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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000040621.11.2022OGHRSNach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen ...
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2RS001786918.03.1997OGHRS§ 914 ABGB läßt auch eine Vertragsergänzung oder Korrektur entsprechend der Übung des redlichen Verkehrs zu.
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3RS001817804.11.1987OGHRSEnthält ein Vertrag eine Wertsicherungsklausel, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß die Parteien damit die Geldwertverminderung erfassen wollten, die sich gegenüber dem Geldwert zur Zeit des Vertragsabschlusses ergeben werde.
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