1 | | RS0105786 | 27.09.2022 | OGH | RS | Vom Präsentationsrecht ist das beschränkte oder unbeschränkte Weitergaberecht des Mieters zu unterscheiden. Ein derartiges Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten ...
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2 | | RS0032747 | 20.02.2020 | OGH | RS | Bei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen.
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3 | | RS0032882 | 23.03.2018 | OGH | RS | Präsentationsrechte berechtigen zwar den Mieter nicht schon durch eine bloße Erklärung die Vertragsübernahme zu bewirken, verpflichten den Vermieter aber mit einem vom bisherigen Mieter namhaft gemachten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten abweichenden) Inhalts abzuschließen.
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4 | | RS0032804 | 17.06.2015 | OGH | RS | Die Einräumung eines Präsentationsrechtes kommt einem Vorvertrag gleich und unterliegt daher der Umstandklausel.
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5 | | RS0032739 | 13.10.2009 | OGH | RS | Ein sogenanntes "Präsentationsrecht" liegt dann vor, wenn sich der Bestandgeber gegenüber dem Mieter verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen.
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6 | | RS0018821 | 25.06.2002 | OGH | RS | Bei Vorliegen eines Präsentationsrechtes ist der Bestandgeber an sein Versprechen, mit dem vom Bestandnehmer (oder allenfalls von dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung ...
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7 | | 7Ob2240/96d | 30.07.1996 | OGH | TE | | |