1 | | RS0047504 | 10.12.2020 | OGH | RS | Der Unterhaltsanspruch der Kinder kann nicht verwirkt werden. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.
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2 | | RS0111945 | 30.06.2015 | OGH | RS | Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten - einerlei ob Untersuchungs- oder Strafhaft - von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschußabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt ...
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3 | | RS0076033 | 25.11.2014 | OGH | RS | Untersuchungshaft des Vorschussberechtigten rechtfertigt im allgemeinen noch nicht die Einstellung (oder Herabsetzung) der Unterhaltsvorschüsse.
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4 | | RS0047429 | 26.02.2013 | OGH | RS | Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird ...
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5 | | RS0076333 | 23.02.1999 | OGH | RS | Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedbetrag zwischen dem im § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsford...
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6 | | RS0111943 | 23.02.1999 | OGH | RS | Die Rechtsprechung über den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Untersuchungshäftlings ist im Regelfall auf den Unterhaltsanspruch des Strafgefangenen nicht übertragbar. Es sind daher die Unterhaltsvorschüsse für die Dauer der Strafhaft einzustellen.
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7 | | 1Ob352/98s | 23.02.1999 | OGH | TE | | |