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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000954714.07.2022OGHRSDer Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht ...
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2RS010616415.12.2009OGHRSDer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt muss für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet. Angemessen sind alle Bedürfnisse, ...
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3RS010616520.08.1996OGHRSFür die Bemessung des nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts ist nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat. Hier: Die Ehe war bereits nach einem halben Jahr unheilbar zerstört und nach objektiven Gegebenheiten nie funktionsfähig.
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410Ob2326/96y20.08.1996OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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