1 | | RS0094592 | 03.09.2019 | OGH | RS | Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung ...
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2 | | RS0094732 | 16.10.2018 | OGH | RS | Der Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.
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3 | | RS0094747 | 13.02.2018 | OGH | RS | Das Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger sein.
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4 | | RS0094835 | 16.02.2016 | OGH | RS | Verminderung der Aktiven zugleich mit einer Verminderung der Passiven im selben Ausmaß erfüllt nicht § 156 StGB.
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5 | | RS0095103 | 26.01.2010 | OGH | RS | Für die Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung nicht Voraussetzung, sodass vorhandenes, nicht rasch liquidierbares Vermögen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht (WK-StGB - 2 § 159 Rz 63).
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6 | | RS0065106 | 22.10.2007 | OGH | RS | Zum Begriff der "Zahlungsunfähigkeit".
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7 | | RS0094963 | 18.11.2003 | OGH | RS | Der Abgrenzung einer bloßen Zahlungsstockung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nur letztere strafrechtlich von Bedeutung ist. Beide Stadien unterscheiden sich auch dadurch, daß eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ...
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8 | | RS0095039 | 11.03.1999 | OGH | RS | Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist Tatfrage.
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9 | | RS0094940 | 11.03.1999 | OGH | RS | Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
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10 | | RS0095021 | 14.09.1995 | OGH | RS | Bei den Strafbestimmungen gegen fahrlässige Krida (§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB) handelt es sich um einen kumulativen Mischtatbestand, bei den beiden Deliktsfällen also um zwei in Realkonkurrenz zusammentreffende, rechtlich selbständige Vergehen.
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11 | | RS0094968 | 29.06.1993 | OGH | RS | Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches ...
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12 | | RS0095005 | 29.06.1993 | OGH | RS | Als unmittelbarer Täter der Vergehen nach § 159 StGB kommt nur in Frage, wer Schuldner mehrerer Gläubiger ist, also mindestens zwei Gläubiger hat.
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13 | | 14Os61/93 | 29.06.1993 | OGH | TE | | |