1 | | RS0105518 | 29.09.2022 | OGH | RS | Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). Im Gegensatz ...
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2 | | RS0109735 | 21.10.2021 | OGH | RS | Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalt...
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3 | | RS0105532 | 14.09.2021 | OGH | RS | Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals ...
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4 | | RS0112744 | 25.11.2020 | OGH | RS | 1. Wenn bei einer Konzernverschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung von einer übertragenden 100 % Muttergesellschaft auf ihre übernehmende Tochtergesellschaft (Verschmelzung down stream) gemäß § 96 GmbHG, die ohne Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft durchgeführt ...
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5 | | RS0112746 | 25.11.2020 | OGH | RS | Eine Anteilsübertragung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft kommt nur dann in Frage, wenn der Tochtergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Vermögenswert zukommt (vgl zu diesem Erfordernis die steuerrechtlich maßgebenden Bestimmungen des UmgrStG, das den Begriff ...
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6 | | RS0112747 | 15.04.2010 | OGH | RS | Diese Gläubigerschutzbestimmungen sind keine abschließende Regelung. Sie greifen erst nach Rechtswirksamkeit der Verschmelzung ein und entbinden das Gericht nicht von der vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz.
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7 | | RS0112749 | 15.04.2010 | OGH | RS | Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage ...
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8 | | RS0112748 | 26.08.2004 | OGH | RS | Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-stream-merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass die Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollten. Die durch eine Verschmelzung down stream bewirkte Gefährdungslag...
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9 | | RS0112745 | 11.11.1999 | OGH | RS | Aus dieser Norm ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 GmbH auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien, die ...
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10 | | RS0112750 | 11.11.1999 | OGH | RS | Aus Gläubigersicht kommt es immer nur auf den für die Befriedigung der Forderungen zur Verfügung stehenden Fonds und seine Erhaltung zur Befriedigung künftig fällig werdender Forderungen an. Vor der Verschmelzung tragen die gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalsherabsetzung den Gläubigerinteres...
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11 | | RS0112751 | 11.11.1999 | OGH | RS | Die beabsichtigte Verschmelzung, deren wirtschaftliche Folge aus Gläubigersicht eine Herabsetzung des Stammkapitals ist, weil die übernehmende Gesellschaft geringer ausgestattet ist als die übertragende, kann Anlass für eine ordentliche Kapitalherabsetzung sein, wodurch die Gläubiger der übertragend...
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12 | | RS0112752 | 11.11.1999 | OGH | RS | Die Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung für die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger ist dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verschmelzung zu fordern, wenn nicht auf andere Weise die Sicherstellung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der ...
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13 | | 6Ob4/99b | 11.11.1999 | OGH | TE | | |