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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000768726.04.2022OGHRSDurch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.
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2RS000768529.06.2020OGHRSDie auf den ersten Tatbestand des Artikel 42 EGZPO gestützte Manifestationsklage des Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten, wenn die aktenkundigen Nachlaßgegenstände der durch Testament zum Alleinerben berufenen Person an Zahlungsstatt überlassen ...
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3RS001311722.01.2014OGHRSErst mit der Einantwortung hört der ruhende Nachlass auf (Klang2 III, 1051). Findet eine Einantwortung, aus welchen Gründen des Abhandlungsverfahrensrechtes immer, nicht statt, dann bleibt der Schwebezustand und damit die Passivlegitimation der Verlassenschaft bestehen (MietSlg 26280).
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4RS000763020.03.2003OGHRSAuch die armutshalber abgetane Verlassenschaft ist ein parteifähiges Rechtssubjekt (NZ 1930, 141).
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5RS000761916.05.2002OGHRSDurch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung" nicht Gesamtrechtsnachfolger.
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6RS008580813.10.1992OGHRSDer Gläubiger, dem der Nachlaß gemäß § 73 Abs 1 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen wurde, ist nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 76 Abs 2 ASGG berechtigt.
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710ObS133/9213.10.1992OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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