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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS011646924.07.2023OGHRSArt 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversicher...
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2RS012110625.11.2016OGHRSEine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VONr.1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ...
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3RS011687315.07.2014OGHRSNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr 3/80, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher ...
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4RS012005304.05.2010OGHRSEine Person ist dann als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71 anzusehen, wenn sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt, die von dem für sie geltenden System der sozialen Sicherheit objektiv festgesetzt worden sind, auch wenn die für den Anschluss an dieses System erforderlichen ...
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510ObS168/09t04.05.2010OGHTE12 Sozialrechtssachen,Europarecht
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