1 | | RS0039021 | 28.09.2023 | OGH | RS | Der Satz, dass die Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn die Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, das heißt, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus ...
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2 | | RS0038817 | 16.05.2023 | OGH | RS | In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
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3 | | RS0119959 | 09.11.2022 | OGH | RS | Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung ...
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4 | | RS0038965 | 21.10.2020 | OGH | RS | Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ...
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5 | | RS0038970 | 27.01.2016 | OGH | RS | Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist dann zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird.
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6 | | RS0111471 | 18.02.2015 | OGH | RS | Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.
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7 | | RS0038944 | 17.02.2014 | OGH | RS | Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung der Ersatzpflicht des erst künftig entstehenden weiteren Schadens neben dem Begehren auf Leistung des Ersatzes des bereits eingetretenen Schadens.
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8 | | 7Ob85/05h | 28.09.2005 | OGH | TE | | |