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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS004745624.11.2022OGHRSAuch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
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2RS005743314.07.2022OGHRSDer Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu ...
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3RS000972225.05.2022OGHRSDer unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin, die über eigene Einkünfte verfügt, steht ein Anspruch von rund 40 % des Familieneinkommens unter Abzug der eigenen Einkünfte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB zu.
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4RS000955023.02.2018OGHRSZum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art ...
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5RS000955221.02.2017OGHRSEinkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.
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6RS000972330.03.2011OGHRSDer Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3.Satz ABGB führt bei wesentlich verschiedenen hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der ...
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7RS000954503.10.2008OGHRSDie vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 294 Abs 1 ASVG als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln.
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8RS000954323.11.1999OGHRSKinderzuschüsse iS des § 262 ASVG stellen nach dem gesetzlichen Wortlaut ("für....") einen Ausgleich für den Mehraufwand des Bezugsberechtigten für dieses Kind dar. Es handelt sich daher um kein frei verfügbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionisten.
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9RS000954113.12.1995OGHRSDem "Lohnsteuerkinderzuschlag" iS des § 33 Abs 4 EStG fehlt eine Zweckwidmung. Er ist gleich einer Lohnsteuerrückvergütung als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.
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107Ob531/9302.06.1993OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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