1 | | RS0020760 | 15.02.2024 | OGH | RS | Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für übermäßige Abnützung und ...
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2 | | RS0070400 | 31.01.2023 | OGH | RS | Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei".
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3 | | RS0105973 | 10.04.2008 | OGH | RS | Um nicht gegen das Ablöseverbot zu verstoßen, muß ein adäquates Verhältnis zwischen dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters und der Höhe der vom Mieter geleisteten Barkaution gegeben sein. Wird diese Verhältnismäßigkeit zwischen Kaution und Sicherungsinteresse überschritten, liegt insoweit ...
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4 | | RS0105974 | 10.04.2008 | OGH | RS | Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution fehlen. Bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung wird daher immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden können, ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt. Relevante Kriterien werden ...
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5 | | RS0105975 | 23.11.1999 | OGH | RS | Der Vermieter kann einen auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG gestützten Rückforderungsanspruch des Mieters, der einen die übliche Kaution übersteigenden Mehrbetrag zum Gegenstand hat, nur abwehren, wenn er behauptet und beweist, daß ihn - nach der Sachlage bei Abschluß der Kautionsvereinbarung - ein besonders ...
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6 | | RS0105972 | 29.10.1996 | OGH | RS | Die Zulässigkeit einer vom Mieter dem Vermieter zu leistenden Barkaution ist daran zu messen, ob ihr eine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Soweit der Vermieter einen Zinsengewinn aus der ihm unverzinslich überlassenen Barkaution zieht, wird dieser gesetzlich geforderte ...
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7 | | 5Ob2217/96g | 29.10.1996 | OGH | TE | | |