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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte - UID-Nummernvergabe; Rechnungslegung
Im Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2003 zu beachtenden Neuregelung im § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002 wird Folgendes mitgeteilt:
Unternehmer, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 mit 10 % bzw. 12 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird, erhalten keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) und können daher in ihren Rechnungen auch die "dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer" (§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002) nicht angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 dem Durchschnittssteuersatz von 12% unterliegt (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%).
Benötigt ein Land- oder Forstwirt, dessen Umsätze der Besteuerung nach § 22 UStG 1994 unterliegen, aus anderen Gründen eine UID-Nummer (zB Rechnungslegung über einen dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Umsatz an einen Unternehmer, Erwerbsbesteuerung), wird ihm vom Finanzamt auf Antrag eine UID-Nummer erteilt (wobei zu beachten ist, dass eine UID-Nummer nur einem Unternehmer erteilt werden kann, der (umsatz-) steuerlich erfasst ist).
Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.
23. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: