1 | | RS0020817 | 17.01.2024 | OGH | RS | Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, ...
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2 | | RS0020007 | 13.12.2023 | OGH | RS | Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.
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3 | | RS0039941 | 27.09.2023 | OGH | RS | Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).
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4 | | RS0020778 | 19.12.1991 | OGH | RS | Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall ...
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5 | | 5Ob663/82 | 14.06.1983 | OGH | TE | Leasingvertrag, Sachgefahr für außerordentlichen Unglücksfall: ausdrückliche Übernahme Sachgefahr (bei Leasing), ausdrückliche Übernahme für außerordentlichen Unglücksfall
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