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Datentabelle
Nr.
GZ/RS-Nr.
Datum
Gericht
Typ
Kurzinformation
Hauptdokument
1
RS0049619
27.04.2004
OGH
RS
Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt ...
2
RS0071466
10.11.1992
OGH
RS
Dem Empfänger kann ein Schließfach lediglich zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Postschließfach ist aber keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
3
RS0083836
10.11.1992
OGH
RS
Wird nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter oder Prozeßbevollmächtigter namhaft gemacht, kann rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr an die Partei selbst zugestellt werden.
4
10ObS221/92
10.11.1992
OGH
TE
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