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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS009133314.09.2021OGHRSDie Bestimmung des § 39 StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze. Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
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2RS009138725.05.2011OGHRSFür die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist § 39 StGB zufolge der besonderen Bestimmung des § 8 Abs 3 StPO von Bedeutung.
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3RS009129717.11.2005OGHRSDie Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.
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4RS008891902.09.2005OGHRSGesetzesmaterialien verlieren eine eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt. Das muß insbesondere dann gelten, wenn der unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und aus seinen erkennbaren Grundzügen ...
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5RS008987923.08.2005OGHRSFür die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB sowie für die in den §§ 21, 37, 42 und 57 StGB angeführten Strafdrohungen ist § 39 StGB ohne Bedeutung.
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6RS009130629.04.2003OGHRSDie Möglichkeit der Strafschärfung nach § 39 StGB ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschworenen nach dem § 316 StPO.
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7RS009131823.05.1996OGHRS§ 39 StGB statuiert weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation, sondern ist eine fakultative allgemeine Strafausdehnungsnorm. § 39 StGB ist daher im Urteil nur zu zitieren, wenn eine Strafschärfung wirklich vorgenommen wird ("angewendet" in der Bedeutung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO).
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8RS009139626.11.1980OGHRSAuch die Bestimmung des § 42 StGB stellt gleichermaßen vor allem auf Umstände ab, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt.
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9RS009138209.05.1978OGHRSDie Bestimmung des § 39 StGB ist - unbeschadet ihrer Anwendbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 StGB - ebenso wie die des § 41 StGB in den Günstigkeitsvergleich nach dem § 61 StGB einzubeziehen.
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10RS008887029.07.1975OGHRSEine ohne zwingenden Grund ausdehnende Interpretation in malam partem ist unzulässig.
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1113Os64/7529.07.1975OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
1213Os64/7530.06.1975OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
13RS009066029.06.1975OGHRSDie im 4.Abschnitt des AT des StGB (ab § 32) zugeordneten Vorschriften bezwecken eine Harmonisierung der vornehmlich auf den allgemeinen Unrechtsgehalt der Tat abgestellten Strafdrohungen des BT mit den Erfordernissen eines an der personalen Komponente der Täterschuld orientierten Strafausspruchs ...
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