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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012277414.02.2024OGHRSDas in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
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2RS005771323.01.2024OGHRSSind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte ...
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3RS005748623.01.2024OGHRSDer Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen ...
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4RS005775223.01.2024OGHRSErträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch ...
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5RS005750120.12.2023OGHRSDie Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt ...
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6RS007923516.11.2023OGHRSOberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
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7RS005796927.06.2023OGHRSGrundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
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8RS005837022.06.2022OGHRSDie Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde.
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9RS005733114.12.2021OGHRSErste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
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10RS005756723.10.2019OGHRSEin aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens ...
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11RS011821407.07.2017OGHRSBei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft ...
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12RS012277207.07.2017OGHRSUnbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.
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13RS003387730.08.2007OGHRSKeine Anwendung der §§ 81 ff EheG auf die Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
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14RS005792530.08.2007OGHRSDas Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung ...
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15RS012277330.08.2007OGHRS„Gewöhnliche" Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gehören zur Aufteilungsmasse.
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162Ob143/07d30.08.2007OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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