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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS008373119.12.2023OGHRSEin Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.
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2RS008373320.07.2016OGHRSDie Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht.
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38Ob69/07s30.07.2007OGHTEKennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.706 XPUBLEND
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