1 | | RS0040282 | 26.04.2022 | OGH | RS | Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
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2 | | RS0040341 | 27.11.2020 | OGH | RS | Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in ...
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3 | | RS0012902 | 19.11.2013 | OGH | RS | Der Pflichtteil ist zwar nach dem Wert am Todestag zu berechnen, doch gebührt ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung bis zur wirklichen Zuteilung. - Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz hat als jener der wirklichen Zuteilung zu gelten.
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4 | | RS0012918 | 14.03.2013 | OGH | RS | Bei Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Sache ist der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs grundsätzlich der erzielte Erlös zugrundezulegen.
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5 | | RS0011827 | 29.10.2009 | OGH | RS | Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. ...
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6 | | RS0002783 | 25.11.1999 | OGH | RS | Der Wert einer Grunddienstbarkeit ist die Differenz zwischen dem Wert des herrschenden Grundstückes bei aufrechtem Bestand des Dienstbarkeitsrechtes und dem Wert des herrschenden Grundstückes ohne diese Dienstbarkeit.
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7 | | RS0042456 | 13.07.1989 | OGH | RS | Auch wenn der von der Abänderung betroffene Teil S 15000,-- nicht übersteigt, kann die Revision auch hinsichtlich dieses Teiles dennoch zulässig sein, wenn der gesamte Beschwerdegegenstand S 15000,-- übersteigt.
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8 | | 3Ob587/87 | 18.05.1988 | OGH | TE | | |
9 | | RS0013020 | 18.05.1988 | OGH | RS | Bei der Bewertung von Lasten kommt es nicht auf den Nutzen an, den der Berechtigte aus dem Recht hat, sondern darauf, wieweit dadurch der Wert des Nachlasses vermindert wird.
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