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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS009459203.09.2019OGHRSDer Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung ...
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2RS009473216.10.2018OGHRSDer Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.
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3RS009474713.02.2018OGHRSDas Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger sein.
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4RS009483516.02.2016OGHRSVerminderung der Aktiven zugleich mit einer Verminderung der Passiven im selben Ausmaß erfüllt nicht § 156 StGB.
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5RS009510326.01.2010OGHRSFür die Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung nicht Voraussetzung, sodass vorhandenes, nicht rasch liquidierbares Vermögen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht (WK-StGB - 2 § 159 Rz 63).
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6RS006510622.10.2007OGHRSZum Begriff der "Zahlungsunfähigkeit".
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7RS009496318.11.2003OGHRSDer Abgrenzung einer bloßen Zahlungsstockung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nur letztere strafrechtlich von Bedeutung ist. Beide Stadien unterscheiden sich auch dadurch, daß eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ...
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8RS009503911.03.1999OGHRSEintritt der Zahlungsunfähigkeit ist Tatfrage.
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9RS009494011.03.1999OGHRSZahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
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10RS009502114.09.1995OGHRSBei den Strafbestimmungen gegen fahrlässige Krida (§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB) handelt es sich um einen kumulativen Mischtatbestand, bei den beiden Deliktsfällen also um zwei in Realkonkurrenz zusammentreffende, rechtlich selbständige Vergehen.
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11RS009496829.06.1993OGHRSZahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches ...
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12RS009500529.06.1993OGHRSAls unmittelbarer Täter der Vergehen nach § 159 StGB kommt nur in Frage, wer Schuldner mehrerer Gläubiger ist, also mindestens zwei Gläubiger hat.
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1314Os61/9329.06.1993OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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