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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS002653520.12.2023OGHRSBei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.
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2RS002652425.10.2023OGHRSDie "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.
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3RS002651424.10.2023OGHRS§ 1299 ABGB gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Die Aufzählung der angeführten Gesetzesstelle ist keine erschöpfende.
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4RS001481125.01.2023OGHRSEs besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
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5RS002656630.06.2022OGHRSDer Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Es ist nicht seine Pflicht, ...
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6RS011273313.03.2002OGHRSZum Inhalt des Consultingvertrages: Da ein Unternehmensberater gegen Entgelt eine vorwiegend beratende Tätigkeit, die besondere Sachkenntnis erfordert, erbringt, gilt für ihn § 1299 ABGB.
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7RS011273419.10.1999OGHRSEin Unternehmensberater darf sich grundsätzlich auf die Beurteilung des an ihn herangetragenen konkreten Problems beschränken, solange nicht deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass der Auftraggeber (etwa auf Grund fehlender Fachkenntnisse) den Auftragsumfang für das zu lösende Problem zu eng ...
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8RS011273519.10.1999OGHRSDie Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit trifft denjenigen, der daraus Ansprüche ableitet, jene für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt den zur Sorgfalt Verpflichteten.
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94Ob265/99w19.10.1999OGHTEKennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2000,107 = RdW 2000,208 = JBl 2000,441 (Staudegger) = HS 30.418 = HS 30.444 = HS 30.510 = HS 30.524 = Schilling, RdW 2008/273 S 327 - Schilling, RdW 2008,327 XPUBLEND
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