1 | | RS0046040 | 26.04.2017 | OGH | RS | Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird.
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2 | | RS0046042 | 26.04.2017 | OGH | RS | Die ablehnende Partei ist verpflichtet, alle ihr bekannten Ablehnungsgründe bei sonstiger Annahme des Verzichtes vorzubringen.
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3 | | RS0045977 | 19.09.2013 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, ...
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4 | | RS0046075 | 26.06.1974 | OGH | RS | Ein zweiter Ablehnungsantrag kann nicht auf unbegründete eigene Vorwürfe in einem vorhergehenden Ablehnungsantrag und die daraus abgeleitete Annahme gestützt werden, daß der abgelehnte Richter gerade deswegen nicht mehr völlig unbefangen sein könne.
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