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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 und Missbrauch iSd § 22 BAO
Rechtsansicht des BMF zum Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0168, betreffend Vermeidung der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 durch Treuhandgestaltung als Missbrauch iSd § 22 BAO.Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Der VwGH ist im Erkenntnis vom 05.04.2011, 2010/16/0168, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Auf Grund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen.
Der VwGH hat jedoch mit dem angeführten Erkenntnis - wie schon in den Erkenntnissen vom 21.10.1971, 0524/71, vom 12.04.1978, 0314/77 und vom 19.01.2005, 2000/13/0176 - zum Ausdruck gebracht, dass auch bei formalrechtlich anknüpfenden Bestimmungen des Steuerrechts die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nicht völlig ausgeschlossen ist. Diese kann jedoch nur in Einzelfällen bei speziellen Sachverhaltskonstruktionen zur Anwendung kommen.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2011