1 | | RS0034986 | 21.11.2023 | OGH | RS | Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.
| |
2 | | RS0034834 | 25.10.2023 | OGH | RS | Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
| |
3 | | RS0034828 | 27.06.2022 | OGH | RS | Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.
| |
4 | | RS0034859 | 27.06.2022 | OGH | RS | Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, ...
| |
5 | | RS0034872 | 27.06.2022 | OGH | RS | In der bloßen Verweigerung der Auskunft über Vermögen und Einkünfte liegt kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII EGZPO.
| |
6 | | RS0007687 | 26.04.2022 | OGH | RS | Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.
| |
7 | | RS0012974 | 05.08.2021 | OGH | RS | Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, ...
| |
8 | | RS0007685 | 29.06.2020 | OGH | RS | Die auf den ersten Tatbestand des Artikel 42 EGZPO gestützte Manifestationsklage des Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten, wenn die aktenkundigen Nachlaßgegenstände der durch Testament zum Alleinerben berufenen Person an Zahlungsstatt überlassen ...
| |
9 | | RS0007672 | 29.06.2020 | OGH | RS | In die Verlassenschaftsabhandlung, die über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen neu eröffnet wurde, darf nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, das schon seinerzeit jure crediti eingeantwortet worden ist.
| |
10 | | RS0012923 | 28.10.2013 | OGH | RS | Der Noterbe kann nicht vom Beschenkten Auskunft oder gar den Offenbarungseid fordern. Nur der Erbe ist verpflichtet, ihm über Schenkungen, insbesondere auch über selbsterhaltene nach Tunlichkeit Auskunft zu geben und nötigenfalls einen Offenbarungseid zu leisten.
| |
11 | | RS0035013 | 27.09.2001 | OGH | RS | Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ...
| |
12 | | RS0034886 | 21.10.1999 | OGH | RS | Der zweite Anwendungsfall des Art XLII EGZPO enthält eine materiellrechtliche Vorschrift, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen auch eine rechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung besteht.
| |
13 | | 6Ob716/85 | 16.01.1986 | OGH | TE | | |