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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS009559723.11.2022OGHRSGebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
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2RS008615509.10.2012OGHRSJede Abgabenhinterziehung setzt tatbestandsmäßig eine Abgabenverkürzung und dementsprechend jedenfalls den Bestand einer Abgabenpflicht voraus; das Herauslocken einer (vermeintlichen) "Abgabengutschrift" vom Finanzamt durch einen in Wahrheit gar nicht Abgabenpflichtigen ist deshalb Betrug und ...
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3RS009441624.11.1992OGHRSEine Urkunde ist auch dann falsch, wenn derjenige, der fälschlich als ihr Aussteller aufscheint, mit der Fälschung seiner Unterschrift einverstanden war; dieser verantwortet insoweit sonstigen Tatbeitrag (§ 12, 3.Fall, StGB) zu § 223 StGB.
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4RS009571824.11.1992OGHRSEinverständnis desjenigen, dessen Namen auf der Urkunde nachgemacht wird, beseitigt nicht die Strafbarkeit nach § 223 StGB. (so schon 13 Os 137/78)
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5RS009551904.06.1992OGHRS1.) Eine falsche (unechte) Urkunde stellt auch derjenige her, der eine solche Schrift mit Zustimmung oder im Auftrag eines anderen mit dessen (also einem falschen) Namen unterschreibt (EvBl 1981/185, 13 Os 137/78). 2.) Selbst die Einwilligung jener Person, mit deren Namen eine Urkunde (von ...
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6RS008977119.10.1982OGHRSZum Rechtsirrtum, wenn derjenige, der mit dem Namen eines anderen unterfertigt, dies für zulässig hielt (hier: bei Ersatzzustellung vermeinte der Täter, mit dem Namen des Empfängers unterfertigen zu dürfen).
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710Os180/8119.10.1982OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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