Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 16.12.2015, RV/7501520/2015
Verwaltungsstrafverfahren trotz fristgerechter Bezahlung der Organstrafverfügung (falsche Referenznummer)

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf. , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom 28. Oktober 2015, Zl. MA 67-PA- 1234 , zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60 € auf 36 € herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden bleibt aufrecht.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag i.H.v. 10 € zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Am 23. Juli 2015 um 20:52 Uhr wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Str. , vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- 000 ohne gültigen Parkschein (der 15 Minuten-Gratis-Parkschein war zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen) angetroffen und ein Organmandat i.H.v. 36 € verhängt.

 

Diesen Betrag i.H.v. 36 € hat der Bf. mittels Telebanking am 31. August 2015 an die „MA 6 – BA 32 Verkehrsstrafen“ fristgerecht überwiesen.

Allerdings fehlte am Überweisungsauftrag die Angabe der ID-Nummer und auch die Zahlungsreferenz-Nummer wurde unrichtig angegeben, weshalb die Magistratsabteilung den überwiesenen Betrag i.H.v. 36 € mangels Zuordnung an den Bf. rücküberwies.

 

Da die Organstrafverfügung somit nicht bezahlt war, erging am 26. August 2015 eine Anonymverfügung i.H.v. 48 €, die vom Bf. nicht bezahlt wurde.

Daraufhin wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wobei am 13. Oktober 2015 die MA 67 gegenüber dem Bf. eine Strafverfügung erließ bei der eine Geldstrafe i.H.v. 60 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

 

Im Einspruch vom 19. Oktober 2015 führte der Bf. aus, dass der lt. Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag unter Angabe der Identifikationsnummer bereits fristgerecht bezahlt worden sei. Nach Ansicht des Bf. sei die Vorschreibung des Mehrbetrages i.H.v. 24 € (= 70 – 36) zu Unrecht erfolgt.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Oktober 2015 zu Zl. MA 67-PA-1234 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto gilt, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Im gegenständlichen Fall fehle aber die Angabe der Identifikationsnummer. Die Zahlung von 36 € sei daher nicht strafbefreiend gewesen.

Da der vorgefundene 15 Minuten-Gratis-Parkschein zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei, sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Ein Schuldausschließungsgrund liege nicht vor.

 

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70 €.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinen Einspruchsausführungen ausführte, dass der Überweisungsauftrag zeitgerecht, vollständig samt richtiger Zahlungsreferenz erfolgt sei. Und es sei sehr wohl eine automatenunterstützte lesbare Identifikationsnummer „ 1111 “ angegeben worden.

 

Nachdem das Bundesfinanzgericht unter Beifügung des Telebanking-Auftrages den Bf. nochmals darauf hingewiesen habe, dass die vom Bf. angegebene Zahlungsreferenz „ 2222 “ keinerlei Ähnlichkeit mit der korrekten Referenznummer „ 3333 “ aufwies, gestand der Bf. in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2015 entschuldigend ein, dass er aufgrund einer Fehlleistung seinerseits am Überweisungsbeleg eine falsche Zahlungsreferenz angegeben habe.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-000 zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. Oktober 2015 näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

 

§ 50 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

 

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:

Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

 

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 50 Abs.- 6 VStG lautet:

Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

 

§ 50 Abs. 7 VStG lautet:

Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

 

§ 12 Abs. 1 VStG lautet:

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

 

Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass glaubhaft der Bf. sein Parkvergehen eingesehen und auch fristgerecht bezahlt hat.

Da er aber bei seiner Telebanking-Überweisung irrtümlich eine falsche Zahlungsreferenz angegeben hat, konnte die fristgerechte Zahlung nicht angerechnet werden.

 

Für den Bf. spricht aber im gegenständlichen Fall, dass er über keinerlei Vormerkungen verfügt, seine Parkstrafen immer gleich bezahlt und auch dies im gegenständlichen Fall getan hat. Da es aber bei Organstrafverfügungen kein Einspruchsrecht gibt, sondern erst nach Erlassung der Strafverfügung, die aber einen höheren Strafrahmen vorsieht, war es dem Bf. vor Erlassung einer Strafverfügung verwehrt, die fehlerhafte Überweisung im Einspruchswege aufzuklären. Diese Einspruchsbeschränkung könne aber dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, war er doch nachweislich gewillt, die Strafe fristgerecht zu bezahlen. Bei dem vorliegenden Sachverhalt können die Folgen der Tat als gering bezeichnet werden.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro zugrunde lag.

Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.

 

Da die Einsicht und Zahlungsbereitschaft des Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des insgesamt noch als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehalt spruchgemäß herabzusetzen.

 

Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) erwies sich nach den Strafbemessungsgründen und auch im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe als milde bemessen und war daher unverändert zu belassen.

 

Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Am Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf. 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die 10 € bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.

 

Zur Kostenentscheidung:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe i.H.v. 36 € und erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag i.H.v. 10 €) beträgt somit 46 € und ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 – BA 32 – Verkehrsstrafen
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Verwendungszweck: MA 67-PA-1234

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

 - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen. 

 

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da wie bereits dargelegt, durch die Nichtentrichtung der Kurzparkzonengebühr es zu einer Verkürzung der Abgaben als auch zu einer Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes gekommen ist (VwGH vom 25.11.2003, 2003/17/0222).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Wien, am 16. Dezember 2015

 

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