1 | | RS0052128 | 26.06.2019 | OGH | RS | Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.
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2 | | RS0032057 | 26.01.2006 | OGH | RS | Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung ...
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3 | | RS0033031 | 25.08.2005 | OGH | RS | Der nachträgliche Verzicht auf die Einrede des Zwangsausgleiches ist zulässig. Läßt sich der Schuldner zum Versprechen der Erfüllung einer - ursprünglich klagbaren - Naturalobligation herbei, so liegt der Rechtsgrund dieses Anerkenntnisses in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft.
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4 | | RS0051760 | 13.04.2000 | OGH | RS | Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufe...
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5 | | RS0052064 | 13.04.2000 | OGH | RS | Die Bürgen des Schuldners haften für den gesamten Forderungsbetrag, der bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aushaftet.
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6 | | RS0108881 | 27.11.1997 | OGH | RS | Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige ...
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7 | | 8Ob2334/96k | 27.11.1997 | OGH | TE | | |