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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS002052430.01.2024OGHRSDas kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des § 974 ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde.
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2RS001908330.01.2024OGHRSBei der Gebrauchsüberlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Überlassung der Räume gegen jederzeitigen Widerruf und unentgeltlich erfolgt. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass ...
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3RS001915230.01.2024OGHRSEine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt.
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4RS001922130.01.2024OGHRSDie Gestattung der Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf ist das entscheidende Kriterium für die Annahme eine Prekariums im Sinne des § 974 ABGB.
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5RS001905330.01.2024OGHRSDie Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.
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6RS002054130.01.2024OGHRSDer Charakter einer Bittleihe wird dadurch nicht geändert, dass für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt.
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7RS001416027.06.2023OGHRSMaßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss I 3.Auflage 68 f).
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8RS001791531.05.2023OGHRSBei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ...
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9RS001781728.03.2023OGHRSZur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (vgl Gschnitzer in Klang IV/1 406 und 407).
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10RS001779722.03.2023OGHRSNach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert ...
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11RS002055127.05.2021OGHRSDie mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.
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12RS001916927.05.2021OGHRSDie Bezahlung der Betriebskosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Mietvertrages, weil sie nicht dem Vermieter zugute kommen.
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13RS001919610.04.2018OGHRSDas durch freie Widerruflichkeit gekennzeichnete Prekarium kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben, so etwa, dass im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, mit der an der freien Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränk...
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14RS008341825.01.2016OGHRSDas Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.
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157Ob218/14f10.06.2015OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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