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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS004809326.06.1957OGHRSAus dem Fehlen einer dem § 143 ABGB entsprechenden Bestimmung im § 154 ABGB kann noch nicht geschlossen werden, daß Enkel zum Unterhalt der Großeltern nur im Falle des Todes der Kinder der Großeltern im engeren Sinne herangezogen werden dürfen. In analoger Anwendung des § 143 ABGB sind aber ...
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