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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS001172023.01.2024OGHRSDas Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
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2RS001319722.11.2023OGHRSMangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er ...
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3RS004414522.11.2023OGHRSUnter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann. Es steht daher jedem Miteigentümer grundsätzlich auch ...
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4RS001173326.07.2023OGHRSDer Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
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5RS001791531.05.2023OGHRSBei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ...
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6RS001779722.03.2023OGHRSNach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert ...
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7RS001174031.01.2023OGHRSAus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss aber ...
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8RS001775818.11.2022OGHRSTreten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige ...
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9RS001182125.05.2022OGHRSDas Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.
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10RS001182822.06.2021OGHRSDas Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht grundsätzlich auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden.
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11RS001182618.12.2019OGHRSZum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung ...
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12RS001181817.12.2013OGHRSWohnungsrecht oder Fruchtgenuß ?
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13RS001158820.09.2013OGHRS§ 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch ...
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14RS001181119.12.2002OGHRSDer ganz allgemein für Servituten geltende Grundsatz "servitus est civiliter exercenda" gilt auch für die Dienstbarkeit der Wohnung nach § 521 ABGB.
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15RS001182325.09.2001OGHRSEin Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und ...
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16RS004414319.01.1999OGHRSDas in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ...
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17RS001107727.02.1995OGHRSWerden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (zB Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw; vgl dazu Klang 2. Auflage II 35; ähnlich ...
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18RS001171427.02.1995OGHRSDas Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden. Es verschlägt aber nichts und steht mit dem Gesetze im Einklang, daß die Erklärung, von dem Wohnungsrechte gegen ein Entgelt keinen Gebrauch zu ...
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19RS004414727.02.1995OGHRSDienstbarkeiten dürfen nicht eigenmächtig erweitert werden.
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201Ob533/9527.02.1995OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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