1 | | RS0010089 | 15.02.2024 | OGH | RS | In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsp...
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2 | | RS0008828 | 24.01.2024 | OGH | RS | Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht ...
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3 | | RS0042819 | 24.01.2024 | OGH | RS | Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt stets eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
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4 | | RS0109942 | 24.01.2024 | OGH | RS | Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu.
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5 | | RS0008897 | 11.01.2024 | OGH | RS | Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interesse ...
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6 | | RS0008896 | 26.07.2023 | OGH | RS | Die Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist.
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7 | | RS0031382 | 17.12.2020 | OGH | RS | Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, mißverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung.
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8 | | RS0131074 | 28.10.2016 | OGH | RS | Arbeitnehmer iSd Abschn XVI Pkt 5 KVAÜ, deren Arbeitsverhältnis nach (auch bloß teilweisem) Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben auch dann Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils ...
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9 | | 9ObA120/16m | 28.10.2016 | OGH | TE | 1 Generalabonnement,11 Arbeitsrechtssachen
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