1 | | RS0033904 | 20.10.2020 | OGH | RS | Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden ...
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2 | | RS0051601 | 01.12.2015 | OGH | RS | Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung ...
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3 | | RS0064363 | 24.02.2015 | OGH | RS | Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand.
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4 | | RS0021897 | 14.09.2004 | OGH | RS | § 1170 ABGB regelt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltsanspruches des Unternehmers, sondern für den Fall, daß nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist (vgl SZ 23/26), nur den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches. Der Anspruch auf Werklohn ist aber schon mit dem Abschluß ...
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5 | | 3Ob76/97s | 25.11.1998 | OGH | TE | | |