1 | | RS0067441 | 06.04.1989 | OGH | RS | Ein Rückforderungsrecht steht nur dem zu, der durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist, also aus dessen Vermögen sie tatsächlich erbracht wurde.
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2 | | RS0067185 | 25.02.1988 | OGH | RS | Aufwendungen dürfen nur mit dem Wert der Investitionen im Zeitpunkte der Wohnungsübergabe an den neuen Mieter abgelöst werden.
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3 | | RS0067403 | 25.10.1966 | OGH | RS | Daß die Aktivlegitimation für die Rückforderung einer unzulässigen Ablöse durch die wirtschaftliche Belastung bestimmt wird, gilt nur bei Ablösen aus Anlaß eines Mieterwechsels im Verhältnis zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter. Sonst kann auch der, dem das Geld für die Ablöse von dritter ...
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4 | | RS0024487 | 25.10.1966 | OGH | RS | Zur Frage der Ablöse bei Geschäftslokalen.
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