1 | | RS0018107 | 28.03.2023 | OGH | RS | Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein ...
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2 | | RS0018131 | 28.03.2023 | OGH | RS | Nichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
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3 | | RS0012972 | 13.12.2022 | OGH | RS | Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, ...
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4 | | RS0018121 | 02.07.2015 | OGH | RS | Ein nichtiges Scheingeschäft setzt gemeinsamen dolus bei Vertragsabschluss voraus. Hingegen macht die nachträgliche Vereinbarung der Vertragspartner, von einem Vertrag keinen oder nur beschränkten Gebrauch zu machen, den Vertrag nicht zum Scheingeschäft. Dies gilt auch für zum Schein erfolgte ...
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5 | | RS0018051 | 23.09.2008 | OGH | RS | Auf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.
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