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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS004961927.04.2004OGHRSAuch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt ...
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2RS007146610.11.1992OGHRSDem Empfänger kann ein Schließfach lediglich zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Postschließfach ist aber keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
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3RS008383610.11.1992OGHRSWird nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter oder Prozeßbevollmächtigter namhaft gemacht, kann rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr an die Partei selbst zugestellt werden.
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410ObS221/9210.11.1992OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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