1 | | RS0040318 | 22.02.2024 | OGH | RS | Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes ...
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2 | | RS0102059 | 25.10.2023 | OGH | RS | Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die ...
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3 | | RS0045702 | 27.06.2023 | OGH | RS | Die sich aus dem § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine "steuerpflichtige Lieferung" ausgeführt wird und wer "Lieferant" und wer "Empfänger" der Lieferung ist, muss ausschließlich ...
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4 | | RS0113455 | 27.06.2023 | OGH | RS | Mangels einer Leitfunktion in Steuersachen gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Oberste Gerichtshof nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen.
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5 | | RS0038219 | 28.04.2008 | OGH | RS | Die Frage, ob im Einzelfall ein (einheitlicher) Vertrag über den Erwerb eines Grundstück (Grundstückanteils) mit einem darauf noch zu errichtenden schlüsselfertigen Gebäude (bzw einer solchen Eigentumswohnung) gegeben ist, der insgesamt nach dem GrEStG zu beurteilen ist, oder ein Kaufvertrag ...
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6 | | RS0123406 | 28.04.2008 | OGH | RS | Wird ein bebautes Grundstück geliefert, ist die Lieferung zur Gänze umsatzsteuerfrei, der Kaufpreis unterliegt insgesamt der Grunderwerbssteuer. Wird ein unbebautes Grundstück geliefert und vom Grundstückskäufer an den Lieferer auch der Auftrag zur Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück ...
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7 | | 2Ob115/07m | 28.04.2008 | OGH | TE | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/425 S 254 - Zak 2008,254 = bbl 2008,195/178 - bbl 2008/178 XPUBLEND
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