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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS001810728.03.2023OGHRSEin nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein ...
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2RS001813128.03.2023OGHRSNichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
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3RS001788217.02.2023OGHRSNur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung.
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4RS001814923.09.2022OGHRSEin Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäf...
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5RS004361023.09.2022OGHRSDie Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ob es sich bei einem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt oder ob ...
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6RS001808422.02.2022OGHRSWer sich zur Abwehr von Ansprüchen seines Vertragspartners auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, muss die Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB beweisen (so schon 7 Ob 293/74).
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7RS001813602.07.2015OGHRSGemäß § 916 ABGB gilt zwischen den vertragsschließenden Parteien nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft.
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81Ob608/8906.09.1989OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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