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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS004028226.04.2022OGHRSDie Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
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2RS004034127.11.2020OGHRSMit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in ...
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3RS001290219.11.2013OGHRSDer Pflichtteil ist zwar nach dem Wert am Todestag zu berechnen, doch gebührt ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung bis zur wirklichen Zuteilung. - Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz hat als jener der wirklichen Zuteilung zu gelten.
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4RS001291814.03.2013OGHRSBei Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Sache ist der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs grundsätzlich der erzielte Erlös zugrundezulegen.
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5RS001182729.10.2009OGHRSDie Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. ...
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6RS000278325.11.1999OGHRSDer Wert einer Grunddienstbarkeit ist die Differenz zwischen dem Wert des herrschenden Grundstückes bei aufrechtem Bestand des Dienstbarkeitsrechtes und dem Wert des herrschenden Grundstückes ohne diese Dienstbarkeit.
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7RS004245613.07.1989OGHRSAuch wenn der von der Abänderung betroffene Teil S 15000,-- nicht übersteigt, kann die Revision auch hinsichtlich dieses Teiles dennoch zulässig sein, wenn der gesamte Beschwerdegegenstand S 15000,-- übersteigt.
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83Ob587/8718.05.1988OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
9RS001302018.05.1988OGHRSBei der Bewertung von Lasten kommt es nicht auf den Nutzen an, den der Berechtigte aus dem Recht hat, sondern darauf, wieweit dadurch der Wert des Nachlasses vermindert wird.
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