

e)   „Traubenerzeuger“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen;

f)   „Verarbeiter“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird;

g)   „Einzelhändler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen;

h)   „Abfüllung“: das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;

i)   „Abfüller“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

j)   „Händler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien;

k)   „Weinwirtschaftsjahr“: das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger“ diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN

Artikel 3

Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen

(1)   Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.

Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume

a)

wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder

b)

rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt wurden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte weiterhin erfüllen, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.

(3)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:

a)

Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;

b)

der betreffende Winzer erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt des Winzers gleichwertig ansehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.

(4)   Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.

(5)   Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.

Artikel 4

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen

(1)   Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon grundsätzlich ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach.

Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Abschnitt B festgelegt.

(2)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.

(3)   Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitte A bis H der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch die zusätzlichen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des früheren Verhaltens des Erzeugers sowie gemeinnütziger Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.

(4)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich angewendet oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet werden.

(5)   Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Antragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.

Artikel 5

Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.

Artikel 6

Beschränkungen der Wiederbepflanzung

Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder geschützten geografischen Angabe („g.g.A.“) zu verhindern, gerechtfertigt ist.

Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn

a)

die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der g.U. oder g.g.A. liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer g.U. oder g.g.A. entspricht wie die gerodete Fläche;

b)

die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 und Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.

KAPITEL III

WEINBAUKARTEI

Artikel 7

Mindestangaben in der Weinbaukartei

(1)   Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben für jeden Winzer zumindest die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Spezifizierungen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die nicht das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, sondern nationale Stützungsprogramme für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umsetzen, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben zumindest die vereinfachten Angaben und Spezifizierungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL IV

BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN

ABSCHNITT I

BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN

Artikel 8

Allgemeine Vorschriften

(1)   Für die Zwecke des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern stattfindet, anhand eines Begleitdokuments.

Die Marktteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 müssen in der Lage sein, den zuständigen Behörden das Begleitdokument während der gesamten Beförderung jederzeit vorzulegen.

(2)   Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Marktteilnehmer gemäß diesem Artikel und hält sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 9

Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 8 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich für

a)

Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde;

b)

die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub

i)

zu einer Brennerei oder einer Essigfabrik, wenn dem Erzeugnis unter den von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen ein Lieferschein des Erzeugers beigegeben ist, oder

ii)

um das betreffende Erzeugnis aus der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden herauszunehmen, wie in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgesehen;

c)

die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist;

d)

Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden;

e)

folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen:

i)

Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, wenn die gesamte beförderte Menge folgende Mengen nicht übersteigt:

bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm,

bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter;

ii)

Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist;

iii)

Wein oder Traubensaft,

der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist,

der sich an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden;

iv)

Wein, teilweise gegorener Wein, teilweise gegorener Traubenmost oder Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers oder seiner Familie, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet;

v)

Erzeugnis zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet;

vi)

Warenproben;

vii)

die Beförderung von Proben zu einer zuständigen Behörde oder zu einem benannten Laboratorium.

(2)   Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen.

Artikel 10

Anerkannte Begleitdokumente

(1)   Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen:

a)

für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes:

i)

eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung innerhalb der Union befördert werden, sofern aus dem Dokument der einzige administrative Referenzcode gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie (im Folgenden „ARC-Nummer“) eindeutig hervorgeht, es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (14) ausgestellt wird und — im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG — der Versender die Bedingungen des betreffenden Absatzes 1 erfüllt;

ii)

das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (15) ausgestellt und verwendet wird, für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, innerhalb der Union befördert werden;

iii)

eines der folgenden Dokumente, das unter den vom Abgangsmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnisse und für nicht verbrauchsteuerpflichtige Weinbauerzeugnisse ausgestellt wurde:

wenn der Mitgliedstaat ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der spezifische administrative Referenzcode („MVV-Code“), der dem elektronischen Verwaltungsdokument von diesem System zugeteilt wurde, eindeutig hervorgeht, sofern das Dokument gemäß den geltenden nationalen Vorschriften ausgestellt wurde;

wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Behörde zugeteilten MVV-Code trägt, sofern das Dokument und eine Kopie des Dokuments gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels validiert worden sind;

b)

für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii.

Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.

(2)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.

Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.

(3)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert:

a)

durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder

b)

durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von

i)

einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang V Abschnitt C,

ii)

einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder

iii)

einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck.

Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Buchstabe b kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einem hierfür zugelassenen Drucker gedruckt werden.

(4)   Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.

Artikel 11

Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A.

(1)   Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein.

(2)   Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen.

(3)   Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten.

Artikel 12

Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse

(1)   Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden:

a)

das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt;

b)

eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde.

(2)   Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat.

(3)   Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1.

Artikel 13

Als Ausfuhrnachweis dienende Dokumente

(1)   Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (16) erstellt wird.

(2)   Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke gemäß Anhang V Abschnitt D der vorliegenden Verordnung den Referenzcode der von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 331 der genannten Verordnung ein.

(3)   Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des in Artikel 210 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen passiven Veredelungsverkehrs gemäß Titel VII Kapitel I und V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (17) und Titel VII Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorübergehend in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert zu werden, zu reifen und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.

Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung bislang begleitet hat.

Bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union wird das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt. Das betreffende Dokument gilt als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Union oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.

Die zuständige Zollstelle in der Union versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

Artikel 14

Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

(1)   Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet:

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)

Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden,

ii)

teilweise gegorener Traubenmost,

iii)

konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

iv)

mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

v)

Traubensaft,

vi)

konzentrierter Traubensaft;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)

frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,

ii)

Traubenmost,

iii)

konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

iv)

teilweise gegorener Traubenmost,

v)

mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

vi)

Traubensaft,

vii)

konzentrierter Traubensaft;

viii)

Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist;

c)

unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9:

i)

Weintrub,

ii)

Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,

iii)

Tresterwein,

iv)

Brennwein,

v)

Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,

vi)

Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen.

Artikel 15

Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union

(1)   Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern stützt sich das Begleitdokument auf das Dokument V I 1 gemäß Artikel 20 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 und enthält folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:

a)

die Nummer des Dokuments V I 1 oder die Referenznummer eines der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27;

b)

Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat;

c)

das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde.

Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(2)   Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:

a)

den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder

b)

die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden.

(3)   Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Abgangsmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein.

Artikel 16

Verweigerung der Annahme durch den Empfänger

Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.

In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

Artikel 17

Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes

(1)   Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.

Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

Artikel 18

Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente

(1)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

(2)   Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

Artikel 19

Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse

In einem Fall höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Behörde, eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu treffen.

ABSCHNITT II

BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR

Artikel 20

Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse

(1)   Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1“). Der Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind.

(2)   Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis

a)

die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist;

b)

aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden;

c)

gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.

Artikel 21

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen:

a)

ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für

i)

Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen beförderte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;

ii)

Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlegen;

iii)

Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, bis zu 30 Litern je Sendung;

iv)

Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisendem;

v)

Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind;

vi)

Wein, Traubenmost und Traubensaft in anderen Behältnissen als denen gemäß Ziffer v, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern;

vii)

Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden;

viii)

Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr;

ix)

Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Union, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Union zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden;

b)

sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

i)

Vorhandener Alkoholgehalt,

ii)

Gesamtsäuregehalt,

iii)

Gesamtschwefeldioxidgehalt.

Artikel 22

Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2

(1)   Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt.

Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet.

Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis.

Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2“) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis.

(2)   Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird.

Artikel 23

Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2

Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist:

a)

Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf;

b)

wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus.

Wird ein Teildokument V I 2 zusammen mit dem Dokument V I 1 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben im Dokument V I 1 mit den Angaben im Teildokument V I 2 übereinstimmen. Wird ein anschließend ausgestelltes Teildokument V I 2 zusammen mit dem vorhergehenden Teildokument V I 2 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben in dem vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben im anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen, das sie mit einem Sichtvermerk versehen und das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt.

Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2.

Die Zollbehörden geben dem neuen Versender das Original des Dokuments V I 1 und aller Teildokumente V I 2 zurück und bewahren die Kopien mindestens fünf Jahre lang auf.

Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Teildokument V I 2 ausgefüllt zu werden;

c)

wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus.

Die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben im Dokument V I 1 oder im vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben in dem für jede neue Partie anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen. Bei Übereinstimmung versehen die Zollbehörden Letzteres mit einem Sichtvermerk, das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt, und unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Original des anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 zusammen mit dem Original des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2 zurück und bewahren mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieser Dokumente auf.

Artikel 24

Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde (im Folgenden „Ursprungsland“), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland (im Folgenden „Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein

a)

im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder

b)

als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.

Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.

Zuständige Einrichtungen der Drittländer im Sinne dieses Artikels sind diejenigen, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt sind.

Artikel 25

Sondervorschriften für die Zertifizierung bestimmter Weine

(1)   Bei Likörwein und Brennwein werden Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn eine in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführte zuständige Einrichtung in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen hat:

„Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“

(2)   Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem TRIPS-Übereinkommen, den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.

In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen:

„Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein in dem betreffenden Weinbaugebiet erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“

(3)   Die Bescheinigung in Feld 14 gemäß den Absätzen 1 und 2 wird durch folgende Angaben ergänzt:

a)

Name und vollständige Anschrift der zuständigen Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;

b)

Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Stelle;

c)

Stempel der zuständigen Stelle.

Artikel 26

Vereinfachtes Verfahren

(1)   Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen:

a)

in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B;

b)

in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat;

c)

in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben.

Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben.

Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.

Artikel 27

Elektronisches Dokument

(1)   Für die Einfuhr in die Union von Weinbauerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union gemäß Unterabsatz 2 als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.

Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinbauerzeugnisse;

b)

es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen;

c)

es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit zu prüfen.

Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang VII Teil IV Abschnitt C aufgenommen.

(2)   Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben und einen einzigen administrativen Referenzcode, der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht zugeteilt wird. Dieser Code ist in den für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union erforderlichen Handelspapieren anzugeben.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden, gewährt das Ausfuhrdrittland Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben. Ist kein Zugang zu den betreffenden elektronischen Systemen verfügbar, können die Daten auch als Papierdokument angefordert werden.

(4)   Für die Erteilung und Verwendung der Teildokumente V I 2 gemäß Artikel 22 Absatz 1 können auch EDV-gestützte Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt eines elektronischen Teildokuments V I 2 muss mit dem Inhalt des Papierdokuments übereinstimmen.

KAPITEL V

EIN- UND AUSGANGSREGISTER

Artikel 28

Führung des Ein- und Ausgangsregisters

(1)   Abweichend von Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit anhand von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftsunterlagen kontrolliert werden können, sind zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) nicht verpflichtet:

a)

Marktteilnehmer, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, vorrätig halten oder zum Verkauf anbieten, sofern die Gesamtmenge bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm und bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht überschreitet;

b)

Marktteilnehmer, die Getränke nur für den Konsum an Ort und Stelle verkaufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Händler, die keine Erzeugnisse vorrätig halten, zur Führung des Registers verpflichtet sind, und können in diesem Fall die Vorschriften und Verfahren festlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der zur Führung des Registers verpflichteten Marktteilnehmer. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(4)   Das Register wird für jedes Unternehmen einzeln geführt.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so ist jedes dieser Zentrallager unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a verpflichtet, das Register für die von ihm gelieferten Erzeugnisse zu führen. Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte werden im Register als Ausgänge verbucht.

(5)   Das Register wird an den Orten geführt, an denen die Erzeugnisse gelagert sind.

Sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit an den Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, können die zuständigen Behörden jedoch genehmigen, dass die Führung des Registers

a)

am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Lagerstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheiten gelagert werden;

b)

einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

Artikel 29

In das Register einzutragende Behandlungsarten

(1)   Zur Führung des Registers verpflichtete Marktteilnehmer müssen die von ihnen im Einklang mit den Anforderungen und önologischen Verfahren gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Anhängen I A und I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendeten önologischen Verfahren, Verarbeitungen und Behandlungen sowie den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angeben.

(2)   Sofern folgende Behandlungen durchgeführt werden, werden sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in das Register eingetragen, einschließlich entsprechender Verweise auf Mitteilungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 2, sofern dies von den Mitgliedstaaten vorgesehen ist:

a)

Korrektur des Alkoholgehalts von Wein (Anhang I A Nummer 40 und Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) und Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung (Anhang I A Nummer 49 und Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

b)

Anreicherung und Süßung (Anhang VIII Teil I Abschnitte A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 11 und 12 sowie Anhänge I D und II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

c)

Säuerung und Entsäuerung (Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 13 und Anhang I A Nummern 12, 13, 46, 48 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

d)

Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) (Anhang I A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

e)

Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Anhang I A Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

f)

Behandlung durch Elektrodialyse oder mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung oder Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern (Anhang I A Nummern 20, 36 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

g)

Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein (Anhang I A Nummer 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

h)

Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung (Anhang I A Nummer 38 und Anlage 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

i)

Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

j)

Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren (Anhang I A Nummer 52 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

k)

Behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle (Anhang I A Nummer 53 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

l)

Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (Anhang I A Nummer 54 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009);

m)

Verwendung von Silberchlorid (Anhang I A Nummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009).

(3)   Sofern folgende spezifische Behandlungen stattfinden, werden sie in das Register eingetragen:

a)

Vermischen und Verschnitt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

b)

Abfüllung;

c)

Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;

d)

Herstellung von Likörwein;

e)

Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert;

f)

Herstellung von Brennwein;

g)

Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, wie etwa aromatisiertem Wein.

Bei der Abfüllung ist die Zahl der abgefüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen anzugeben.

Artikel 30

Nationale Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für

a)

Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden;

b)

bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274;

c)

bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29.

Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden.

Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren.

KAPITEL VI

MELDUNGEN

Artikel 31

Erzeugungsmeldungen

(1)   Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor.

Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.

(2)   Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind.

(3)   Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.

In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung.

Artikel 32

Bestandsmeldungen

(1)   Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor.

(2)   Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.

Artikel 33

Erntemeldungen

Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen.

Artikel 34

Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen.

(2)   Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

Artikel 35

Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.

KAPITEL VII

KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN

ABSCHNITT I

KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, KONTAKTSTELLEN UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, für die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Weineinfuhren, das Ein- und Ausgangsregister und die obligatorischen Meldungen sicherzustellen, die für diesen Sektor in Artikel 90 und Titel I Kapitel III und Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sehen ein System von wirksamen und risikobasierten amtlichen Kontrollen vor.

(2)   Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und des Kapitels VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgenommen.

Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten mutatis mutandis für die Kontrolle von Weinbauerzeugnissen mit g.U. oder g.g.A. gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse.

Artikel 37

Gemeinsame Kontrollbestimmungen

(1)   Die Kontrollen werden in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugung stattgefunden hat, unbeschadet zufalls- oder risikobasierter Kontrollen im Abgangsmitgliedstaat.

Bei stichprobenartigen Kontrollen wird durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sichergestellt, dass sie für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der erzeugten, vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

(2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 bestehen aus Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen.

Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die systematisch Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Kontrollen werden anhand einer Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

(3)   Bezüglich der Weinbaukartei überprüfen die Mitgliedstaaten bei jedem Winzer und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, der bzw. die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen muss, ob die strukturelle Situation, die sich aus dem Dossier des Winzers und dem Produktionsdossier gemäß den Anhängen III und IV ergibt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dossiers werden auf der Grundlage dieser Überprüfung angepasst.

(4)   Die Kontrollen von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern werden anhand des Dokuments V I 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugnisse in das Gebiet der Union gelangen.

Artikel 38

Kontrollierte Personen

(1)   Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(2)   Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen,

a)

dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und

b)

müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen.

Artikel 39

Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten

Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor führt und aktualisiert fortlaufend auf Unionsebene auf der Grundlage von Daten, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten übermittelt werden, eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten. Diese Daten werden durch harmonisierte Isotopenanalysen der Ethanol- und Wasserbestandteile von Weinbauerzeugnissen gewonnen und ermöglichen entsprechende Kontrollen während der Vermarktung im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vorschriften und Verfahren, die in den Artikeln 27, 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 festgelegt sind.

Artikel 40

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 37 zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, damit diese Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gibt er deren besondere Zuständigkeiten an und koordiniert ihre Tätigkeiten.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer wahrnimmt und Ersuchen um Amtshilfe entgegennimmt und weiterleitet.

Artikel 41

Befugnisse der Bediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Er stellt sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Stellen,

a)

Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

b)

Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

c)

Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

d)

von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

e)

in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;

f)

einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen Unionsrecht besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken.

Artikel 42

Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen

Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden.

Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 43

Amtshilfe

(1)   Führt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Eine solche Anfrage erfolgt über die Kontaktstellen gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Amtshilfe wird umgehend geleistet.

Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist.

Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2)   Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele gemäß der Beschreibung im Antrag durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

Die ersuchte Behörde verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(3)   Im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde Bedienstete beauftragen,

a)

entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 oder über die diesbezüglichen Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder Auszügen der Ein- und Ausgangsregister,

b)

oder den nach Absatz 2 beantragten Kontrollen — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Behörde vor Beginn der Kontrollen — beizuwohnen.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Behörde angefertigt werden.

(4)   Die Bediensteten der ersuchten Behörde sind jederzeit für die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen zuständig.

(5)   Die Bediensteten der ersuchenden Behörde

a)

legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

b)

verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Behörde seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

i)

über die Zugangsrechte nach Artikel 41 Buchstaben a und b,

ii)

über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde nach Artikel 41 Buchstaben c und e durchgeführt werden.

(6)   Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Artikel 44

Beweiskraft

Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 45

Mitteilung des Verdachts auf Verstöße

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den begründeten Verdacht hegen oder Kenntnis davon erhalten, dass ein Weinbauerzeugnis gegen die für Weinbauerzeugnisse geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht, so unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats, für den dieser Verstoß gegen die Vorschriften von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen, unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kontaktstellen der betroffenen Drittländer über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem.

ABSCHNITT II

SANKTIONEN

Artikel 46

Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten bei nicht genehmigten Anpflanzungen

Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt

a)

6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet;

b)

12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet;

c)

20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet.

Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben.

Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.

Artikel 47

Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften

(1)   Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.

(2)   Die Anwendung der Artikel 26 und 27 kann im Falle von Feststellungen oder Vermutungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf eingeführte Weine ausgesetzt werden.

Artikel 48

Sanktionen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern und zur Abgabe von Meldungen oder gegen Mitteilungspflichten

(1)   Gegen Marktteilnehmer, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, zur Vorlage von Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen oder gemäß Artikel 30 Absatz 2 zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über die vorgenommenen Behandlungen verpflichtet sind und die das betreffende Register nicht führen, die betreffenden Meldungen bis zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Terminen nicht vorgelegt haben oder die betreffende Mitteilung nicht bis zu dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt haben, werden Verwaltungssanktionen verhängt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestehen in der Zahlung eines Betrags, den die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Wertes der Erzeugnisse, der geschätzten finanziellen Vorteile oder des durch den Betrug verursachten wirtschaftlichen Schadens festlegen und anwenden.

(3)   Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Meldungen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen sind die betreffenden Marktteilnehmer unter folgenden Bedingungen in dem betreffenden Haushaltsjahr oder im darauf folgenden Haushaltsjahr von den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen:

a)

Beträgt die Überschreitung der Termine gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 höchstens 15 Arbeitstage, so werden nur die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewendet;

b)

wurden die in den Meldungen gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von wesentlicher Bedeutung, so wird die zu zahlende Unterstützung anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird.

Artikel 49

Außergewöhnliche Umstände und offensichtliche Fehler

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)   Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

KAPITEL VIII

MITTEILUNGEN

Artikel 50

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erlassen haben;

b)

Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die amtlichen Analysen, die amtliche Zertifizierung und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Registern und Begleitdokumenten;

c)

Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, für die Führung und Aktualisierung der Weinbaukartei und für die Vorlage einer aktualisierten Aufstellung über das Produktionspotenzial;

d)

die Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H Absatz 1 Nummern 1 und 2;

e)

die Maßnahmen, die sie zur Durchführung von Kapitel VII getroffen haben, sofern die Mitteilung dieser Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse ist, sowie Name und Anschrift der von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstelle;

f)

die Bedingungen, die sie für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b anwenden;

g)

die Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, falls sich die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und der Kontaktstellen ändern.

(3)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt im Einklang mit Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

Artikel 51

Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen

(1)   Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer erstellt und aktualisiert die Kommission Listen mit folgenden Angaben:

a)

Name und Anschrift der für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes des Erzeugnisses;

b)

Name und Anschrift der vom Ursprungsland benannten Einrichtungen oder Dienststellen oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, eines Laboratoriums, das bereits außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses für das Ausfüllen des Teils „Analysebulletin“ von Dokumenten V I 1 zugelassen ist;

c)

Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der im Ursprungsland des Erzeugnisses zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 zugelassenen Weinerzeuger und Verarbeiter;

d)

Name und Anschrift der einzigen Kontaktstelle, die in jedem Drittland zur Entgegennahme und Weiterleitung von Amtshilfeersuchen benannt wird und die dieses Land gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten vertritt.

(2)   Die Kommission veröffentlicht Namen und Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Informationen über das Produktionspotenzial gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c, Namen und Anschrift der Kontaktstelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e, die Keltertraubensorten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und die Listen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

KAPITEL IX

ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1, 21, 22 und 23, 38 bis 54, 74, 83 bis 95a und 98 bis 102 werden gestrichen.

2.

Die Anhänge IX bis XIII und XVI bis XXI werden gestrichen.

Artikel 53

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 12 und 13 werden gestrichen.

2.

Folgende Artikel 14 a und 14b werden eingefügt:

„Artikel 14a

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

(1)   Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

(2)   Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

(3)   Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a)

8,0 % für die Zone A,

b)

8,5 % für die Zone B,

c)

9,0 % für die Zone C I,

d)

9,5 % für die Zone C II,

e)

10,0 % für die Zone C III.

Artikel 14b

Beseitigung von Nebenerzeugnissen

(1)   Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (*1) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 (*2) beseitigen.

(2)   Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

(4)   Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).“"

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird der Artikel 63 gestrichen.

Artikel 55

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 werden aufgehoben.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).

(10)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(13)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DAS KRITERIUM FÜR DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DAS ZUSÄTZLICHE KRITERIUM GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. des betreffenden Gebiets bestimmt oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.U. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.U. in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.

B.   Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. des betreffenden Gebiets bestimmt oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.g.A. in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.


ANHANG II

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PRIORITÄTSKRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 2 BUCHSTABEN a BIS h DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DIE ZUSÄTZLICHEN KRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)

Für juristische Personen gilt unabhängig von ihrer Rechtsform, dass sie dieses Kriterium erfüllen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Eine natürliche Person, die erstmals Reben anpflanzt und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet („Neueinsteiger“), kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch eine oder mehrere Personen, die keine Neueinsteiger sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Neueinsteiger in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben, oder

b)

wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Buchstabe a für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig von der Rechtsform, die dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde.

(2)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist („Jungerzeuger“).

Für juristische Personen gemäß Nummer 1 gilt, dass sie die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllen, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2.

(3)

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern.

Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem vorschreiben, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2.

B.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(2)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder eines der folgenden Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen:

a)

für den Weinbau geeignete kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), soweit derartige Leitlinien existieren;

b)

für den Weinbau geeignete nationale Zertifizierungssysteme für integrierte Produktion;

c)

für den Weinbau relevante nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme in den Bereichen Boden- und/oder Gewässerqualität, Biodiversität, Landschaftspflege, Klimaschutz- und/oder Klimaanpassung.

Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(3)

Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ zu erfüllen.

(4)

Die in dem Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) liegt/liegen an terrassierten Hanglagen.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.

C.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen gegeben sind:

(1)

Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere mit Reben bepflanzte Landparzelle(n) in den Besitz des Antragstellers;

(2)

die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt;

(3)

die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der mit Reben bepflanzten Fläche auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) und der im Antrag angegebenen Fläche.

D.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen:

(1)

durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5;

(2)

Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm;

(3)

Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(4)

Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %);

(5)

Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hochebenen;

(6)

Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (6) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten.

E.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist:

(1)

Nettogegenwartswert (Net Present Value, NPV)

(2)

Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR)

(3)

Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit Cost Ratio, BCR)

(4)

Amortisierungsdauer (Payback Period, PP)

(5)

Nettozusatznutzen (Incremental Net Benefit, INB)

Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

F.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

(1)

Die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund eines signifikanten Rückgangs der Einheitskosten der neu bepflanzten Fläche, gemessen am Durchschnitt der im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, größenbedingte Kostenvorteile generieren;

(2)

die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund einer Erhöhung der für die Produkte erzielten Preise oder einer Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, gemessen an den im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, für eine bessere Anpassung an die Marktnachfrage sorgen;

(3)

die von einem Neueinsteiger im Sektor neu zu bepflanzenden Flächen können ein landwirtschaftliches Produktionsmodell ermöglichen, das rentabler ist als der regionale Durchschnitt.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

G.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden g.U. oder g.g.A. liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer g.U. oder einer g.g.A. bestimmt sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse;

(2)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) angepasst als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind;

(3)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. zu verbessern;

(4)

die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur führen möglicherweise zu einer besseren Qualität der erzeugten Trauben als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. vorwiegend verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 sinngemäß.

H.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen

(1)

mindestens 0,5 ha bei Kleinbetrieben;

(2)

höchstens 50 ha bei mittelgroßen Betrieben.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Der Betrieb des Antragstellers wird aufgrund der Neuanpflanzungen größer;

(2)

der Antragsteller verfügt bereits über eine Rebfläche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

I.   Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

I.    „Früheres Verhalten des Erzeugers“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen;

(2)

der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie gemäß den Abschnitten A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Abschnitts nachzukommen;

(3)

der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden.

II.    „Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet der Rechtsform um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind:

(1)

Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung;

(2)

der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(7)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).


ANHANG III

IN DIE WEINBAUKARTEI AUFZUNEHMENDE UND ZU AKTUALISIERENDE MINDESTANGABEN UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7

1.   DOSSIER DES WINZERS

1.1.   Identifizierung und Standort

(1)

Identifizierung des Winzers (im Einklang mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den Registern oder Informationen des Mitgliedstaats).

(2)

Verzeichnis und Standort der Weinbauparzellen, die nicht nur aufgegebene Rebflächen umfassen (Identifizierung im Einklang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

1.2.   Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen

Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.

(1)

Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5 000 (oder — wenn sie auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden — dem Maßstab 1:10 000) entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.

(2)

Fläche der Weinbauparzelle

Bei Rebflächen in Mischkultur:

a)

Gesamtfläche der betreffenden Parzelle;

b)

in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mithilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten).

(3)

Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach Art der Rebflächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274), die bei Anwendung als Grundlage für die Berechnung der in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten 1 % dienen):

a)

für die Erzeugung von Wein mit g.U. in Betracht kommende Rebfläche(n);

b)

für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n),

auch für die Erzeugung von Wein mit g.U. und Wein ohne g.U./g.g.A.,

nur für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. und Wein ohne g.U./g.g.A.

c)

nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die jedoch innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen;

d)

nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die außerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen;

e)

Rebfläche(n) mit anderem Bestimmungszweck.

(4)

Angebaute Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle sowie Farbe der Weintrauben (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)).

(5)

Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011).

(6)

Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).

(7)

Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).

Die Angaben gemäß den Nummern 6 und 7 müssen auch alle Flächen umfassen, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung oder einer grünen Weinlese gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 waren (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Anhang IV oder Anhang IVa und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (2)).

Werden alle im Dossier des Winzers aufgeführten Rebflächen aufgegeben oder einem anderen Verwendungszweck als dem Weinanbau zugeführt, sollte das Dossier aus der Weinbaukartei entfernt oder markiert werden und die jeweiligen Flächen von den Flächen gemäß Nummer 1.2 dieses Anhangs abgezogen werden.

1.3.   Meldungen

Erntemeldung (Angabe im Einklang mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 33).

2.   PRODUKTIONSDOSSIER

2.1.   Identifizierung

Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen müssen.

2.2.   Meldungen

a)

Erzeugungsmeldung (Angabe im Einklang mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31).

b)

Bestandsmeldung (Angabe im Einklang mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32).


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).


ANHANG IV

ZUSÄTZLICHE MINDESTANGABEN IN DER WEINBAUKARTEI UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1

1.   DOSSIER DES WINZERS

1.1.   Identifizierung und Standort

(1)

Beantragte, erteilte, aber noch nicht genutzte Genehmigungen und die jeweiligen spezifischen Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und den Tabellen in Anhang IV Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).

(2)

Pflanzungsrechte (pro Art) bis zum Ablauf der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Frist für die Umwandlung in Genehmigungen (Angabe im Einklang mit der bis zum 1. März 2016 vorzulegenden Mitteilung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (1) und der Tabelle A in Anhang VII der genannten Verordnung).

1.2.   Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen

Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.

(1)

Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommene Flächen:

a)

Flächen, die zu Versuchszwecken angepflanzt oder wiederbepflanzt werden (einschließlich derjenigen, die mit nicht gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifizierten Keltertraubensorten bepflanzt sind);

b)

Flächen, die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern angepflanzt oder wiederbepflanzt werden.

(2)

Fläche(n), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurde(n), und gerodete nicht genehmigte Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und Anhang IV Teil III der genannten Verordnung).

(3)

Fläche(n), die vor dem 1. Januar 2016 ohne ein Pflanzungsrecht mit Reben bepflanzt wurden, und gerodete widerrechtliche Anpflanzungen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der genannten Verordnung.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).


ANHANG V

BEGLEITDOKUMENTE

A.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG EINES BEGLEITDOKUMENTS

Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt.

Für die Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle).

Für die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle).

Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs festgelegt.

1

2

3

Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten Begleitdokuments.

Nr. 1d

Nr. 2

Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (System of Exchange of Excise Data (SEED)) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders

Nr. 2

Nr. 1

Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden

Nr. 3

Nr. 1

Empfänger: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (SEED) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

Nr. 5

Nr. 4

Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werden

Nr. 7

Nr. 7

Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlich

Nr. 10

Feld A

Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)

Nr. 15

Nr. 5

Andere Angaben zur Beförderung: a) Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug, Schiff) b) die Fahrzeugnummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ). Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments — das Datum, an dem die Beförderung beginnt, — die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen, — seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl. Bei Wechsel des Lieferorts: tatsächlicher Ort der Lieferung.

Nr. 16

Nr. 5

KN-Code

Nr. 17c

Nr. 9

Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben.

Nr. 17p

Nr. 8

Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Dokumenten als denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden.

Nr. 17.1

Nr. 8

Im Falle von Fassware sind anzugeben — bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt, — bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse, — bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt, — bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt.

Nr. 17g und 17o

Nr. 8

Fakultative Angaben für die Beförderung von Fassware: Bei Beförderung der Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Fassware muss die Warenbeschreibung die in Artikel 120 der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Nr. 17p

Nr. 8

Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse.

Nr. 17d/f und 17.l

Nr. 8

Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 11 und 12

Nr. 17l

Nr. 14

Kategorie der Weinbauerzeugnisse

Nr. 17.2a

Nr. 8

Code der Weinbauzone

Nr. 17.2b

Nr. 8

Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Code

Nr. 17.2.1a

Nr. 8

Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlich

Nr. 18

A

Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit.

Nr. 18

Nr. 15

Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Dokumente (falls vorgeschrieben)

Nr. 18

Nr. 15

B.   ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DER BEGLEITDOKUMENTE

1.   Allgemeine Regeln

1.1.

Tragen die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugeteilt wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugeteilt wurde, so müssen die Angaben gemäß Abschnitt A im verwendeten System enthalten sein.

1.2.

Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union“, den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen.

Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich können die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Angaben tragen.

1.3.

Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein. Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten.

Jede vorgeschriebene Kopie eines Dokuments ist mit der Angabe „Kopie“ oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.

1.4.

Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Dokument verwendet werden:

a)

für mehrere Partien der gleichen Erzeugniskategorie oder

b)

für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugniskategorien angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss.

1.5.

In dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.

1.6.

Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des gemischten Erzeugnisses vermerkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Behörde fest, wie die Kategorie, der Ursprung und die Menge der verschiedenen Beladungen nachzuweisen sind.

2.   Sonderregeln

2.1.   Angaben bezüglich der Beschreibung des Erzeugnisses

a)

Art des Erzeugnisses

Die Art des Erzeugnisses wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Unionsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.: Wein mit g.U. oder g.g.A./Wein ohne g.U. oder g.g.A./Rebsortenwein ohne g.U. oder g.g.A./Traubenmost zur Herstellung von Wein mit g.U. oder g.g.A./Jahrgangswein ohne g.U. oder g.g.A.

b)

Beförderung von Fassware

Bei Beförderung von Weinen als Fassware gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

c)

Alkoholgehalt und Volumenmasse

Bei der Beförderung von Fassware oder von Erzeugnissen in nicht etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger:

i)

der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

ii)

der Refraktometerwert wird nach der von der Union anerkannten Messmethode ermittelt. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden;

iii)

die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes ist in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

iv)

der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes ist durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben;

v)

die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub ist fakultativ und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt.

Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Union anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt.

d)

Toleranzwerte

Unbeschadet der Unionsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:

i)

bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol,

ii)

bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006),

iii)

bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %.

e)

Andere Angaben für die Beförderung von Fassware:

i)

Weinbauzone

Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C I, C II, C III a und C III b.

ii)

Durchgeführte Behandlungen

Die Behandlungen, die das beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben:

0

Das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren.

1

Das Erzeugnis wurde angereichert.

2

Das Erzeugnis wurde gesäuert.

3

Das Erzeugnis wurde entsäuert.

4

Das Erzeugnis wurde gesüßt.

5

Das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten.

6

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Beschreibung angegeben wird.

7

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Beschreibung angegeben wird.

8

Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Beschreibung angegeben wird.

9

Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet.

10

Das Erzeugnis wurde unter Einsatz eines neuen önologischen Verfahrens zu Versuchszwecken bereitet.

11

Der Alkoholgehalt des Erzeugnisses wurde korrigiert.

12

Andere, näher zu erläuternde Behandlungen. Beispiele:

a)

Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (5),

b)

bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C III b wird angegeben: C III b (2).

Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen.

2.2.   Angaben zur Nettomenge :

a)

bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t“ oder „kg“,

b)

bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl“ oder „l“.

Bei der Beförderung von Erzeugnissen als Fassware ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.

C.   SONDERSTEMPEL GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE b ZIFFER i

Image

Image

1.

Symbol des Mitgliedstaats

2.

Örtlich zuständige Behörde

3.

Beglaubigung

D.   ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 13 ABSATZ 2

Bulgarisch

:

Изнесено: Декларация за износ № … от [дата]

Dänisch

:

Udførsel: Udførselsangivelse-nr.: … af [dato]

Deutsch

:

Ausgeführt: Ausfuhranmeldung Nr. … vom [Datum]

Englisch

:

Exported: Export declaration No … of [date]

Estnisch

:

Eksporditud: Ekspordideklaratsiooni nr …, … [kuupäev]

Finnisch

:

Viety: Vienti-ilmoitus nro …, … [päiväys]

Französisch

:

Exporté: Déclaration d'exportation no … du [date]

Griechisch

:

Εξαχθέν: Δήλωση εξαγωγής αριθ. … της [ημερομηνία]

Italienisch

:

Esportato: Dichiarazione di esportazione n. … del [data]

Kroatisch

:

Izvezeno: Izvozna deklaracija br. … [datum]

Lettisch

:

Eksportēts: [datums] Eksporta deklarācija Nr. …

Litauisch

:

Eksportuota: Eksporto deklaracija Nr. …, [data]

Maltesisch

:

Esportat: Dikjarazzjoni tal-esportazzjoni nru … ta' [data]

Niederländisch

:

Uitgevoerd: Uitvoeraangifte nr. … van [datum]

Polnisch

:

Wywieziono: Zgłoszenie eksportowe nr … z dnia [data]

Portugiesisch

:

Exportado: Declaração de exportação n.o … de [data]

Rumänisch

:

Exportat: Declarație de export nr. … din [data]

Schwedisch

:

Exporterad: Export deklaration nr … av den [datum]

Slowakisch

:

Vyvezené: Vývozné vyhlásenie č. … zo dňa [dátum]

Slowenisch

:

Izvoženo: Izvozna deklaracija št. … z dne [datum]

Spanisch

:

Exportado: Declaración de exportación no … de [fecha]

Tschechisch

:

Vyvezeno: Vývozní prohlášení č. … ze dne [datum]

Ungarisch

:

Exportálva: Exportnyilatkozat-sz.: …, [dátum]


ANHANG VI

BESCHEINIGUNG DES URSPRUNGS ODER DER HERKUNFT UND DER EIGENSCHAFTEN DER WEINBAUERZEUGNISSE, DES ERNTEJAHRES ODER DER KELTERTRAUBENSORTE(N), AUS DER/DENEN DIE ERZEUGNISSE HERGESTELLT WERDEN, SOWIE DER G.U. ODER G.G.A. VON WEINEN DER UNION

(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1)

TEIL I

Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Angaben, die in Feld 17l des Begleitdokuments oder im Handelspapier gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einzutragen sind

Der/die für die aufgeführten Erzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt, dass diese in [Mitgliedstaat oder Europäische Union] hergestellt und abgefüllt wurden, sowie Folgendes:

1.

Die Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen für die Kennzeichnung und Aufmachung im Hinblick auf:

a)

die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Nr. […, …], die in dem von der Union gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingerichteten „E-Bacchus-Register“ eingetragen ist;

b)

das Erntejahr gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c)

die Keltertraubensorte(n) („Rebsortenweine“) gemäß den Artikeln 81 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

2.

alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften;

3.

die Erzeugnisse wurden nach zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und

4.

die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Union geeignet.

Unterschrift und Datum

Name und Funktion des Erzeugers/Verarbeiters

Von der zuständigen Behörde zugeteilter administrativer Referenzcode

„ARC-Nummer“ oder „MVV-Code“

TEIL II

Sonderbescheinigung für die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

A.   MUSTER

AUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR WEIN

Für Weine, die aus der Europäischen Union nach … ausgeführt werden

Diese gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ausgestellte Mehrzweckbescheinigung dient als

Ursprungsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und Echtheitsbescheinigung

Europäische Union

Image

2.

Versender:

2a.

Identifizierung:

A.

Ausführer:

Aa.

Identifizierung:

3.

Versandort:

A1.

Geschäftsräume:

5.

Art des Transportmittels:

6.

Code:

B.

Einführer:

Ba.

Lieferort:

17p.

Beschreibung

17df.

Menge (Liter)

Weitere Angaben

17l

Bescheinigung:

Der/Die für diese Ausfuhrerzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt nachstehende Angaben:

Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden in der Europäischen Union/in … hergestellt und abgefüllt.

Alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften.

Die Erzeugnisse wurden nach gängigen zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und

die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union geeignet.

Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden gemäß den EU-Vorschriften hergestellt und abgefüllt als Weine mit

geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), die in dem von der Union gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingerichteten „E-Bacchus-Register“ eingetragen ist,

Angabe des Erntejahres gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

Angabe der Keltertraubensorte(n) („Rebsortenweine“) gemäß den Artikeln 81 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ)

Logo des Mitgliedstaats

10.

Die Kontrollbehörden bestätigen, dass der Versender der in dieser Bescheinigung beschriebenen Weinbauerzeugnisse von … registriert wurde und [dieser/diesem] angeschlossen ist, mit der Vorgabe, dass alle Weinbauerzeugnisse eingetragen werden und der Aufsicht und Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen.

18.

Unterschrift

Datum

18a.

Von den zuständigen Behörden zugeteilter einziger administrativer Referenzcode

Name und Funktion

(Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273)

ARC/MVV

Der Versender oder sein Vertreter, der die obigen Angaben bestätigt

(Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273)

B.   AUFLAGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER SONDERBESCHEINIGUNG FÜR DIE AUSFUHR

Die Angaben für die Bescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Diese Datenelemente werden durch die Zahlen und Buchstaben in Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle identifiziert:

1

2

Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl

Identifizierung: Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (System for the Exchange of Excise Data (SEED) oder Angabe der Nummer in der Liste oder dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission.

Nr. 2

Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden

Nr. 3

Ausführer: Name und vollständige Anschrift

Nr. A

Geschäftsräume: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Ausführers versandt werden

Nr. A1

Art des Transportmittels: Container, Schiff, Flugzeug, …

Nr. 5

Code: Name und Kennzeichen des Transportmittels

Nr. 6

Einführer: Name und vollständige Anschrift

Nr. B

Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Einführers geliefert werden

Nr. Ba

Logo des Versandmitgliedstaats sowie Name, Anschrift und Kontaktstelle der für die Kontrolle des Versender am Versandort zuständigen Behörde

Spezifische Anforderungen (fakultativ): Bestätigung durch die Kontrollbehörden: „Es wurde eine interne Qualitätskontrolle zur Konformitätsbewertung der Erzeugnisse eingeführt.“

Nr. 10

Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Die Einzelheiten der Beschreibung können — mit Verweis in diesem Feld — in gesonderten Dokumenten angegeben werden.

Nr. 17p

Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse

Nr. 17d/f

Bescheinigung:

Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft und der Einhaltung der für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften sowie der Herstellung nach gängigen zugelassenen Methoden (önologische Verfahren, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe);

Bescheinigung der g.U. oder g.g.A., des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ): kann vom Versender in Form der folgenden (fakultativen) Datenelemente hinzugefügt werden:

Mein Unternehmen verfügt über ein Qualitätssicherungssystem.

Die Herstellung und der Verkauf der oben genannten Erzeugnisse sind in der EU gemäß den EU- und nationalen Rechtsvorschriften zugelassen.

Proben der Erzeugnisse werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und in amtlich anerkannten Laboratorien untersucht.

Einer von Dritten angefertigten Analyse zufolge beträgt die kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 für diese Erzeugnisse [nicht mehr als] … Bq/kg (siehe beigefügte Unterlagen, Prüfberichte).

Sonstige Bescheinigung

Nr. 17l

Unterschrift, Name und Funktion des Unterzeichners und Datum der Unterzeichnung

Nr. 18

Bezugsnummer: Jede Bescheinigung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer oder den MVV-Code, die bzw. der dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilt wurde.

Nr. 18a


ANHANG VII

ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENT V I 1 UND DIE TEILDOKUMENTE V I 2

TEIL I

Muster des Dokuments V I 1 gemäß Artikel 22

1.

Ausführer (Name und Anschrift)

AUSSTELLENDES DRITTLAND:

V I 1

Laufende Nummer

DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION

2.

Empfänger (Name und Anschrift)

3.

Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten)

4.

Beförderungsmittel und Beförderungsdetails

5.

Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)

6.

Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses

7.

Menge in l/hl/kg (1)

8.

Anzahl der Behältnisse

9.

BESCHEINIGUNG

Das oben genannte Erzeugnis ist ☐/ist nicht ☐ (2) zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EU und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der EU zugelassen sind (2).

Zuständige Einrichtung (Name und vollständige Anschrift):

Ausstellungsort und Datum:

Stempel:

Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

10.

ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses)

BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT

Volumenmasse:

BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT

Gesamtalkoholgehalt:

vorhandener Alkoholgehalt:

BEI ALLEN ERZEUGNISSEN

Gesamttrockenmasse:

Gesamtschwefeldioxid:

Gesamtsäuregehalt:

flüchtige Säure:

Zitronensäure:

Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium):

Stempel:

Ort und Datum:

Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

Menge

11.

Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

12.

Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

13.

Stempel der zuständigen Behörde

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

14.

Sonstige Angaben

TEIL II

Muster des Teildokuments V I 2 gemäß Artikel 22

EUROPÄISCHE UNION

AUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT:

1.

Absender (Name und Anschrift)

V I 2

Laufende Nummer

TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION

2.

Empfänger (Name und Anschrift)

3.

Teildokument von Dokument V I 1

4.

Teildokument von Dokument V I 2

Nummer

Nummer

ausgestellt in (Name des Drittlandes):

bestätigt von (vollständiger Name und Anschrift der Zollstelle in der Union):

am:

am:

5.

Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses

6.

Menge in l/hl/kg (3)

7.

Anzahl der Behältnisse

8.

ERKLÄRUNG DES ABSENDERS (4)

Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist Gegenstand ☐ des in Feld Nr. 3 genannten Dokuments V I 1/☐ des in Feld Nr. 4 genannten Teildokuments, bestehend aus:

☐ einer BESCHEINIGUNG, die angibt, dass das vorgenannte Erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch ☐ bestimmt/☐ nicht bestimmt ist, den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der Union entspricht und Gegenstand von önologischen Verfahren (4) war, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der Union zugelassen sind.

☐ einem ANALYSEBULLETIN, das angibt, dass das Erzeugnis folgende analytische Eigenschaften aufweist:

BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT

Volumenmasse:

BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT

Gesamtalkoholgehalt:

vorhandener Alkoholgehalt:

BEI ALLEN ERZEUGNISSEN

Gesamttrockenmasse:

Gesamtschwefeldioxid:

Gesamtsäuregehalt:

flüchtige Säure:

Zitronensäure:

☐ einem VERMERK (4) der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass

der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld Nr. 5 genannte geografische Angabe zuerkannt worden ist;

der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt.

Unterschrift:

9.

VERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt

Ausstellungsort und Datum:

Unterschrift:

Stempel:

Zollstelle (Name und vollständige Anschrift):

Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

Menge

10.

Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

11.

Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

12.

Stempel der zuständigen Behörde

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

Vorhanden

 

 

 

Abgeschrieben

13.

Sonstige Angaben

TEIL III

Anweisungen für das Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2

Das Dokument V I 1 und die Teildokumente V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder mit gleichwertigen technischen Mitteln, die von einer amtlichen Stelle anerkannt wurden, auszufüllen. Handschriftliche Teildokumente sind mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der zuständigen Stelle, dem benannten Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.

A.   Druck des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2

1.

Die Drucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.

2.

Die Dokumente oder Teildokumente werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt. Bei den Teildokumenten V I 2 wird die Sprache von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die Teildokumente mit einem Sichtvermerk versehen werden.

B.   Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2

Die Dokumente oder Teildokumente werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind.

Jedes Dokument oder Teildokument erhält eine laufende Nummer, die

a)

im Fall von Dokument V I 1 von der zuständigen Stelle, die den Teil „Bescheinigung“ unterzeichnet, zugeteilt wird;

b)

bei den Teildokumenten V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird.

C.   Inhalt

Feld 1

:

Ausführer: vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland

Feld 2

:

Empfänger: vollständiger Name und Anschrift in der EU

Feld 4

:

(Dokument V I 1) Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:

Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU

Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw.

Feld 6

:

(Feld 5 bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:

Handelsbezeichnung (die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.),

Name des Ursprungslandes,

geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt,

tatsächlicher Alkoholgehalt,

Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“),

Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code).

TEIL IV

Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b, Artikel 26 und Artikel 27

A.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b:

Australien

Chile

B.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:

Australien

Chile

Vereinigte Staaten von Amerika

C.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 27:

—.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Entsprechendes Kästchen ankreuzen.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Entsprechendes Kästchen ankreuzen.


Top