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Document 32005H0761

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

OJ L 289, 3.11.2005, p. 23–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/761/oj

3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/23


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. September 2005

zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

(2005/761/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Stärkung und Gestaltung der europäischen Forschungspolitik hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Januar 2000„Hin zu einem europäischen Forschungsraum“ ausgeführt, dass es notwendig ist, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums unterstrichen und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher; das wurde im Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung (4) durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt.

(4)

Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel sollte durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden; dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen.

(5)

Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise in die Gemeinschaft und der Mobilität von Forschern in der Gemeinschaft für einen kurzfristigen Aufenthalt ergreifen.

(6)

Für kurzfristige Aufenthalte sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Forscher aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (5) im Besitz eines Visums sein müssen, als gutgläubige Personen anzusehen und ihnen die im gemeinschaftlichen Besitzstand vorgesehenen Erleichterungen bei den Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu gewähren.

(7)

Der Austausch von Informationen und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Forscher verbessert werden.

(8)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft. Da mit dieser Empfehlung in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, wird Dänemark gemäß Artikel 5 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat diese Empfehlung angenommen haben, entscheiden, ob es sie in nationales Recht umsetzen wird.

(10)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), nicht teilnimmt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.

(11)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) nicht teilnimmt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (9) fallen.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates (10) und des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (11) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens fallen.

(14)

Diese Empfehlung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.

(15)

Diese Empfehlung soll ferner eine flexible Formel für Forscher bieten, die weiterhin eine berufliche Verbindung zu einer Einrichtung ihres Herkunftsstaats aufrechterhalten wollen (indem sie sich beispielsweise für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Halbjahr an einer europäischen Forschungseinrichtung im gemeinsamen Raum aufhalten und für die restliche Zeit weiterhin eine Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung des Herkunftsstaats ausüben) —

EMPFEHLEN den Mitgliedstaaten:

1.

die Ausstellung von Visa zu erleichtern, indem sie sich verpflichten, Visaanträge von Forschern aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, rasch zu prüfen;

2.

die internationale Mobilität von Forschern aus Drittstaaten, die sich häufig in der Europäischen Union aufhalten, durch die Ausstellung von Visa für die mehrmalige Einreise zu fördern. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Visa sollten die Mitgliedstaaten die Dauer der Forschungsprogramme berücksichtigen, an denen die Forscher teilnehmen;

3.

sich zu verpflichten, die Annahme eines harmonisierten Ansatzes für Nachweise, die Forscher bei der Einreichung ihres Visaantrags beifügen müssen, zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollten sie die zugelassenen Forschungseinrichtungen konsultieren;

4.

in Übereinstimmung mit den Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren zu fördern;

5.

zur Förderung des Austausches vorbildlicher Praktiken im Rahmen der lokalen konsularischen Zusammenarbeit das Ziel zu berücksichtigen, die Ausstellung von Visa für Forscher aus Drittstaaten zu erleichtern;

6.

sich zu verpflichten, der Kommission bis zum 28. September 2006 Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit sie die Fortschritte bewerten kann. Abhängig davon, ob die Richtlinie über ein besonderes Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (12) angenommen wird und abhängig vom Ergebnis der Bewertung sollte die Möglichkeit untersucht werden, die Bestimmungen dieser Empfehlung in ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument aufzunehmen.

Geschehen zu Straßburg am 28. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005.

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(11)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(12)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.


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