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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS001411018.08.2022OGHRSAuch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).
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2RS001415425.06.2021OGHRSEine regelmäßige gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ...
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3RS002931930.01.2012OGHRSErklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht ...
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49ObA325/99f16.02.2000OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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