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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS013091823.09.2020OGHRSAuch bei Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ist aber die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.
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2RS013098126.02.2020OGHRSBei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des ...
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33Ob86/17v04.07.2017OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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